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Verordnung zur Sicherung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien während der Corona-Pandemie

101.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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101.2

Verordnung zur Sicherung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien während der Corona-Pandemie

Vom 07.04.2020 (Stand 07.04.2020)

Der Regierungsrat

gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Sicherung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien während der Corona-Pandemie.

Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordnung punktuelle Abweichungen von den geltenden Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 2007 zulässt.

Art. 2 Angepasste Anspruchsberechtigung

Die Einkommensvoraussetzungen gemäss § 85bis Absatz 1 Buchstabe c SG gelten nicht für folgende Personen:

  1. Personen, die sich bis spätestens am 16. März 2020 für den Bezug von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien angemeldet haben;

  2. Personen, an welche seit spätestens dem 16. März 2020 Auszahlungen von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien geleistet werden.

In den Fällen gemäss Absatz 1 werden allfällige Einkommenseinbussen, wie insbesondere Arbeitslosen- und Kurzarbeitsentschädigungen oder Entschädigungen nach Erwerbsersatzordnung, im Rahmen von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien entschädigt.

Art. 3 Koordination

Das Departement des Innern und die für die Sozialhilfe zuständigen Einwohnergemeinden haben sich in Bezug auf die Dauer der Massnahme gemäss § 2 in angemessener Weise zu koordinieren.

Art. 4 Befristung

Die Notverordnung gilt längstens bis zum 7. April 2021.

RRB Nr. 2020/526 vom 7. April 2020. Inkrafttreten am 7. April 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 7. April 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0049/2020).

GS 2020, 12