126.511.327.7
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurs- Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung
126.511.327.7 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurs- Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung RRB vom 12. April 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 . Der Präsident der Rekurs-Schätzungskommission der Solothurnischen
Gebäudeversicherung erhält ein Sitzungsgeld von )
340 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;
170 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.
Die Mitglieder und Ersatzleute sowie der Sekretär und dessen Stellvertre-
ter erhalten ein Sitzungsgeld von )
260 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;
130 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.
Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vorbereitung der Sitzung und das Aktenstudium eingeschlossen.
Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.
Art. 2 . Der Sekretär und dessen Stellvertreter erhalten für die Formulierung
der an der Sitzung gefällten Urteile neben dem Sitzungsgeld eine Entschädigung von 230 Franken. Für Selbständigerwerbende beträgt die Ent-
schädigung 345 Franken )
Art. 3 . Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei
andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).
Art. 4 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).
126.511.327.7 1
Art. 5 . Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988 2