416.154
Verordnung über die Entschädigung des Präsidenten der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung
416.154 Verordnung über die Entschädigung des Präsidenten der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung RRB vom 4. März 1997
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 27. September 1992 ) und § 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und 2 die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )
beschliesst:
Art. 1 . Zweck
Diese Verordnung regelt die Entschädigung des Präsidenten der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung.
Art. 2 . Sitzungsgeld und Pauschalentschädigung
Der Präsident der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung erhält zusätzlich zum ordentlichen Sitzungsgeld als Kommissionspräsident von 130 Franken pro Sitzung eine pauschale Entschädigung von 105 Franken pro Beschwerdefall.
Art. 3 . Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 3. April 1984 über die Entschädigung für den Präsidenten des Rekursausschusses der Kantonalen Berufsbildungs-
kommission ) wird aufgehoben.
Art. 4 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und gilt solange, bis im Rahmen der generellen Überprüfung der Nebenentschädigungen eine Neuregelung getroffen wird. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. Mai 1997 unbenutzt abgelaufen