311.4
Verordnung über die kantonalen Ordnungsbussen und den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung durch die Transportpolizei
Vom 07.11.2016 (Stand 20.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 2 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeiten
Die Polizei Kanton Solothurn und die Polizeikorps der Städte sind für die Erhebung kantonaler Ordnungsbussen zuständig. Die Polizeiorgane sind zur Bussenerhebung in Dienstuniform und in Zivil ermächtigt.
Für die Erhebung eidgenössischer Ordnungsbussen sind zudem die Angehörigen der SBB Transportpolizei (TPO) zuständig2.
Art. 2 Grundsatz
Mit kantonaler Ordnungsbusse kann bestraft werden, wer eine Übertretung des zweiten Titels begeht.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen3 und der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 19784.
Art. 4 Ablieferung der Bussgelder
Es gilt die Regelung nach § 16 der Verordnung über den Strassenverkehr5.
2. Übertretungstatbestände
Art. 5 Trunkenheit und unanständiges Benehmen
Unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Verhalten in der Öffentlichkeit, insbesondere Verüben eines Skandals im angetrunkenen Zustand (§ 23 Abs. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 19416): 100 Franken.
Art. 6 Verletzung der generellen Leinenpflicht
Verletzung der generellen Leinenpflicht (§ 15 Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 20067 i. V. m. § 4 Abs. 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 6. März 20078)
im Wald in den Monaten Mai und Juni 80 Franken
in den entsprechend bezeichneten öffentlichen Räumen 80 Franken
Art. 7 Missachtung des Feuerverbots
Missachtung des Feuerverbots (§ 39bis Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 19909): 200 Franken.
RRB Nr. 2016/1919 vom 7. November 2016. Die Einspruchsfrist ist am 6. Januar 2017 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Januar 2017.
GS 2016, 33