111.312
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse
Vom 16.02.1971 (Stand 01.08.2000)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968
beschliesst:
Art.
1 Fachkommission
a) Wahl
Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission von 3 bis 5 Mitgliedern.
In dieser Kommission sind das Bau- und Justizdepartement. und die Staatskanzlei vertreten.
Art. 2 b) Kompetenzen
Die Fachkommission stellt dem Regierungsrat Anträge für Inhalt und Herausgabe der Bereinigten Sammlung, insbesondere für die Aufnahme von Erlassen nach § 3 des Gesetzes.
Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 3 Form der Bereinigten Sammlung
Die Bereinigte Sammlung wird im Format A5 herausgegeben.
Art. 4 Anordnung
Der Rechtsstoff ist nach dem System der Dezimalklassifikation (von 1-9) zu ordnen.
Art. 5 Systematik
Die Sammlung wird in folgende 9 Teile gegliedert:
Grundlagen, Organisation, Gemeinden;
Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung;
Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug;
Schule, Kirche, Kultur;
Polizei, Militär, Zivilschutz;
Finanzen, Regalien;
Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr;
Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht;
Volkswirtschaft.
Art. 6 Stichtag
Den Stichtag nach §§ 6-8 des Gesetzes setzt der Regierungsrat mit der Herausgabe des letzten Bandes (Teil 9) einheitlich fest.
Art. 7 Nachführung
Die Nachführung der Sammlung nach §§ 9 und 10 des Gesetzes wird der Staatskanzlei übertragen.
Art. 8 Systematisches Register
Ein provisorisches Systematisches Register der ganzen Sammlung wird zusammen mit dem ersten Band herausgegeben.
Das definitive Systematische Register ist erst nach Herausgabe des gesamten Werkes zu erstellen; es ersetzt das provisorische Register.
Art. 9 Abgabe, Abonnement
Die Bereinigte Sammlung kann insgesamt oder bandweise gekauft und abonniert werden.
Sie wird unentgeltlich abgegeben an die Departemente, die Staatskanzlei, die staatlichen Bibliotheken, das Obergericht, die Amtsgerichte, die Oberämter und Amtschreibereien, wobei der Regierungsrat die Anzahl Exemplare festsetzt.
Den Abteilungen der Departemente, Anstalten und übrigen staatlichen Amtsstellen kann der Regierungsrat Teile der Bereinigten Sammlung unentgeltlich abgeben.
Den solothurnischen Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) reduziert der Regierungsrat die Preise für Abgabe und Abonnement.
Art. 10 …
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 18. Februar 1971.
GS 85, 401