Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars

126.515.851.58 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-so/bgs/126-515-851-58/de/besoldungen-und-entschadigungen-fur-die-praktische-ausbildung-der-absolventinnen-des-arbeitslehrerinnenseminars

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn Laws
Source

This text is no longer in force.

126.515.851.58

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars RRB vom 25. September 1984

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1

23. November 1941 )

beschliesst:2

Footnotes

  1. [2] Ziff. 1 Fassung vom 10. Juni 1997. 5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Semesters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften. 6. Die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars wird beauftragt, die Unterlagen für die Auszahlung der Entschädigung am Ende des Semesters der Abteilung Rechnungswesen des Erziehungs-Departementes zuzustellen. 7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft. ) 8. Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 16. August 1968 wird auf den 15. Oktober 1984 aufgehoben.

1. ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehrkräfte für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100):

a) 2. Semester Franken Praxislehrerinnen, Orientierungspraktikum von 1 Woche 200 Übungslehrerinnen, Unterricht in Gruppen (2 Wochenstunden während des ganzen Semesters) 560 b) 3. Semester Praxislehrerinnen, Ausbildungspraktikum von 3 Wochen (absolviert eine Seminaristin das Praktikum bei 2 Lehrerinnen, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt) 840 Übungslehrerinnen, Unterricht in Gruppen (1 Wochenstunde während des ganzen Semesters) 490 c) 4. Semester Praxislehrerinnen, Bewährungspraktikum von 3 Wochen (absolviert eine Seminaristin das Praktikum bei 2 Lehrerinnen, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt) 765 Übungslehrerinnen, Unterricht in Gruppen (1 Wochenstunde während des ganzen Semesters) 490

2. Teamsitzungen

Pro Sitzung 35

3.

Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern Seminaristinnen ausgebildet werden.

4.

Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. August 1997.