900.301
Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen
Vom 26.08.2008 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 15 des Gesetzes zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen vom 19. Mai 2008,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Regional- und Standortentwicklung. Die Federführung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 2 Verfahren
Die Geschäftsstelle unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche zur Gewährung von Förderungsmassnahmen mit begründetem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung. Dieses prüft die Anträge und leitet sie zum Entscheid an den Regierungsrat weiter.
2 Förderungsmassnahmen
2.1 Externe Geschäftsstelle
Art. 3 Leistungsauftrag
Überträgt der Regierungsrat die Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a Dritten, so regelt er mit einem Leistungsauftrag folgende Angaben:
allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
Zielsetzungen und Leistungen zur Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten
Form und Höhe der Vergütungen
Budget und Mittelverwendung
Controlling/Berichterstattung der Tätigkeit der externen Geschäftsstelle
Dauer und Kündigung des Leistungsauftrags
Schweigepflicht
Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
Art. 4 …
Art. 5 Finanzierung
Die Kosten der externen Geschäftsstelle für die Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a werden vom Generationenfonds für Kanton und Gemeinden und vom Bund getragen.
2.2 Förderung einzelner Vorhaben
Art. 6 Voraussetzungen
Förderungsmassnahmen werden insbesondere gewährt für Vorhaben zur Förderung:
der Innovations- und Anpassungsfähigkeit von Einrichtungen und Institutionen
des Wissenstransfers und des Zugangs zu Wissen
von Forschung und Entwicklung
der Kooperation im regionalen und überregionalen Bereich
der Gemeindezusammenarbeit
wertschöpfungsorientierter neuer Infrastrukturen bzw. der Nutzung und Vernetzung bestehender Infrastrukturen
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Art. 7 Formen
Die Förderungsmassnahmen werden als Finanzhilfen gewährt in Form von:
Investitions- und Betriebsbeiträgen, inklusive für Konzeptentwicklungen und Machbarkeitsabklärungen
Zinskostenzuschüssen
Darlehen für höchstens 25 Jahre
…
Art. 8 Leistungsvereinbarung
Die mit der Gewährung von Förderungsmassnahmen verbundenen Verpflichtungen werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und den Leistungsempfängern abzuschliessen ist.
Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:
angemessene finanzielle Beteiligung der Leistungsempfänger
regelmässiges Reporting an die Geschäftsstelle
jährliche Berichterstattung an die Geschäftsstelle zuhanden von Kanton und Bund, insbesondere über die Erreichung vereinbarter Zwischenziele
Die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.
Sind Förderungsmassnahmen aufgrund von irreführenden Angaben in Anspruch genommen worden, fordert das Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der Geschäftsstelle die geleistete Finanzhilfe ganz oder anteilmässig, inklusive Zinsen, zurück.
Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. In diesem Fall sind die ausgerichteten Finanzhilfen vom Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der Geschäftsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.
Art. 9 Pflichten
Wer um Gewährung von Förderungsmassnahmen ersucht, hat der Geschäftsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen:
a) detaillierter Beschrieb des Vorhabens mit Aussagen zu:
1. Ausgangslage
2. Grundidee
3. Zielsetzung
4. Organisation / Trägerschaft
5. geplante Umsetzung
6. Kosten- / Aufwandschätzung
7. Finanzierung
8. volkswirtschaftlichem Nutzen
b) der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen erfüllt
3 Änderung bisherigen Rechts
Art. 10 Anzupassende Verordnung1
4 Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2008, S. 1211