416.116
Einführung neuer Formen der Berufsbildung im Kanton Solothurn
Vom 02.07.1997 (Stand 02.07.1997)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 litera b der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, § 2 Absatz 1 und § 104 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 6. Mai 1997
beschliesst:
Art. 1
Zur Bewältigung der schwierigen Situation auf dem Lehrstellenmarkt werden neue Formen der Berufsbildung zugelassen. Es sind dies insbesondere:
Kurse zur Vorbereitung auf eine Berufslehre oder eine Anlehre wie Werkklassen (im Sinne der Bundesgesetzgebung), Vorlehren, Integrationskurse für ausländische Nachschulpflichtige, Intensivsprachkurse und ähnlich gelagerte Kurse;
Lehrwerkstätten für Anlehrberufe und Lehrberufe, die in Form von Ausbildungsverbünden durch den Staat und die Privatwirtschaft gemeinsam geführt und finanziert werden.
Art. 2
Zur Führung von zwei Vorlehrklassen und einem Intensivsprachkurs wird für das Schuljahr 1997/1998 ein Kredit von 433’200 Franken bewilligt. Davon gehen 180’500 Franken als Nachtragskredit zu Lasten des Voranschlages 1997.
Art. 3
Sind ab 1998 für neue Ausbildungsformen weitere finanzielle Mittel notwendig, so sind diese in den Voranschlag des jeweiligen Jahres aufzunehmen.
Art. 4
§ 1 litera a dieses Beschlusses gilt bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000. Der Regierungsrat kann den Beschluss um ein Jahr verlängern.
Art. 5
Der Regierungsrat entscheidet über die Geltungsdauer von § 1 litera b dieses Beschlusses.
Art. 6
Die §§ 1, 4 und 5 dieses Beschlusses unterliegen dem fakultativen Referendum.
Art. 7
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 1997 unbenutzt abgelaufen.
GS 94, 211