170.300
Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer
Vom 23.09.1985 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den Staat, für die Mitglieder seiner Behörden sowie die in seinem Dienst stehenden Personen.
Es gilt entsprechend auch für die Gemeinden und mit Ausnahme der Schaffhauser Kantonalbank für die anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Mitglieder ihrer Behörden und die in ihrem Dienste stehenden Personen.
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Arbeitnehmer für alle vorstehend erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.
Art. 2 Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung des Staates und der Arbeitnehmer durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist.
Art. 2a Private
Dieses Gesetz findet auf Private keine Anwendung.
Wenn Privaten öffentlich-rechtliche Aufgaben in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurden, haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär, soweit jene:
die für den verursachten Schaden geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen
mangels Verschulden zur Schadenleistung nicht verpflichtet werden können
2 Haftung für Schädigung Dritter
Art. 3 Widerrechtliche Schädigung: Haftung
Der Staat haftet für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu.
Bei Änderung eines Entscheides im Rechtsmittel- oder Aufsichtsverfahren haftet der Staat nur, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Für Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.
Art. 4 Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe
Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so entfällt die Ersatzpflicht teilweise oder ganz.
Art. 5 Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung
Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden.
…
Art. 5a Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.
Art. 6 Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit
Für Schaden, der jemandem durch rechtmässige Tätigkeit eines Arbeitnehmers entsteht, haftet der Staat nur, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.
Wenn aber jemandem durch polizeiliche Massnahmen, die insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienen, Schaden entsteht, kann der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.
Art. 7 Haftung mehrerer Gemeinwesen
Für Schaden, der jemandem durch die Tätigkeit eines von mehreren Gemeinwesen besoldeten Arbeitnehmers entstanden ist, haftet jenes Gemeinwesens, das ihn gewählt oder ernannt hat. Erfolgte die Wahl durch Vertreter mehrerer Gemeinwesen, so haften diese solidarisch.
Rückgriffsansprüche gegen ein anderes Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
3 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat
Art. 8 Haftung für direkte Schädigung des Staates
Der Arbeitnehmer haftet dem Staat für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zufügt.
Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
Art. 9 Rückgriff
Hat der Staat einem Geschädigten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff auf den Arbeitnehmer, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen; bei Vorsatz haften sie solidarisch.
Art. 10 Benachrichtigung und Nebenintervention
Der Staat hat den Arbeitnehmer, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz verlangt und sobald eine Klage anhängig gemacht worden ist.
Dem Arbeitnehmer steht im Prozess des Geschädigten gegen den Staat das Recht der Nebenintervention zu.
Art. 11 Deckung des Schadens
Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.
Der Arbeitnehmer kann auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.
Art. 12 Geltendmachung
Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend gemacht:
durch den Grossen Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Erziehungsrates und des Obergerichtes
durch den Einwohnerrat gegen Mitglieder des Einwohnerrates
durch den Regierungsrat gegen Mitglieder des Gemeinderates und die oberste Verwaltungsbehörde öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten, soweit diese in ihren Organisationsordnungen nicht etwas anderes bestimmen
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegen Beistände
durch die zuständige Aufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen
Art. 12a Schädigung durch Private
Hat der Staat einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlicher Verrichtung von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht; Art. 10 gilt sinngemäss.
4 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 13 Zuständigkeit: Ansprüche gegen den Staat
Die kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Ansprüche gegenüber dem Staat. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung1 sind dabei sinngemäss anwendbar.
Das Bundesgericht beurteilt Ansprüche Dritter gegenüber dem Staat, die mit widerrechtlichem Verhalten des Obergerichtes begründet werden.
Art. 14 Zuständigkeit: Ansprüche gegen Arbeitnehmer
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Arbeitnehmer werden in einer schriftlichen und begründeten Verfügung durch die zur Geltendmachung zuständige Behörde festgesetzt, soweit nicht das Bundesgericht zuständig ist.
Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich Rekurs an das Obergericht als Verwaltungsgericht erhoben werden. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden; das Obergericht prüft auch die Angemessenheit des Entscheides. Die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2 sind sinngemäss anwendbar.
Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung beurteilt Ansprüche des Staates gegenüber Mitgliedern des Obergerichts und Ansprüche, die vom Obergericht geltend gemacht werden.
Art. 15 Verfahren: Grundsatz
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.
Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates ist der Richter jedoch nicht an das Urteil über die Ansprüche des Geschädigten an den Staat gebunden.
Art. 16 Verfahren: Vorverfahren bei Ansprüchen gegen den Staat
Ansprüche gegen den Staat sind zunächst in einem Vorverfahren geltend zu machen.
Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen:
dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Staat
dem Gemeinderat bei Ansprüchen gegen die Gemeinde
dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, weist sie den Geschädigten auf Art. 17 und 18 Abs. 2 hin und gibt ihm bekannt, wer den Arbeitnehmer gewählt oder ernannt hat.
Art. 17 Verfahren: Klage
Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
Art. 18 Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat
Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens, auf alle Fälle aber nach zehn Jahren vom schädigenden Ereignis an gerechnet, bei der zuständigen Behörde einreicht.
Wird der Anspruch von der zuständigen Behörde bestritten, so hat der Geschädigte innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei Folge der Verwirkung Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
Art. 19 Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen des Staates gegen Arbeitnehmer
Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriff nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht verfügt beziehungsweise beim Bundesgericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung des Arbeitnehmers.
Art. 20 Verwirkung: Ruhen der Fristen
Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.
Art. 21 Verwirkung: Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
5 Ergänzendes Recht
Art. 22 Obligationenrecht
Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regeln aufstellt, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend anwendbar.
6 Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts3
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Art. 141 bis Art. 143 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 19114
die Verordnung über die von Beamten und Angestellten der Gemeinden gegenüber der Gemeinde und dem Staat zu leistenden Amtskautionen vom 29. April 1885
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk sowie nach der Genehmigung von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 durch die Bundesversammlung5 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt6.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1987, S. 87