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Verordnung über die Erteilung der Maturität
Verordnung über die Erteilung der Maturität RRB vom 22. Dezember 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 17, 18 und 29 des Gesetzes betreffend die Kantonsschule 1 vom 29. August 1909 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Maturitätskommission
Der Regierungsrat bestellt auf die verfassungsmässige Amtsdauer je eine Maturitätskommission für:
Gymnasium und Oberrealschule Olten;
Wirtschaftsgymnasium Olten;
Gymnasium Solothurn;
Oberrealschule Solothurn;
Wirtschaftsgymnasium Solothurn.
Die Kommission für das Gymnasium Solothurn umfasst 9 Mitglieder, die übrigen Kommissionen zählen je 7 Mitglieder. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Die Rektoren der betreffenden Abteilungen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie sind für das Protokoll verantwortlich.
Die Maturitätskommissionen der Wirtschaftsgymnasien nehmen gleichzeitig für die Handelsschule der betreffenden Kantonsschulen die Aufgaben der Handelsschulkommission im Sinne von § 18 litera c und § 29 litera
b des Gesetzes betreffend die Kantonsschule vom 29. August 1909 ) wahr.
Art. 2 . Inspektoren
Der Regierungsrat wählt die Inspektoren. Mitglieder der Maturitätskommissionen sind wählbar. Das Erziehungs-Departement erlässt Weisungen über die Ausübung des Inspektorates.
Art. 3 . Aufgaben der Maturitätskommissionen
Den Maturitätskommissionen obliegen folgende Aufgaben:
a) Sie üben zusammen mit den Inspektoren die Aufsicht über den Unterricht aus.
Ihre Mitglieder genehmigen als ordentliche Experten auf Vorschlag der Fachlehrer die Aufgaben für die schriftlichen und für die mündlichen Prüfungen.
Ihre Mitglieder beurteilen als ordentliche Experten mit den prüfenden Lehrern die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Maturitätsprüfungen.
Sie setzen die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen fest und entscheiden über die Erteilung der Maturität. Die prüfenden Lehrer werden zu den entsprechenden Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen.
Innerhalb der solothurnischen Kantonsschulen sorgen sie für Koordination im Bereich der Aufgaben, die ihnen zugewiesen sind.
Die Rektoren können im Einverständnis mit den Präsidenten der Kommissionen nach Bedarf weitere Experten beiziehen; diesen obliegen die gleichen Pflichten und Rechte wie den ordentlichen Experten.
Art. 4 . Massgebende Fächer
Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend:
Typus A b) Typus B 1. Deutsch 1. Deutsch 2. Französisch 2. Französisch 3. Geschichte 3. Geschichte 4. Geographie 4. Geographie 5. Mathematik 5. Mathematik 6. Physik 6. Physik 7. Chemie 7. Chemie 8. Biologie 8. Biologie 9. Latein 9. Latein 10. Griechisch 10. Italienisch oder Englisch 11. Zeichnen oder Musik 11. Zeichnen oder Musik 12. Philosophie 12. Philosophie
Typus C d) Typus E 1. Deutsch 1. Deutsch 2. Französisch 2. Französisch 3. Geschichte 3. Geschichte 4. Geographie 4. Geographie 5. Mathematik 5. Mathematik 6. Physik 6. Physik 7. Chemie 7. Chemie 8. Biologie 8. Biologie 9. Angewandte Mathematik 9. Wirtschaftswissenschaften 10. Italienisch oder Englisch 10. Italienisch oder Englisch 11. Zeichnen oder Musik 11. Zeichnen oder Musik
11. Durchführung der Maturitätsprüfungen
Art. 5 . Zeitpunkt der Maturitätsprüfungen
Die Maturitätsprüfungen finden am Ende der Schulzeit statt. Die schriftliche Maturitätsprüfung im Fach Deutsch kann schon im Verlaufe des letzten Semesters durchgeführt werden.
In Prüfungsfächern, die nicht bis zum Ende der Schulzeit unterrichtet werden, werden die Maturitätsprüfungen nach Abschluss des betreffenden Fachunterrichtes durchgeführt.
Art. 6 . Prüfungsarten
Die Prüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Examina. Die mündlichen Examina finden in der Regel frühestens eine Woche nach den schriftlichen statt.
Art. 7 . Organisation
Der Rektor setzt die Prüfungsfächer, die Prüfungsarten und die Termine fest.
Art. 8 . Schriftliche Examina
Die von den Examinatoren und Experten beurteilten schriftlichen Prüfungsarbeiten werden rechtzeitig den Mitgliedern der betreffenden Maturitätskommission im Rektorat zur Einsichtnahme bereitgehalten. Während der mündlichen Examina liegen sie im Prüfungsraum auf.
Die Dauer der schriftlichen Examina wird in § 12 geregelt.
Art. 9 . Mündliche Examina
In den mündlichen Examina wird jeder Kandidat 15 Minuten geprüft. Die Prüfungsergebnisse werden in der Regel nach je 3 Kandidaten besprochen und bewertet.
Die mündlichen Prüfungen werden grundsätzlich von den Lehrern, die am Schluss des Unterrichts im betreffenden Fach unterrichten, abgenommen.
Der Experte hat den Verlauf und die Ergebnisse der Examina schriftlich festzuhalten.
Die mündlichen Examina beschränken sich im wesentlichen auf den Stoff der letzten 2 Jahre, in denen das Fach unterrichtet worden ist.
Art. 10 . Verhinderung
Kandidaten, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis beizubringen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung In Kenntnis zu setzen.
Art. 11 . Hilfsmittel
Über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet das Erziehungs- Departement auf Antrag der kantonalen Rektorenkonferenz der Kantonsschulen.
Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit werden mit Wegweisung von der Prüfung bestraft. Ein aus diesem Grunde abgewiesener Kandidat wird erst zur nächstjährigen Maturitätsprüfung wieder zugelassen.
Die Kandidaten sind vor der Maturitätsprüfung von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
Art. 12 . Prüfungsfächer und Prüfungsarten
Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf sieben Fächer;
Geprüft werden:
schriftlich (4 Stunden) und mündlich: alle Typen: Deutsch
schriftlich (3 Stunden) und mündlich: − alle Typen: Französisch, Mathematik − Typus A: Griechisch − Typus B: Latein − Typus C: Physik − Typus E: Wirtschaftswissenschaften
schriftlich (3 Stunden) oder mündlich: − Typus A: Latein − Typus B, C, E: Italienisch, bzw. Englisch
schriftlich (3 Stunden) oder mündlich: − alle Typen: Geschichte und Staatskunde oder Geographie
schriftlich (3 Stunden) oder mündlich: − Typen A, B, E: Physik oder Chemie oder Biologie − Typus C: Chemie oder Biologie oder Angewandte Mathematik 2 Die in literae d und e genannten Fächer sind im Turnus zu prüfen.
Die in literae d und e genannten Fächer dürfen nicht nach der gleichen Art geprüft werden.
In den prüfungsfreien Fächern gilt die nach § 18 festgelegte Note als Maturitätsnote.
Kann einem einzelnen Schüler oder einer Klasse in einem Fach nach § 4 keine Erfahrungsnote gesetzt werden, so kann die zuständige Maturitätskommission auf Antrag des Rektors für den oder die betreffenden Schüler eine Prüfung anordnen.
Art. 13 . Aufgabenstellung
Die schriftlichen Examina bestehen:
für Deutsch in einem Aufsatz und/oder in einer andern Arbeit ;
für die modernen Fremdsprachen entweder in einem Aufsatz und einer Übersetzung oder in einer kombinierten Arbeit mit redaktionellen, grammatischen und lexikalischen Aufgaben;
für Latein und Griechisch in der Übersetzung eines Textes ins Deutsche und eventuell in der Beantwortung von zusätzlichen Interpretationsfragen;
für Mathematik und Angewandte Mathematik in der Lösung einiger Aufgaben;
für Physik in der Lösung rechnerischer Aufgaben und in kurzen thematischen Abhandlungen;
für Wirtschaftswissenschaften in der Bearbeitung von Problemen, Situationsaufgaben und Fällen aus Betriebswirtschaft (einschliesslich betriebliches Rechnungswesen), Volkswirtschaft und Recht;
für Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte und Staatskunde in der Bearbeitung eines speziellen Themas und/oder in der Beantwortung von Fragen vorwiegend aus dem Stoffgebiet der letzten 2 Jahre.
III. Festsetzung der Noten
Art. 14 . Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus den Noten der beiden letzten Zeugnisse.
Art. 15 . Prüfungsnote
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Examina sind in ganzen und halben Noten anzugeben.
In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem arithmetischen Mittel aus den Noten des schriftlichen und des mündlichen Examens.
Art. 16 . Maturitätsnote
Die Maturitätsnoten werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
Genügende Noten sind: 6; 5–6; 5; 4–5; 4. Ungenügende Noten sind: 3–4; 3; 2–3; 2; 1–2; 1.
6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
Art. 17 . Maturitätsnote in den Prüfungsfächern
In den Prüfungsfächern entspricht die Maturitätsnote dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote.
Viertelswerte werden aufgerundet.
Art. 18 . Maturitätsnote in den prüfungsfreien Fächern
In den prüfungsfreien Fächern entspricht die Maturitätsnote dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Viertelswerte werden aufgerundet.
Im Fach Philosophie entspricht die Maturitätsnote der Note im Zeugnis der 8. Klasse des Gymnasiums.
Im Maturitätswahlfach Musik errechnen sich die massgeblichen Noten jeweils aus den Zeugnisnoten für Musik und für Instrumentalspiel, die je zur Hälfte zählen. Viertelswerte werden aufgerundet.
Art. 19 . Strittige Fälle
In allen Fällen, in denen sich Experte und Lehrer über die Notengebung nicht einigen können, entscheidet die Maturitätskommission.
Art. 20 . Schweigepflicht; Akteneinsicht
Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten dürfen vor der Schlusssitzung der zuständigen Maturitätskommission nicht bekanntgegeben werden. Hievon ausgenommen sind die Maturitätsnoten der vorzeitig abgeschlossenen Fächer. Diese werden mit separatem Schreiben den Eltern mitgeteilt.
Nach der Schlusssitzung beziehungsweise nach Bekanntgabe der Maturitätsnote in vorzeitig abschliessenden Fächern kann der Kandidat in seine Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen.
IV. Erteilung der Maturität
Art. 21 . Bewertung
Die für die Erteilung der Maturität massgebende Punktzahl entspricht der Summe der Maturitätsnoten aller in § 4 genannten Fächer, wobei die Noten folgender Fächer doppelt gezählt werden:
Typus A: Deutsch, Latein, Griechisch, Mathematik;
Typus B: Deutsch, Französisch, Latein, Mathematik;
Typus C: Deutsch, Französisch, Mathematik, Physik;
Typus E: Deutsch, Französisch, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften.
Die für die Erteilung der Maturität erforderliche Punktzahl in allen massgebenden Fächern beträgt:
an den Gymnasien mindestens 64 Punkte;
an den Oberrealschulen mindestens 60 Punkte;
an den Wirtschaftsgymnasien mindestens 60 Punkte.
Das Maturitätszeugnis darf in allen massgebenden Fächern ausser Zeichnen oder Musik höchstens folgende ungenügenden Noten aufweisen: − eine Note 2 − oder eine Note 2-3 und eine Note 3–4 − oder zwei Noten 3 − oder eine Note 3 und zwei Noten 3–4 − oder 4 Noten 3–4, wovon höchstens zwei Noten 3–4 in doppeltzählenden Fächern.
Einem Kandidaten, der sich weigert, eine von ihm verlangte, bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, wird die Maturität nicht erteilt.
Art. 22 . Zusätzliche Maturitätsnoten
Das Maturitätszeugnis enthält auch die Note für das Fach Turnen und Sport; die Leistungen in diesem Fach sind für die Erteilung der Maturität nicht massgebend.
Das Maturitätszeugnis kann ausser den Noten der in § 4 genannten Fächer noch solche in weiteren Fächern enthalten. Die kantonale Rektorenkonferenz der Kantonsschulen bestimmt die weiteren Fächer, die ins Ma- turitätszeugnis aufgenommen werden können. Diese Fächer müssen bis zum Ende der Schulzeit, beziehungsweise bis zum Ende des betreffenden Unterrichtes besucht werden.
Art. 23 . Voraussetzungen
Das Maturitätszeugnis darf nur einem Kandidaten ausgestellt werden, der mindestens während des vollen letzten Jahres regelmässiger Schüler der Lehranstalt war, die Maturitätsprüfung bestanden hat und bis zum darauf folgenden 31. Dezember das 18. Altersjahr vollendet.
Art. 24 . Rechtsmittel
Gegen Beschlüsse der Maturitätskommissionen kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde erhoben werden.
V. Wiederholung der Maturitätsprüfung
Art. 25 . Wartefrist
Ein Kandidat, der die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlossen worden ist, kann erst zur Maturitätsprüfung des folgenden Jahres wieder zugelassen werden.
Eine dritte Prüfung ist nicht zulässig.
Art. 26 . Repetition des letzten Schuljahres und Berechnung der
Erfahrungsnoten
Der Kandidat kann die Maturitätsprüfung nur nach Repetition des ganzen letzten Jahres als regulärer Schüler wiederholen. Wird gegen die Nichterteilung des Maturitätszeugnisses Beschwerde geführt, so ist der Unterricht auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu besuchen.
Die Erfahrungsnoten stützen sich in diesem Falle ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.
In Fächern, die nur noch während eines Semesters unterrichtet werden, zählt zur Berechnung der Erfahrungsnote die in der früheren Klasse erreichte zweitletzte Semesternote mit.
In Fächern, die im Repetitionsjahr nicht mehr unterrichtet werden, zählen die bereits erreichten Maturitätsnoten; sind diese ungenügend, hat der Kandidat Anrecht auf eine Nachprüfung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 27 . Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses
Für Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses gelten die Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über die Anerkennung von Maturitäts-
ausweisen vom 22. Mai 1968 ).
Art. 28 . Gymnasium Laufental-Thierstein
Für das Gymnasium Laufental-Thierstein gelten die besonderen Bestimmungen des Staatsvertrages.
Art. 29 . Aufhebung geltenden Rechts
Die Maturitätsprüfungsverordnung vom 3. April 1984 ) wird aufgehoben.
Art. 30 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von § 31 am 16. April 1988 in Kraft.
Art. 31 . Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung wird zum ersten Mal auf die Schüler angewendet, die ihre Mittelschulausbildung im Januar 1991 abschliessen.
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