Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

311.1 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-so/bgs/311-1/de/gesetz-uber-das-kantonale-strafrecht-und-die-einfuhrung-des-schweizerischen-strafgesetzbuches

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn Laws
Source

311.1

Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Vom 14.09.1941 (Stand 01.11.2021)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 335 und 391 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 311.0.

1. Das kantonale Strafrecht

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeiner Teil

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), Artikel 1 - 110, gelten auch für das nach Artikel 335 StGB dem Kanton vorbehaltene Strafrecht (Verwaltungs- und Prozessrecht), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Cited in

Art. 2 Fahrlässigkeit

Die fahrlässig begangenen Übertretungen des kantonalen Strafrechts sind auch strafbar, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist.

Cited in

Art. 3 Strafandrohungen

Die Strafandrohungen «Gefängnis» und «Gefängnis oder (mit) Busse», mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages, in kantonalen Gesetzen und Verordnungen wird durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

Wird in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Haft, mit oder ohne Angabe einer Höchstdauer, oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 104 - 109 StGB sind anwendbar; vorbehalten sind die von Artikel 106 StGB abweichenden Bussenbeträge.

Droht ein kantonales Gesetz oder eine kantonale Verordnung Busse von mehr als 10'000 Franken an, so sind Artikel 34 - 36 StGB anwendbar; die Spezialgesetzgebung ist vorbehalten.

Cited in

Art. 4 Strafbestimmungen in Verordnungen des Kantonsrates, Regierungsrates und der Gemeinden

Der Kantonsrat und der Regierungsrat sind befugt, in ihren Verordnungen und Beschlüssen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Strafbestimmungen über die Widerhandlungen gegen die Vorschriften ihrer Erlasse aufzunehmen.

Die gleiche Befugnis steht den Gemeinden zu für die von ihnen zu erlassenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse. Die von den Gemeinden erlassenen Strafbestimmungen sind innerhalb der Kompetenz des Friedensrichters zu halten.

1.2. Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen

1.2.1. Übertretungen gegen Leib und Leben

Art. 5 Unterlassung der Anzeige in Notwehr und Notstand

Wer in der Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen verletzt oder getötet hat und es unterlässt, den Vorfall ohne Verzögerung einer Polizeibehörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

Art. 6 Unterlassung der Nothilfe

Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr beizustehen, obwohl ihm dies den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm zur Nothilfe Beistand zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten oder sie dabei stört,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 7 Niederkunfts-Verheimlichung

Die Mutter, die ihre Niederkunft verheimlicht, wird, sofern nicht Kindestötung (Art. 116 StGB) vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.

1.2.2. Übertretungen gegen das Vermögen

Art. 8 Verunreinigung von fremdem Eigentum

Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.

Die Verunreinigung von fremdem Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 9 Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

Wer gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute durch Wahrsagen, Horoskopstellen, Traumdeuten, Kartenschlagen, Geisterbeschwörung, Anleitung zu Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbeutet,

wer sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 10 Feldfrevel

Wer nicht eingesammelte Feld- oder Gartenfrüchte oder Futter im Wert von nicht mehr als 10 Franken entwendet, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Übersteigt der Wert der entwendeten Früchte oder des Futters den Betrag von 10 Franken, so wird die Tat nach den Bestimmungen über Diebstahl oder Entwendung bestraft.

Hat der Täter aus Not gehandelt, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Cited in
Art. 11
Cited in

1.2.3. Gefährdung der Jugend

Art. 12 Vertrieb von Schundliteratur, unbefugte Vorführungen von Filmen

Wer Bücher, Schriften, Drucksachen, Plakate, Filme, Fotografien, Bilder oder andere Gegenstände, die zur Begehung von Verbrechen anreizen oder dazu Anleitung geben, eine sittenverderbende Wirkung ausüben oder sonstwie groben Anstoss erregen, herstellt, verkauft, verleiht, öffentlich ausstellt oder aufführt oder sonstwie in Verkehr bringt,

wer durch Vorträge oder durch ähnliche Mittel auf die Jugend in sittenverderbender Weise einwirkt,

wer in Jugendvorstellungen nicht kontrollierte Filme oder Filmstücke zur Schau stellt,

wird, wenn nicht Artikel 197 StGB zutrifft, mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 12bis Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige

Wer einer Person unter 18 Jahren gebrannte Wasser oder Alcopops abgibt, ohne die elterliche Obhut innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Obhut innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

1.2.4. Gemeingefährliche Übertretungen

Art. 13 Gefährdung durch verbotenes Schiessen

Wer bei Hochzeiten, Kindstaufen oder anderen Anlässen ohne polizeiliche Bewilligung Schiessereien veranstaltet, wird mit Busse bis 50 Franken bestraft.

Cited in
Art. 14

Wer unberechtigterweise Schusswaffen, scharfe Munition oder gefährliche Sprengstoffe an Kinder und Jugendliche unter 19 Jahren, an Geisteskranke oder Bevormundete abgibt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 15 Gefährdung durch Ausführung von Bauarbeiten

Wer da, wo eine Gefahr besteht, Sicherheits- und Warnvorrichtungen, wie Warnungszeichen bei Dachreparaturen und dergleichen, nicht anbringt und dadurch Personen gefährdet,

wer Gas-, Wasser- und Elektrizitätseinrichtungen fehlerhaft und nicht vorschriftsgemäss ausführt und dadurch Personen gefährdet,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Die Änderung der fehlerhaften Einrichtung auf Kosten des Schuldigen kann im Urteil angeordnet werden.

Cited in
Art. 16 Gefährdung durch Nichtbeseitigen von Einrichtungen, Offenlassen von Gruben u. dgl.

Wer trotz erfolgter Warnung durch die Polizei es unterlässt, gefahrdrohende Einrichtungen oder baufällige Bestandteile von Gebäuden zu beseitigen,

wer an Stellen, wo Gefahr für Personen besteht, Gruben, Brücken, Kellereingänge und dergleichen zur Nachtzeit offenlässt,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 17
Art. 18 Störung des Verkehrs

Wer das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen und Wege gefährdet, insbesondere durch Aufstellen, Verlegen oder Liegenlassen von Gegenständen, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 19 Vernachlässigung eines Geisteskranken

Wer die Pflege eines gefährlichen Geisteskranken oder dessen Aufsicht pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 20 Gefährdung durch Tiere

Wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält,

wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder die Vorsichtsmassregeln, speziell die Schutzmassnahmen gegen die Wutkrankheit, zu denen er nach den Umständen verpflichtet ist, vernachlässigt,

wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt,

wer einen Hund böswillig auf Menschen oder Tiere hetzt, oder, soweit es in seiner Macht steht, nicht zurückhält,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

1.2.5. Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 21 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, eigenmächtig und mit Umgehung amtlicher Hilfe geltend macht, ist mit Haft oder Busse zu bestrafen. Die Bestrafung findet nur auf Antrag des Verletzten statt.

Art. 21bis Vermummungsverbot

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Ausgenommen sind Umzüge und Versammlungen, bei welchen das traditionelle Maskieren des Gesichtes den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt.

Ausnahmen können bewilligt werden, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden, sich unkenntlich zu machen.

Die Polizei kann ausnahmsweise auf die Identifikation von vermummten Personen verzichten, wenn die Umstände dies erfordern.

Art. 22 Beschädigung von Bekanntmachungen

Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen (Verordnungen, Befehle, Anzeigen usw.) oder befugterweise angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Cited in
Art. 23 Ruhestörung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen

Wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört,

wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt,

wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft.

Ist der Täter von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln abhängig, so kann der Richter bei Rückfall eine Suchtbehandlung nach Artikel 60 StGB anordnen.

Cited in
Art. 24 Öffentliche Belästigung

…

wer aus Arbeitsscheu oder Habsucht bettelt, oder Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, trotz vorangegangener behördlicher Verwarnung zum Bettel ausschickt,

…

wird mit Haft oder Busse bestraft.

…

…

Cited in
Art. 25 Beunruhigung der Bevölkerung und falscher Alarm

Wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nachrichten oder falschen Alarm in Angst und Schrecken versetzt,

wer durch wissentlich falsche Meldung Organe des öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheits- oder Hilfsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Rettungsstationen usw.) alarmiert,

wer durch wissentlich falsche Meldung Medizinalpersonen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker) und Hebammen alarmiert,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Cited in
Art. 26 Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtungen

Wer aus Bosheit oder Mutwillen die telefonischen Einrichtungen2, Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zu Beunruhigung oder Belästigung eines andern missbraucht,

wer mit seinem Radioapparat oder einer ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, sofern nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung kommt,

wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bis 100 Franken bestraft.

Footnotes

  1. [2] Artikel 179septies StGB gilt nur für dem Telefonregal unterstellte Telefonanlagen.
Art. 27 Unbefugtes Herstellen von Schlüsseln, Siegeln und Stempeln

Wer Schlüssel, Stempel oder Siegel anfertigt oder anfertigen lässt, in der Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen,

wer, ohne sich über die Berechtigung des Bestellers zu vergewissern, diese Gegenstände anfertigt oder liefert,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 28 Unbefugtes Erbrechen von Verschlüssen oder Siegeln und Öffnen von Briefen oder Paketen

Wer vorsätzlich und unbefugterweise Verschlüsse oder Siegel erbricht, Briefe oder Pakete öffnet, wird, sofern die Handlung nicht unter eine schwerere Strafbestimmung fällt, mit Busse bestraft.

Art. 29 Beseitigung einer Leiche

Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich beiseite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Wer eine Leiche ohne Anzeige an die Behörde, jedoch nicht heimlich, beisetzen lässt, wird mit Busse bestraft.

Cited in
Art. 30 Störung des Unterrichtes

Wer böswillig den Unterricht einer öffentlichen Lehranstalt stört, wird, sofern nicht eine strengere Bestimmung in Anwendung kommt, mit Busse, im Wiederholungsfalle mit Haft oder Busse bestraft.

Cited in
Art. 30bis Verbotene Filme

Wer Filme, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, herstellt, verleiht, öffentlich aufführt oder sonstwie in Verkehr bringt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 30ter Störung der Bundesfeier

Wer die Bundesfeier oder eine andere vom Regierungsrat oder den Gemeinden angeordnete Gedenkfeier stört, wird mit Haft oder Busse bestraft.

1.2.6. Übertretungen gegen die staatliche Ordnung

Art. 31 Ungehorsam gegen die Polizei

Wer der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft.

Cited in
Art. 31quater Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbote im Bereich von Vollzugseinrichtungen

Wer ein Annäherungs-, Kontakt- oder Flugverbot gemäss § 22bis des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG) vom 13. November 20133 missachtet, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Footnotes

  1. [3] BGS 331.11.
Art. 31bis Feuerverbot

Wer ein Feuerverbot nach § 39bis des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19904 missachtet, wird mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. [4] BGS 511.11.
Art. 31ter Flugverbot

Wer ein Flugverbot nach § 39ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19905 missachtet, wird mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. [5] BGS 511.11.
Art. 32 Weigerung der Namensangabe, Irreführung von Behörden und Beamten

Wer einer Behörde oder einem Beamten in Ausübung der Amtspflicht die Angabe seines Namens oder seiner Wohnung oder andere Angaben über seine Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Haft bis 8 Tage oder mit Busse bestraft.

Cited in
Art. 33 Begünstigung der Entweichung

Wer vorsätzlich die Entweichung von Straf- oder Untersuchungsgefangenen sowie von Anstaltsversorgten begünstigt, insbesondere wer solchen Unterschlupf gewährt oder Zivilkleider zur Verfügung stellt, wird, sofern nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung kommt, mit Haft oder Busse bestraft.

Cited in
Art. 34 …
Cited in
Art. 35 …
Cited in

1.2.7. Übertretung der Fiskalhoheit

Art. 36 …
Cited in

2. Einführungsbestimmungen

2.1. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 37 …

Art. 38 …

Art. 39 Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist in folgenden im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen zuständig:

  • a) …

  • b) Vollzug der Geldstrafen, Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 35, 36 und 106 StGB);

  • bbis) Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Lernprogrammen gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB);

  • c) …

  • d) …

  • e) …

  • f) …

  • g) Verfügung über Geldstrafen, Bussen und Einziehungen (Art. 374 Abs. 1 StGB);

  • h) …

  • i) …

  • j) …

  • k) …

  • l) Bezeichnung des Facharztes zur Entgegennahme der Anzeige nach Artikel 120 StGB.

Art. 39bis Zuständigkeit des Departementes des Innern

Zum Entscheid über die Einschränkung oder Aufhebung eines Tätigkeitsverbotes oder eines Kontakt- und Rayonverbotes nach Artikel 67c Absätze 4 und 5 StGB6 ist das Departement des Innern zuständig.

Das Departement des Innern kann Leistungsvereinbarungen mit auf Gewaltberatungen spezialisierten sozialen Institutionen abschliessen und an diese im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Beiträge leisten. Es legt die Voraussetzungen für die Anerkennung der betreffenden sozialen Institutionen fest.

Footnotes

  1. [6] SR 311.0.

Art. 40 Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass von Verordnungen

Der Regierungsrat erlässt die nötig werdenden Vollzugsverordnungen.

Er erlässt je eine Verordnung über

die Jugendrechtspflege;

…

die Führung des Strafregisters (Art. 365 ff. StGB).

Art. 41 Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass einer Verordnung über die Abgabe von Waffen

Der Regierungsrat ist zuständig, auf dem Verordnungswege Bestimmungen über die Abgabe von Waffen, Munition und Sprengstoffen an Zivilpersonen, über den Besitz und das Tragen von Waffen, Munition und Sprengstoffen durch solche Personen sowie über die Konfiskation derselben zu erlassen.7

Footnotes

  1. [7] BGS 512.215.

Art. 42

Art. 43 …

Art. 44 Hinweis auf die Strafprozessordnung

Die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung8 sind anwendbar, soweit nicht in diesem oder einem andern Gesetz Sondervorschriften enthalten sind.

Footnotes

  1. [8] SR 312.0 .

2.2. Die Jugendrechtspflege

2.2.1. Organisation

Art. 45 …
Art. 46 …
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 54 …
Art. 55 …
Art. 56 …

2.2.2. Verfahren

Art. 57 …
Art. 58 …
Art. 59 …
Art. 60 …
Art. 61 …
Art. 62 …
Art. 63 …
Art. 64 …
Art. 65 …
Art. 66 …
Art. 67 …
Art. 68 …
Art. 69 …
Art. 70 …
Art. 71 …
Art. 72 …
Art. 73 …
Art. 74 …
Art. 75 …
Art. 76 …
Art. 77 …
Art. 78 …
Art. 79 …
Art. 80 …
Art. 81 …
Art. 82 …

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 83 Ergänzung des Gebührentarifs

Die Gebühren (Staatsgebühren, Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen) werden durch Verordnung des Regierungsrates festgesetzt.

Art. 84

Art. 85 Übergangsbestimmung

Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ein Verfahren wegen einer Handlung anhängig, die das neue Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder für die ein Strafausschliessungsgrund gilt, so ist das Verfahren einzustellen.

Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches bei der Untersuchungsbehörde oder beim Gericht ein Verfahren wegen einer Handlung anhängig, die nach dem neuen Recht als Übertretung strafbar ist, so wird das Verfahren von den Behörden, die sich bereits damit befasst haben, zu Ende geführt.

Art. 86

Art. 87 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere.

  1. das Strafgesetzbuch vom 25. Oktober 1885 mit der Ziffer IV des Gesetzes betreffend Abänderung des Prozess- und Strafrechts vom 26. Mai 1926;

  2. die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Betrieb von Geld- und Betreibungsgeschäften vom 25. Februar 1879 (Wuchergesetz);

  3. § 8 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Organisation des Gemeindewesens vom 22. Oktober 1871;

  4. §§ 4 und 5 des Einführungsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 27. Mai 1891 zum Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs;

  5. das Gesetz betreffend den bedingten Straferlass vom 29. Oktober 1911;

  6. das Gesetz über die Kompetenz des Regierungsrates betreffend Strafbestimmungen in Verordnungen vom 4. März 1865.

Art. 88

Art. 89 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.

GS 75, 300

Footnotes

  1. [9] Obsolet. Die Besoldung des Jugendanwalts richtet sich nach der Besoldungsverordnung des Kantonsrates; BGS 126.511.1.
  2. [10] Obsolet. Die Besoldung des Jugendanwalts richtet sich nach der Besoldungsverordnung des Kantonsrates; BGS 126.511.1.
  3. [11] Der Beschluss des Kleinen Rathes über die Sicherstellung der Aarebörder von Staad bis Olten vom 20. Hornung 1810 ist durch den RRB über den Schutz der Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung mit verunstaltenden Gebäulichkeiten und Schutz der Schilfbestände vom 12. Mai 1942, das G über die Polizei an Sonn- und Feiertagen vom 13. Februar 1869 durch das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964 aufgehoben worden.