174.101
Verordnung über den Schutz von Personendaten
Vom 23.11.2021 (Stand 01.12.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 8 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14. Abs. 2, 23 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 7. März 19941,
beschliesst:
Art. 1 Adressbücher und Nachschlagewerke
Für Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse dürfen folgende Personendaten bekanntgegeben werden:
für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Firma, Adresse, Beruf und Titel von natürlichen und juristischen Personen
für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Jahrgang, Adresse, Telefon sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben
für Fahrzeug- und Schiffshalterverzeichnisse: Name, Vorname, Firma und Adresse von Haltern
Eine geplante Bekanntgabe ist der Aufsichtsstelle so früh mitzuteilen, dass diese nötigenfalls noch eingreifen kann.
Die Bekanntgabe von Personendaten im Zusammenhang mit Geburten, Todesfällen, Verkündigungen und Trauungen richtet sich nach der kantonalen Zivilstandsverordnung2.
Vorbehalten bleiben die Sperrung von Personendaten gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes und andere rechtmässig zugelassene Ausnahmen von der Veröffentlichung.
Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 2 Sperrung
Will eine betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren lassen, hat sie dies den verantwortlichen Organen schriftlich mitzuteilen.
Art. 3 Auftragserteilung an Dritte
Soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht, ergehen Auftragserteilungen zur Bearbeitung von Personendaten an Dritte gemäss Art. 13 des Gesetzes schriftlich.
Der Auftrag regelt insbesondere:
den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Aufgaben
den Umgang mit den Personendaten (Verantwortung, Zweckbindung, Verfügungsmacht)
die Geheimhaltungsverpflichtungen
die Behandlung von Auskunftsgesuchen der betroffenen Person
die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen
die Kontrolle der Auftragserfüllung
die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen
die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung
die Rückgabe oder Vernichtung der Daten nach Vertragsauflösung
Art. 4 Informationssicherheit: Inhalt
Die vom verantwortlichen Organ gemäss Art. 14 des Gesetzes zu gewährleistende Informationssicherheit beinhaltet insbesondere den Schutz vor:
unbefugter oder zufälliger Vernichtung
zufälligem Verlust
technischen Fehlern
Fälschung, Diebstahl oder widerrechtlicher Verwendung
unbefugtem Ändern, Kopieren, Zugreifen oder anderen unbefugten Bearbeitungen
Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen verhältnismässig sein und periodisch überprüft werden.
Sie tragen insbesondere folgenden Kriterien Rechnung:
Zweck der Datenbearbeitung
Art und Umfang der Datenbearbeitung
mögliche Gefährdung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen
Stand der Technik
Art. 5 Informationssicherheit: Massnahmen und Nachweis
Das verantwortliche Organ trifft die zur Gewährleistung der Informationssicherheit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen. Die Massnahmen bestehen insbesondere in:
Zugangskontrollen: Unbefugten Personen ist der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren
Benutzerkontrollen: Unbefugten Personen ist die Benutzung von Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren
Datenträgerkontrollen: Unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern, Zerstören oder Entfernen von Personendatenträgern zu verunmöglichen
Zugriffskontrollen: Der Zugriff der berechtigten Personen ist auf die Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen
Empfängeridentifikation: Empfängerinnen und Empfänger von bekanntzugebenden Personendaten müssen identifiziert werden können
Die getroffenen Massnahmen sind zwecks Nachweis der Einhaltung der Datenschutzvorschriften schriftlich in Organisationsvorschriften, Informationssicherheitsrichtlinien oder Zugriffskonzepten festzuhalten.
Art. 6 Datenschutz-Folgenabschätzung
Ein erhöhtes Risiko für die Grundrechte im Sinne von Art. 14b des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn ein Vorhaben:
die Sammlung einer Vielzahl besonders schützenswerter Personendaten oder ein systematisches Profiling betrifft
mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist
eine grosse Anzahl Personen betrifft
die systematische und umfangreiche Überwachung öffentlicher Bereiche beinhaltet
Art. 7 Aufsichtsstelle: Allgemeines
Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.
Die kantonale Aufsichtsstelle ist administrativ dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.
Besteht Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gemäss den Datenschutzvorschriften, können Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen mit Ermächtigung des Regierungsrates eine eigene Aufsichtsstelle einrichten.
Art. 8 Aufsichtsstelle: Veröffentlichung der Tätigkeitsberichte
Die Berichte der kantonalen Aufsichtsstelle über ihre Tätigkeit werden im Verwaltungsbericht veröffentlicht.
Haben Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen eine eigene Aufsichtsstelle eingerichtet, bestimmen sie selber über die Art und Weise, in der die Tätigkeitsberichte veröffentlicht werden.
Art. 9 Gebühren
Die öffentlichen Organe können für die auf das Gesetz und diese Verordnung gestützten Verrichtungen Gebühren erheben. Für die kantonalen Organe gilt die Verwaltungsgebührenverordnung3, insbesondere deren § 14.
Bei Bekanntgaben gemäss § 1 dieser Verordnung sowie Gesuchen um Unterlassung und anderen Ansprüchen nach § 21 des Gesetzes gelten die Ansätze von § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung.
Keine Gebühren werden erhoben für:
die Auskunftserteilung nach Art. 18 des Gesetzes vorbehältlich der im Gesetz genannten Ausnahmen
die Behandlung von Gesuchen um Berichtigung gemäss Art. 20 des Gesetzes
die Behandlung von Gesuchen um Unterlassung und anderen Ansprüchen gemäss Art. 21 des Gesetzes
die Erteilung von Auskünften durch die Aufsichtsstelle, deren Vermittlertätigkeit sowie die Behandlung von Eingaben und Beschwerden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b, c und d des Gesetzes
In den Fällen von Abs. 3 lit. b bis d kann ausnahmsweise eine angemessene Gebühr unter vorgängiger Bekanntgabe der Höhe verlangt werden, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist, namentlich bei exzessiven Anträgen in derselben Angelegenheit.
Art. 10 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 28. Februar 1995.
Abl. 2021, S. 2125