126.512.11
Verordnung über die Ferien des Staatspersonals
126.512.11 Verordnung über die Ferien des Staatspersonals KRB vom 24. Oktober 1979
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1 1941 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. August 1979
beschliesst: 2
Art. 1 . Der Ferienanspruch für das Staatspersonal beträgt: )
5 Wochen bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;
4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird;
5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
Art. 2 . Für die Assistenzärzte und das diplomierte Pflegepersonal gelten die
Ferienregelungen des Bundesratsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für Assistenzärzte und des Bundesratsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal.
Art. 3 . Die Ferienansprüche der Chefärzte und Oberärzte legt der Regierungsrat in den Anstellungsbedingungen fest.
Art. 4 . Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Kantonsratsbe-
schluss vom 25. Oktober 1972 ) über die Neugestaltung der Ferienregelung für das Staatspersonal durch Einführung der 5. Ferienwoche wird aufgehoben.