126.511.327.9
Verordnung über die Entschädigungen der kantonalen landwirtschaftlichen Schätzungskommission, der Bodenverbesserungskommission, der Bodenrechtskommission und der Rekurskommission für Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
126.511.327.9 Verordnung über die Entschädigungen der kantonalen landwirtschaftlichen Schätzungskommission, der Bodenverbesserungskommission, der Bodenrechtskommission und der Rekurskommission für Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft RRB vom 12. Februar 1991
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 . Der Präsident erhält ein Sitzungsgeld von
260 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;
160 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Aktuar und dessen Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld von
170 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;
100 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.
Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vorbereitung der Sitzung und das Aktenstudium eingeschlossen.
Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.
Art. 2 . Der Aktuar und dessen Stellvertreter erhalten für die Formulierung
der an der Sitzung gefällten Entscheide neben dem Sitzungsgeld eine Entschädigung von 230 Franken. Für Selbständigerwerbende beträgt die Entschädigung 345 Franken.
Art. 3 . Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei
andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).
Art. 4 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).
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Art. 5 . Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Entschädigungen der kantonalen landwirtschaftlichen Schätzungskommission, der Bodenverbesserungskommission
und der Bodenrechtskommission vom 10. Juni 1986 ) ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 2. Mai 1991 unbenutzt abgelaufen 2