211.438
Beschluss des Regierungsrates über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
Vom 06.10.1955 (Stand 06.10.1955)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Anwendung von Art. 962 ZGB,
beschliesst:
Art. 1
Dem Grundbuchamt wird folgende Weisung erteilt1:
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die besonderer Natur sind und nur im Einzelfall Anwendung finden, können gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen Eigentumsbeschränkungen, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Verordnung oder Überbauungsplan beruhen, sondern auf Grund spezieller, auf allgemeinenen Erlassen basierender Verfügungen von Behörden entstehen.
Rechtsbuch 1964, Nr. 328