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Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer

411.215.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

411.215.1

Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer

411.215.1 Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer KRB vom 17. September 1986

Der Kantonsrat von Solothurn bis in Ausführung von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung gestützt auf §§ 8 Absatz 2 und 19 Absatz 5 des Volksschulgesetzes vom 1 14. September 1969 ), § 5 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn 2 vom 29. September 1909 ) und § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Be- 3 rufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) in Anpassung von § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen (Lehrerbesol- 4 dungsgesetz) vom 8. Dezember 1963 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1986

beschliesst:

Art. 1 . Schuljahrbeginn

Das Schuljahr beginnt ab Schuljahr 1989/1990 nach den Sommerferien.

Art. 2 . Umstellung

Die Verlegung des Schuljahrbeginns erfolgt durch ein Langschuljahr.

Art. 3 . Zeitpunkt

Das Langschuljahr beginnt nach den Frühjahrsferien 1988 und dauert bis zu den Sommerferien 1989.

Art. 4 . Geltungsbereich

Von der Verlegung des Schuljahrbeginns werden alle Schulen erfasst, die der kantonalen Gesetzgebung unterstehen, sowie die Kindergärten. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 5 . Beginn der Schulpflicht

Kinder, die bis 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des darauffolgenden Schuljahres schulpflichtig.

411.215.1

Art. 6 . Besoldungsanspruch

Der Besoldungsanspruch der Lehrkräfte an der Volksschule beginnt Anfang August und endigt für das erste Schulhalbjahr Ende Januar und für das zweite Schulhalbjahr Ende Juli.

Art. 7 . Kredite

Die Kredite, die wegen der Verlegung des Schuljahrbeginns notwendig werden, sind in die betreffenden Voranschläge zur Staatsrechnung aufzunehmen.

Art. 8 . Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

Art. 9 . Aufhebung geltenden Rechts

Der Kantonsratsbeschluss über den Schuljahrbeginn vom 18. September

1972 ) wird aufgehoben.

Art. 10 . Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Art. 5 gilt spätestens ab 1991, § 6 gilt ab Schuljahr 1989/1990.

2

Footnotes

  1. [1] BGS 413.111.
  2. [2] BGS 414.111.
  3. [3] BGS 416.111.
  4. [4] BGS 126.515.851.1.
  5. [1] GS 85, 926.