413.313.215
Berechtigung zur Erteilung von Französischunterricht auf der Primarschulstufe
Berechtigung zur Erteilung von Französischunterricht auf der Primarschulstufe RRB vom 4. Juli 1975
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September1
1969. )
beschliesst:
1.
Das Erziehungs-Departement ist befugt, auf Antrag des Leiters des Schulversuchs für den Französischunterricht die Erteilung von Französischunterricht auf der Primarschulstufe ohne besondere Betreuung zu bewilligen: a) Lehrern, die seit Beginn des Französischversuchs Französisch auf der Primarschulstufe erteilt haben; der Auftrag stützt sich in diesem Fall auf Schulbesuche seitens der Leitung des Schulversuchs für den Französischunterricht ; b) Lehrern, die während wenigstens 2 Jahren Französisch auf der Primarschulstufe erteilt haben; der Antrag stützt sich in diesem Fall auf eine Probelektion , die die Leitung des Schulversuchs für den Französischunterricht zur Prüfung der genügenden Beherrschung der französischen Umgangssprache und der besonderen Methodik des Faches abgenommen hat.
2.
Über die Lehrberechtigung wird eine Ausweis ausgestellt, der vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes unterzeichnet wird.
3.
Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 17. Juli 1975