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Verordnung über Besoldung und Entlastung der regionalen Inspektoren und der Betreuer für Volksschule und Kindergärten
Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates RRB vom 6. September 1999
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt 1 auf § 82 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 )
beschliesst:
A. Nebenamtliche Inspektoren und Inspektorinnen
I. Voraussetzung
Art. 1 . Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen, die Betreuer und Betreuerinnen, die Berater und Beraterinnen sowie für die Fachleute.
Subsidiär finden die einschlägigen Bestimmungen für das Staatspersonal Anwendung.
II. Anstellungsbedingungen
Art. 2 . Arbeitspensum
Das wöchentliche Arbeitspensum der nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen beträgt 14 Stunden, zuzüglich 13 Minuten Vorholzeit (1/3 Pensum).
Die Teilnahme an dienstlichen Sitzungen gilt als Arbeitszeit.
Art. 3 . Absenzen
Die Abwesenheiten sind nach Möglichkeit entsprechend dem Anstellungsgrad auf die Schule, an welcher der nebenamtliche Inspektor oder die nebenamtliche Inspektorin unterrichtet, und auf die inspektorale Tätigkeit zu verteilen.
Art. 4 . Zeiterfassung
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergarten, der hauptamtliche Inspektor oder die hauptamtliche Inspektorin bestimmt die Zeiterfassungsart und die Höhe des maximalen Zeitsaldos.
Art. 5 . Zeitsaldo
Der Zeitsaldo ist während der ordentlichen Schulferien der zugeteilten Schulen in Absprache mit dem hauptamtlichen Inspektor oder der hauptamtlichen Inspektorin auszugleichen. Als Berechnungsperiode gilt jeweils das Schuljahr (1. August bis 31. Juli). Am Ende der Berechnungsperiode soll der Zeitsaldo in der Regel ausgeglichen sein.
Art. 6 . Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Bevor das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszugleichen.
Ein negativer Zeitsaldo sowie ein Vorbezug von freien Tagen werden in der letzten Gehaltsabrechnung verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo wird vergütet, sofern ein Ausgleich nachweislich nicht möglich war.
Art. 7 . Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Berufs- und Nichtberufsunfälle.
Art. 8 . Pensionskasse
Für die Pensionskasse leistet der Kanton seine Beiträge gemäss den Bestimmungen für das Staatspersonal.
III. Entlastung
Art. 9 . Teilbeurlaubung
Die nebenamtlichen Inspektoren und nebenamtlichen Inspektorinnen mit einer Anstellung, die ein 2/3 Pensum übersteigt, haben bei der zuständigen Schulbehörde ein Gesuch um eine entsprechende Teilbeurlaubung einzureichen.
Art. 10 . Anstellung im Teilpensum
Die nebenamtlichen Inspektoren und die nebenamtlichen Inspektorinnen im Teilpensum haben sich für ein Teilpensum von maximal 2/3 eines Vollpensums anstellen zu lassen.
Beträgt das bisherige Pensum bei der Wahl zum nebenamtlichen Inspektor oder zur nebenamtlichen Inspektorin bereits 2/3 eines Vollpensums oder weniger, kann die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspektorin zusätzlich geleistet werden.
Art. 11 . Maximaler Beschäftigungsgrad
Der maximale Beschäftigungsgrad darf 100% nicht übersteigen.
IV. Besoldung
Art. 12 . Besoldungsanspruch
Lehrkräfte, die als nebenamtliche Inspektoren und nebenamtliche Inspektorinnen amten, werden entsprechend ihrer bisherigen Lohnklasse und Erfahrungsstufe besoldet.
Die Besoldung der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner erfolgt in Lohnklasse 17.
Die Besoldung wird monatlich ausgerichtet.
Art. 13 . Besitzstand
Lehrkräfte, die aufgrund der BERESO-Überführung im Besitzstand sind, erhalten diese Besoldung.
Art. 14 . Anrechnung
Die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspektorin wird für die Erfahrungsjahre angerechnet.
Art. 15 . Weitere Ansprüche
Die Entschädigung für die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspektorin beträgt bei einem Arbeitspensum von 1/3 pauschal Fr. 2'200.-- pro Jahr.
Die Aufwendungen für die Administration werden mit pauschal Fr. 800.-- pro Jahr abgegolten.
Die Ausrichtung dieser Entschädigungen erfolgt jeweils im Monat Dezember.
Art. 16 . Spesenentschädigung
Die Spesenentschädigung erfolgt nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.
B. Betreuer und Betreuerinnen
Art. 17 . Entschädigung
Betreuern und Betreuerinnen wird die folgende Besoldung pauschal ausgerichtet:
Betreuungsdauer 5 - 11 Schulwochen: Fr. 268.--;
Betreuungsdauer 12 - 20 Schulwochen: Fr. 375.--;
Betreuungsdauer 21 - 39 Schulwochen: Fr. 536.--.
Art. 18 . Teuerungszulage
Auf die Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
Die Ausrichtung der Entschädigung erfolgt nach Abschluss der Betreuung.
C. Berater und Beraterinnen
Art. 19 . Entschädigung
Lehrkräfte oder Staats-/Gemeindeangestellte (unselbständig Erwerbende) werden gemäss ihrer BERESO-Einstufung entschädigt, zuzüglich pauschal Fr. 150.-- pro Beratung. Für Personen ohne BERESO- Einstufung wird die Entschädigung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit dem Personalamt festgesetzt.
Externe Berater und Beraterinnen (selbständig Erwerbende) werden 1 gemäss den Weisungen des Finanzdepartementes ) zum Gebührentarif entschädigt.
Art. 20 . Teuerungszulage
Auf den Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
Die Ausrichtung der Entschädigung erfolgt nach Abschluss der Beratung.
D. Fachleute
Art. 21 . Entschädigung
Lehrkräfte oder Staats-/Gemeindeangestellte (unselbständig Erwerbende) werden gemäss ihrer BERESO-Einstufung entschädigt.
Externe Fachleute (selbständig Erwerbende) werden gemäss den Wei- 2 sungen des Finanzdepartementes ) zum Gebührentarif entschädigt.
E. Besondere Entschädigungen
Art. 22 . Ausserordentliche Fälle
In ausserordentlichen Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergarten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt für Betreuung und Beratung angemessene Entschädigungen festsetzen.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23 . Aufhebung geltenden Rechts
Die Verordnung über Besoldung und Entlastung der regionalen Inspektoren und 3der Betreuer für Volksschule und Kindergärten vom 25. September 1984 ) wird aufgehoben.
1) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. 2) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
Art. 24 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Im Namen des Regierungsrates Dr. Thomas Wallner Dr. Konrad Schwaller Landammann Staatsschreiber Die Einspruchsfrist ist am 25. November 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 1999.
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