101.4
Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei Miet- und Pachtzinsen für Geschäftsräume
Vom 30.06.2020 (Stand 01.08.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Miet- oder Pachtzinse von Geschäftsräumen.
Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
Beiträge nach dieser Verordnung sind subsidiär zu jeglichen Massnahmen oder Beiträgen des Bundes im Bereich Miet- oder Pachtzinse von Geschäftsräumen.
Art. 3 Zuständigkeiten
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für:
die Entgegennahme und Prüfung von Beitragsgesuchen;
die Bewilligung oder die Abweisung von Beitragsgesuchen namens des Regierungsrates;
die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 12.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wird unterstützt vom Steueramt, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, von den zuständigen Ausgleichskassen, vom kantonalen Konkursamt und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Überprüfung gemäss § 7.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Steueramt, die Ausgleichskassen, das kantonale Konkursamt, die Zivilstandsämter und das Amt für Finanzen können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
2. Verfahren
Art. 4 Gesuchsformular
Beitragsgesuche sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit in elektronischer Form über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen.
Gesuchstellende haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen einzureichen. Unvollständige Gesuche können ohne Begründung abgelehnt oder in der Bearbeitung zurückgestellt werden.
Fragen zum Gesuch können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit in digitaler Form gestellt werden. Eine Rückmeldung erfolgt primär auf demselben Weg oder durch eine telefonische Kontaktaufnahme vonseiten des Amtes. Eine persönliche Beratung ist nach Voranmeldung und unter Einhaltung der Schutz- und Hygienemassnahmen gegen COVID-19 möglich.
Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsgewährung
Beiträge können privatrechtlich organisierte Betriebe, unabhängig ihrer Rechtsform, beantragen, die:
aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 schliessen mussten;
im Kanton Solothurn einen vor dem 1. März 2020 abgeschlossenen und ungekündigten Miet- oder Pachtvertrag für Geschäftsräume mit einer nicht verwandten, nicht verschwägerten oder nicht durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Drittperson haben;
sich mit ihrem Vermieter oder ihrer Vermieterin bzw. ihrem Verpächter oder ihrer Verpächterin schriftlich darauf geeinigt haben, dass er bzw. sie mindestens einen Drittel des monatlichen Miet- bzw. Pachtzinses erlässt;
per 1. März 2020 keine Betreibungen aufweisen, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welchen Rechtsöffnung erteilt worden ist;
sich nicht in einem hängigen Konkursverfahren befinden;
keine Steuerausstände aufweisen;
den Arbeitnehmerschutz einhalten;
ihren Verpflichtungen bei den Sozialversicherungen nachgekommen sind; und
sich nicht in Liquidation befinden.
Art. 6 Einzureichende Unterlagen
Betriebe, welche gemäss § 5 Beiträge beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
vollständig ausgefülltes Gesuchsformular;
schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter oder der Vermieterin bzw. mit dem Verpächter oder der Verpächterin gemäss § 5 Buchstabe c;
aktueller Betreibungsregisterauszug;
Selbstdeklaration in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen gemäss § 5 Absatz 1 Buchstaben b, e, f, g, h und i.
Miet- und Pachtvertrag.
Art. 7 Datenüberprüfung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss § 5 vom Steueramt, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, von den zuständigen Ausgleichskassen, vom kantonalen Konkursamt und von den Zivilstandsämtern Auskünfte einholen.
Das Steueramt kann dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.
Der Regierungsrat kann dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister mittels eines elektronischen Abrufverfahrens erteilen.
Art. 8 Frist zur Gesuchseinreichung
Gesuche sind bis spätestens am 31. Oktober 2020 einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.
Art. 9 Gewährung von Beiträgen
Sofern die Voraussetzungen gemäss § 5 erfüllt sind, kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit pro Betrieb einen einmaligen Beitrag an den Miet- oder Pachtzins zusprechen. Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
Die Höhe der Beteiligung des Kantons richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung der Parteien gemäss § 6 Absatz 1 Buchstabe b und entspricht jeweils der Höhe des Betrages, auf den die Vermieterschaft bzw. Verpächterschaft verzichtet. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Die maximale Beteiligung des Kantons am Miet- oder Pachtzins:
richtet sich nach der Dauer der vom Bund angeordneten Schliessung;
beträgt jeweils einen Drittel des vertraglich vereinbarten monatlichen Miet- oder Pachtzinses; und
beträgt insgesamt nicht mehr als 5'000 Franken.
Art. 10 Entscheid über die Gewährung von Beiträgen
Die Bewilligung des Gesuchs erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mieter- und Vermieterschaft bzw. an die Pächter- und Verpächterschaft.
Sie wird jeweils unter dem Vorbehalt, dass vom Bund keine Massnahmen oder Beiträge im Bereich von Miet- bzw. Pachtzinsen für Geschäftsräumen beschlossen werden, erteilt.
Die Abweisung des Gesuchs erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mieter- und Vermieterschaft bzw. an die Pächter- und Verpächterschaft.
Art. 11 Auszahlung
Die Auszahlung des zugesprochenen Beitrages erfolgt an den Vermieter oder die Vermieterin bzw. an den Verpächter oder die Verpächterin und nur sofern vom Bund keine Massnahmen oder Beiträge im Bereich von Miet- bzw. Pachtzinsen für Geschäftsräume beschlossen werden, bis spätestens 31. Dezember 2020.
Art. 12 Rückforderung von Beitragsleistungen
Beitragsleistungen werden vom Mieter oder der Mieterin bzw. vom Pächter oder der Pächterin ganz oder teilweise zurückgefordert, falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Gewährung von Beiträgen hätte verweigert werden müssen.
Beitragsleistungen werden vom Vermieter oder der Vermieterin bzw. vom Verpächter oder der Verpächterin ganz oder teilweise zurückgefordert, falls nach der Gewährung von Beiträgen zusätzlich Entlastungsmassnahmen des Bundes im Bereich der Miet- und Pachtzinsen für Geschäftsräume gewährt werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.
Art. 13 Befristung
Diese Verordnung gilt längstens bis zum 31. Juli 2021.
RRB Nr. 2020/1023 vom 30. Juni 2020. Inkrafttreten am 1. August 2020. Die Verordnung gilt längstens bis zum 31. Juli 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 1. September 2020 (KRB Nr. RG 0123/2020).
GS 2020, 35