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Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen

416.151 · Solothurn Gesetzessammlung

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416.151

Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen

Vom 08.11.1983 (Stand 01.01.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978, § 49 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 und § 23 der Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 8. Juli 1976

beschliesst:

Art. 1

Die Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen werden wie folgt festgesetzt:

  • a) …

  • b) Für die Schulprüfungen:

  • 1. Schul- und Zentralprüfungen 62.50 Franken für den ganzen Tag, 37.50 Franken für den halben Tag;

  • 2. Lehrerexperten während der Schulzeit 44 Franken für den ganzen Tag, 25 Franken für den halben Tag.

Art. 2

Die Reisezeit wird nicht zusätzlich vergütet.

Art. 3

Die Kosten für Reisen und allfällige Übernachtungen werden nach den Vorschriften über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen vergütet

Art. 4

Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

Art. 5

Dem Kantonal-solothurnischen Gewerbeverband wird je Prüfungskandidat eine Vergütung von 16.50 Franken ausgerichtet.

Art. 6

Der Regierungsratsbeschluss vom 31. August 1979 wird aufgehoben.

GS 89, 347