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Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars

126.515.851.59 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.515.851.59

Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars

126.515.851.59

Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars RRB vom 26. November 1990

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )

beschliesst: 2

Art. 1 . ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehrkräfte für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100):

  1. 1. Semester Franken Zweiwöchiges Ausbildungspraktikum mit Orientierungscharakter 526

  2. 3. Semester Pauschale für zweiwöchiges Orientierungspraktikum 665

  3. 4. Semester 2. Ausbildungspraktikum Pauschale für ein zweiwöchiges Ausbildungspraktikum mit Bewährungsphasen 917

  4. 5. Semester 2. Ausbildungspraktikum Pauschale für ein dreiwöchiges Ausbildungspraktikum mit zunehmender Selbständigkeit 721

  5. 6. Semester 2. Bewährungspraktikum Pauschale für ein zweiwöchiges Bewährungspraktikum 171

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Art. 2 . Teamsitzungen

Pro Sitzung 35 Franken

Art. 3 . Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet,

sofern Seminaristinnen ausgebildet werden.

Art. 4 . Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.

Art. 5 . Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Semesters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und

Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

Art. 6 . Das Kindergärtnerinnenseminar wird mit der Auszahlung beauftragt.

1

Art. 7 . Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984 ) wird rückwirkend

auf den 1. November 1990 aufgehoben.

Art. 8 . Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 1990 in

Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 11. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
  3. [1] GS 89, 538.
  4. [2] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.