126.512.15
Verordnung über den Ferienbezug des Staatspersonals
Verordnung über den Ferienbezug des Staatspersonals RRB vom 4. Dezember 1979
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 ) und § 5 der Verordnung über die Ferien des Staatsperso- 2 nals vom 24. Oktober 1979 )
beschliesst:
Art. 1 . Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der Anstalten und Betriebe (Staatsangestellte).
Vorbehalten bleiben Vorschriften für einzelne Personalkategorien.
Art. 2 . Ferienanspruch
Der Ferienanspruch richtet sich nach der Verordnung über die Ferien des
Staatspersonals vom 24. Oktober 1979 ), dem Gesetz über die Gewährung
von Ferien vom 8. Dezember 1946 ).
Art. 3 . Ferienanspruch bei Teilpensum
Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Staatsangestellte, welche stunden- oder tageweise entlöhnt werden, in der Besoldung enthalten.
Staatsangestellte, welche im Monatslohn arbeiten, aber nicht voll oder nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, haben einen der Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.
Art. 4 . Ferienanspruch bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Ferien sind vor Auflösung des Dienstverhältnisses zu beziehen. Besteht in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Ferienanspruch, ist dem Staatsangestellten die entsprechende Ferienentschädigung auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn der Staatsangestellte aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.
Der Anspruch auf noch nicht bezogene Ferien oder die entsprechende Entschädigung fällt dahin, wenn der Staatsangestellte die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält oder aus eigenem Verschulden entlassen wird.
Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezogene Ferien mit dem letzten Gehalt verrechnet.
Art. 5 . Verbot von Ersatzleistung
Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1.
Art. 6 . Verbot von Schwarzarbeit
Während den Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.
Art. 7 . Zeitpunkt der Ferien
Der Zeitpunkt der Ferien wird vom Amtsvorsteher festgesetzt. Er hat die Wünsche des Staatsangestellten zu berücksichtigen, soweit es mit den Interessen der Amtsstelle zu vereinbaren ist.
Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, dass in der Regel kein Aushilfspersonal angestellt werden muss.
Art. 8 . Ferienbezug
Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.
Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit Zustimmung des Amtsvorstehers darf eine Woche tage- oder halbta-
geweise bezogen werden. ) 2
Art. 9 . ) Übertragung der Ferien
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen. Sie dürfen ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zulassen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 30. April des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.
Der Amtsvorsteher erteilt die Bewilligung zur Ferienübertragung.
Der Ferienanspruch verfällt,
am Ende des Kalenderjahres, wenn keine Bewilligung nach Absatz 1 vorliegt;
am 30. April des folgenden Kalenderjahres, wenn die übertragenen Ferien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogen sind.
Art. 10 . Dienstfreie Tage
Dienstfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürfen nachbezogen werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. 3
Art. 11 . ) Kürzung des Ferienanspruchs
Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wenn der Dienst wegen Militärdienst, Krankheit oder Unfall länger als drei Monate versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 4.
Bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub richtet sich der Ferienanspruch nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Ferienanspruch wird anteilmässig gekürzt.
Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzahlung das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst werden muss.
Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug (§ 25 Abs. 5 des Ver-
antwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 )) oder vorübergehender Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 Verantwort-
lichkeitsgesetz )) wird der Ferienanspruch verhältnismässig gekürzt.
Art. 12 . Krankheit oder Unfall während den Ferien
Staatsangestellte, welche während den Ferien wegen Krankheit oder Unfall dienstunfähig werden, dürfen die Ferien vorzeitig abbrechen.
Dem Personalamt ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Dienstunfähigkeit zuzustellen.
Art. 13 . Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien
Kann die Arbeit nach den ordentlichen Ferien aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig aufgenommen werden, ist die versäumte Dienstzeit mit dem Ferienanspruch zu verrechnen.
Besteht kein Ferienanspruch mehr, ist die versäumte Dienstzeit nach Weisung des Amtsvorstehers nachzuholen.
Art. 14 . Kontrolle
Der Amtsvorsteher führt eine Kontrolle über die bezogenen Ferien. Sie ist dem Personalamt auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 15 . Inkrafttreten
3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. )
Die Regierungsratsbeschlüsse über den Ferienanspruch der Aushilfsange-
stellten vom 26. April 1948 ), über die ausserordentlichen Ferien bei Ver-
heiratung vom 2. März 1943 ) und über die Ferienregelung der Putzfrauen
vom 14. Juni 1966 ) werden aufgehoben.