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Statuten der St. Ursen-Stiftung

Statuten der St. Ursen-Stiftung Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn

Beschluss des Stiftungsrates vom 30. März 1999

A. ALLGEMEINES

Art. 1 Zweck

1. Unter dem Namen "St. Ursen-Stiftung Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn" besteht eine im Sinne des Gesetzes betreffend die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918, Abschnitt H (Reorganisation des Pfarrer-Pensionsfonds), Ziff. I bis IV des Gesetzes betreffend Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925 Ziff. II und des Gesetzes vom 21. März 1946 betreffend die Roth-Stiftung Ziff. 1 § 12 am 19.9.1922 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG. 2. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen; sie erfüllt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Kasse bezweckt den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie der Weltgeistlichen und weiterer Seelsorgerinnen und Seelsorger der römisch-katholischen, Solothurnischen Kirchgemeinden und Institutionen, Gemeinde genannt, vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die entsprechenden Anschlussverträge werden der Stiftungsaufsicht eingereicht.

Art. 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Weltgeistlichen und die übrigen Seelsorgerinnen und Seelsorger der Gemeinde, sofern sie

  • das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar

  • weder eine AHV-Altersrente noch eine volle IV-Rente beziehen

  • einen Jahresverdienst erzielen, der 2/3 des Höchstbetrags der einfachen AHV-Altersrente übersteigt. Ausgenommen sind Personen, deren Arbeitsvertrag auf höchstens 3 Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt die Mitgliedschaft im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. 2. Im Sinne des Stiftungszwecks können weitere Personen aufgenommen oder eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen werden; dies gemäss einer Anschlussvereinbarung bzw. nach Massgabe besonderer Festsetzungen.

3. Aus den Diensten Austretende können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47 BVG) und mit Zustimmung des Arbeitgebers Mitglieder bleiben; dies gemäss einer besonderen Vereinbarung. 4. Das aufzunehmende Mitglied unterzieht sich gemäss Weisung und auf Kosten der Kasse einem ärztlichen Untersuch und erteilt dabei wahrheitsgetreu Auskunft. Es entbindet die Ärzte, die es im Zusammenhang mit der Kasse untersuchen, von der ärztlichen Schweigepflicht. 5. Wenn es der Gesundheitszustand des aufzunehmenden Mitglieds erfordert, kann die Kasse ihren Versicherungsschutz unter Vorbehalt gewähren. In vorbestandene Vorbehalte tritt sie für deren restliche Laufzeit ein. Neue Vorbehalte beschränken sich auf den Teil der Leistungen, der nicht durch die eingebrachte Austrittsleistung eingekauft worden ist, höchstens aber auf den überobligatorischen Teil der Versicherung. Sie werden auf Empfehlung des Vertrauensarztes der Kasse festgelegt, und sie erstrecken sich auf eine Dauer von höchstens

Jahren.

Art. 3 Festsetzung und Auszahlung der Leistungen

1. Der Stiftungsrat setzt die Bezugsberechtigung und die Leistungen nach Massgabe dieser Statuten fest. Er beschliesst ferner über die Höhe der jeweils geltenden Zinssätze. 2. Sieht das BVG im Einzelnen eine höhere Leistung vor, so besteht nur in dem Masse ein Anspruch auf Ergänzung, als die Leistungen der Kasse im Einzelfall als Ganzes hinter dem BVG zurückbleiben. 3. Die Auszahlung oder Überweisung erfolgt grundsätzlich an die Berechtigten persönlich. Die Kasse ist nicht verpflichtet, an Bevollmächtigte zu leisten; sie kann ihre Verpflichtungen am Sitz der Stiftung erfüllen. 4. Die Renten werden in monatlichen, auf den nächsten ganzen Franken aufgerundeten Raten, jeweils auf Ende des Monats ausgerichtet. Für den Monat, der dem Tode folgt, wird die Rente noch voll ausgerichtet. 5. Ist die dem Mitglied zustehende Jahresrente kleiner als 20% des Höchstbetrages der einfachen AHV-Altersrente, so wird sie auf Wunsch des Mitglieds in der Regel durch eine entsprechende einmalige Kapitalabfindung abgegolten. Sinngemäss gilt dies auch für kleine Ehegatten- und Kinderrenten. 6. Bei seinem Altersrücktritt kann das Mitglied mit Zustimmung seines Ehegatten bis zu 25% seines Altersguthabens in einem Betrag beziehen und eine entsprechend reduzierte Rente hinnehmen, wenn der Anspruch auf diese Kapitalabfindung mindestens 3 Jahre vor dem Altersrücktritt schriftlich angemeldet wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann der Stiftungsrat weitergehende Kapitalabfindungen bewilligen. 7. Der Stiftungsrat kann den Anspruch auf Kapitalabfindung einschränken oder ablehnen, wenn die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung gefährdet erscheint. 8. Das Mitglied und die Bezüger von Leistungen sind zur wahrheitsgetreuen Angabe aller für die Festsetzung der Leistungen massgeblichen Tatsachen und zur kostenfreien Beschaffung der verlangten Nachwei- se verpflichtet. Für Schäden, die der Kasse aus Verletzung dieser Pflichten erwachsen, haftet der Fehlbare.

Art. 4 Berichtigung und Rückerstattung

1. Unrichtig festgesetzte Leistungen werden mit Wirkung auf künftige Auszahlungen berichtigt. Nicht ausbezahlte Leistungen werden den Bezugsberechtigten samt Zinsen nachvergütet. 2. Hat ein Bezüger zu hohe Leistungen erhalten, so sind diese samt Zinsen zurückzuerstatten. Dabei kann der Stiftungsrat auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener, zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten. 3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in jedem Falle vorbehalten. Rückerstattungsansprüche können mit Leistungen verrechnet werden.

Art. 5 Abtretung, Vorbezug, Verpfändung

1. Der Anspruch auf Leistungen darf nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung vorbezogen bzw. verpfändet werden; dies gemäss dem jeweiligen Regulativ über die Wohneigentumsförderung. 2. Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Leistungen sind nicht zulässig und ungültig. 3. Der Stiftungsrat kann unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche Massnahmen treffen, damit die Leistungen zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

Art. 6 Kürzungen und Rückgriffe

1. Bei Versicherungsfällen, die von einer andern Versicherung der Gemeinde oder von einer Versicherung entschädigt werden, an die das Mitglied hiefür keine Prämien bezahlt hat, oder falls die Gemeinde aus eigener Haftpflicht aufzukommen hat, kürzt die Kasse ihre Leistungen in dem Masse, als diese, zusammen mit den vorerwähnten Entschädigungen und Leistungen der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung, die Höchstleistungen gemäss Art. 12 übersteigen. Vom Mitglied privat abgeschlossene Versicherungen werden nicht berücksichtigt. 2. Einem Dritten gegenüber, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall leistungspflichtig wird, tritt die Kasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch des Mitglieds oder seiner Hinterbliebenen ein. Zu diesem Zweck treten das Mitglied oder seine Hinterbliebenen den Ersatzanspruch in dem Umfange an die Kasse ab, als dieser zusammen mit den Leistungen der Kasse und der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung die Höchstleistungen gemäss Art. 12 übersteigt. 3. Die Kasse kürzt oder verweigert ihre Leistungen in dem Masse, als die AHV oder IV ihre Renten bei schwerem Verschulden oder Widersetzlichkeit bei Eingliederungsmassnahmen kürzen.

Art. 7 Bemessungsgrundlagen

1. Massgeblich ist der AHV-Lohn, wie er sich für das Kalenderjahr im voraus festlegen lässt. Wiederkehrende Zulagen werden von der Gemeinde angemessen aufgerechnet. Unregelmässige Nebenbezüge und Sozialzulagen bleiben unberücksichtigt. Anderweitig erzielte Verdienste werden nicht angerechnet. Der höchstversicherbare AHV-Lohn wird vom Stiftungsrat festgesetzt. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten. 2. Der Beitragsverdienst entspricht grundsätzlich dem AHV-Lohn. Dabei hat die Gemeinde das Recht, den Beitragsverdienst einheitlich um 1/8 zu reduzieren; dies längstens bis zum 1. Januar, der der Vollendung des 5. Mitgliedschaftsjahres folgt. Macht die Gemeinde von diesem Recht Gebrauch, so meldet sie der Kasse dennoch den vollen AHV- Lohn, teilt aber mit, dass diese 1/8-Reduktion zu beachten ist. 3. Der versicherte Verdienst entspricht dem Beitragsverdienst vermindert um den Höchstbetrag der einfachen AHV-Altersrente, mindestens aber 2/3 des Beitragsverdienstes. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Abzug entsprechend vermindert. 4. Der für Kürzungen massgebliche Gesamtverdienst entspricht dem AHV-beitragspflichtigen Verdienst aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde. 5. Das massgebliche Alter errechnet sich als Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

B. BEITRÄGE UND LEISTUNGEN

Art. 8 Beiträge der Mitglieder

1. Je nach seinem Alter entrichtet das Mitglied in Prozent des Beitragsverdienstes die folgenden Beiträge:

Alter Sparbeitrag Risikobei- Beitrag total trag - 24 0.0 % 1.2 % 1.2 %

- 42 4.5 % 1.5 % 6.0 %

+ mehr 5.4 % 1.8 % 7.2 % Diese Beiträge werden von der Lohnzahlung in gleichen Betreffnissen monatlich in Abzug gebracht. 2. Das Mitglied ist im Falle unbezahlter Urlaube insgesamt bis zu 6 Monate beitragsfrei. Für darüber hinausgehende unbezahlte Urlaube sind besondere Regelungen vorbehalten. 3. Die Beitragspflicht erlischt, wenn das Mitglied stirbt oder wenn es altershalber oder infolge Stellenwechsels aus den Diensten austritt, spätestens aber nach Vollendung des Alters von 65 Jahren. Bei Erwerbsunfähigkeit entfällt die Beitragspflicht im gleichen Ausmass wie die Lohnzahlung. 4. Das Mitglied weist sich bei Eintritt über die von den bisherigen Vorsorgeeinrichtungen erhaltenen Vorsorgemittel aus und legt diese in die Kasse ein.

5. Das Mitglied hat das Recht, seine Altersleistungen mit zusätzlichen Beiträgen mit Blick auf den Erhalt einer ordentlichen Altersrente von 60% des versicherten Verdienstes zu verbessern. Der Stiftungsrat regelt die Einzelheiten in einer Beilage zu diesen Statuten.

Art. 9 Übrige Beiträge

Die Gemeinde entrichtet solange wie das Mitglied in Prozent des Beitragsverdienstes die folgenden Beiträge:

Alter Beitrag - 24 1.8 %

+ mehr 9.0 % Diese Beiträge sowie jene der Mitglieder (Art. 8/1) werden der Gemeinde jeweilen per 1. April für das ganze Kalenderjahr im Rechnung gestellt. 2. Die von der römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn jährlich entrichteten Beiträge werden in erster Linie zur Mitfinanzierung der von der Kasse übernommenen, auf eine normale Höhe gebrachten Rentenzusagen an die Weltgeistlichen verwendet. 3. Der Kanton Solothurn entrichtet der Kasse seine gemäss §12 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 1925 betreffend die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung zugunsten der römisch-katholischen Seelsorger festgelegten Beiträge.

Art. 10 Bildung des Altersguthabens

1. Zur Bildung des Altersguthabens werden dem Mitglied in Prozent des Beitragsverdienstes gutgeschrieben:

Alter Gutschrift % Beitragsverdienst - 24 0%

- 42 9%

- 52 12 %

und mehr 15 % 2. Ergibt sich dabei ein Kapital, das unter Aufrechnung allfälliger weiterer Einlagen die gesetzliche Höhe unterschreitet, so wird das Altersguthaben von der Kasse auf den Stand gemäss BVG ergänzt. 3. Bei Invalidität wird die Bildung des Altersguthabens im Sinne von Abs.

nach Massgabe des zuletzt versicherten Verdienstes zulasten der Kasse fortgesetzt; dies bis zum Tode, längstens aber bis zum ordentlichen Beginn der Altersrente (Alter 63). 4. Hinterlässt das Mitglied bei Tod einen rentenberechtigten Ehegatten, so wird die Bildung des Altersguthabens im Ausmass von Abs. 3 ebenfalls fortgesetzt; dies solange der Ehegatte rentenberechtigt bleibt, längstens aber bis zu dessen Tod. 5. Das zu Beginn des Jahres vorhandene Guthaben wird für das ganze Jahr, längstens aber bis zum Dienstaustritt oder bis zum Beginn der Rentenzahlungen verzinst. Während des Jahres eingelegte Einkaufssummen werden für die bis Ende Jahr verbleibende Zeit ebenfalls verzinst. Dagegen werden die im laufenden Jahr geleisteten Sparbeiträge ab Beginn des nächstfolgenden Jahres verzinst.

Art. 11 Leistungen

1. Leistungen sind:

  1. die Invaliden- und Altersrenten Art. 14-16

  2. die Ehegattenrenten Art. 17/18

  3. die Kinderrenten Art. 19/20

  4. die Austrittsleistung Art. 21 2. Die Leistungen setzen ein, sobald die Lohnzahlung, die Lohnausfallentschädigung, ein entsprechender Lohnnachgenuss oder die bisherigen Kassenleistungen aufhören, im Invaliditätsfall jedoch frühestens nach 24 Monaten.

3. Die laufenden Renten werden dem Gang der Teuerung im Rahmen der Möglichkeiten der Ausgleichsreserve periodisch teilweise angeglichen.

Art. 12 Höchstleistungen

1. Ohne Berücksichtigung der Alterszuschläge auf Kinderrenten dürfen die Gesamtbezüge aus der Kasse, zusammen mit den Leistungen der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung im Zeitpunkt des Zuspruchs 90% des Gesamtverdienstes nicht übersteigen. Andernfalls werden die Leistungen der Kasse entsprechend gekürzt. Sinngemäss werden auch weitere vor der Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters (Alter 63) erzielte Erwerbseinkommen aufgerechnet. 2. Vor einer Kürzung werden besondere Umstände (z.B. Teuerung, Hilflosigkeit) angemessen berücksichtigt.

Art. 13 Mindestleistungen

1. Hinterlässt das Mitglied seinen Ehegatten, rentenberechtigte Kinder oder Pflegebefohlene, für die es zu Lebzeiten nachweisbar und weitgehend aufgekommen ist, so haben diese insgesamt mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung, höchstens aber auf den achtfachen Betrag der jährlichen Altersrente. Von diesem Anspruch werden die bereits bezogenen und die Barwerte der künftigen Leistungen in Abzug gebracht. 2. Hinterlässt das Mitglied keine Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 1 oder stirbt es als Rentner, ohne dass Renten ausgelöst werden, so haben seine Kinder und Eltern insgesamt mindestens Anspruch auf die vom Mitglied geleisteten Beiträge. Von diesem Anspruch werden die bereits bezogenen Leistungen in Abzug gebracht. Der Weltgeistliche kann diese Mindestleistung gemäss einer besonderen Erklärung seiner Haushalthilfe zuwenden. 3. Der Stiftungsrat teilt diese Leistungen nach billigem Ermessen unter die Anspruchsberechtigten auf. Besondere, von Abs. 1 bzw. Abs. 2 abweichende Verfügungen des Mitglieds bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

Art. 14 Anspruch auf Invalidenrenten

1. Der Stiftungsrat trifft den Entscheid über das Bestehen von Invalidität nach Erwägen der Berichte der Gemeinde und der vom Stiftungsrat bezeichneten Ärzte. Er berücksichtigt die Entscheide der Sozialversicherungen.

2. Ist die Invalidität vom Mitglied grobfahrlässig oder absichtlich verursacht oder auf aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren zurückzuführen, wie sie von der gesetzlichen Nichtbetriebsunfallversicherung ausgeschlossen sind, so können die Invaliditätsleistungen unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 3. Erzielt das invalide Mitglied aus weiterer Erwerbstätigkeit ein Einkommen, so wird dieses Einkommen zur Bestimmung der Höchstleistung gemäss Art. 12 angerechnet. Lässt das invalide Mitglied seine teilweise erhalten gebliebene Arbeitskraft ungenutzt, so wird das dadurch entgehende Einkommen vom Stiftungsrat festgesetzt und in derselben Weise angerechnet. Zur Bestimmung der Höchstleistung wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. Die durch diese Bestimmung bewirkten Kürzungen werden mit Beginn der Altersrente (Alter 63) hinfällig. 4. Wird das invalide Mitglied wieder voll arbeitsfähig oder werden die Renten der Kasse aufgrund von Abs. 3 gänzlich eingestellt, so kann es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mitglied der Kasse bleiben, auch wenn es nicht wieder in die Dienste der Gemeinde tritt. 5. Das Mitglied, das auf Invaliditätsleistungen Anspruch erhebt, ist verpflichtet, seine Ansprüche auch bei der IV geltend zu machen und der Kasse die Leistungen der IV zu melden, ansonst die Kasse ihre Leistungen sistiert.

Art. 15 Anspruch auf Altersrenten

1. Der Anspruch auf Altersrenten entsteht nach Vollendung des Alters von 60 Jahren, vor Alter 65 jedoch nur in dem Masse als das Arbeitsverhältnis gelöst wird. 2. Der ordentliche Anspruch entsteht nach Vollendung des Alters von 63 Jahren. 3. Für jeden Monat, um den der ordentliche Rentenbeginn (Alter 63) vorverlegt wird, werden die Alters- und Ehegattenrenten um 2/3 Prozent bzw. nach 30 oder mehr Beitragsjahren um 1/3 Prozent reduziert. 4. Das alterspensionierte Mitglied kann zulasten seiner späteren Ansprüche eine AHV-Überbrückungsrente bis zum Höchstbetrag der einfachen AHV-Altersrente verlangen. Nach Erlöschen der Überbrückungsrente werden seine ordentlichen Ansprüche um 8% (Ehegatte 6%) des Gesamtbetrages dieser Vorbezüge gekürzt. 5. Durch die Kürzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 4 dürfen die ordentlichen Ansprüche höchstens um ein Drittel geschmälert werden. Andernfalls wird der Anspruch auf AHV-Überbrückungsrenten entsprechend eingeschränkt. 6. Wird der Rentenbeginn über das Alter von 65 Jahren hinausgeschoben, so entfällt die Beitragspflicht. Die Renten werden in diesem Fall für jeden Monat um 0.4%, höchstens aber um 20% erhöht. Diese Erhöhungen bleiben für die Beurteilung der Höchstleistungen (Art. 12) unberücksichtigt.

Art. 16 Höhe der Invaliden- und Altersrenten

1. Bis zur Vollendung des Alters von 63 Jahren entspricht die Invalidenrente 60% des versicherten Verdienstes. Für die Zeit danach richtet sich die Rente nach Abs. 2.

2. Die ordentliche Altersrente entspricht 7.2% des bei Vollendung des Alters von 63 Jahren verfügbaren Altersguthabens. Dieser Ansatz wird für jeden weiteren Beitragsmonat um 0.0125% bis auf höchstens 7.5% im Alter von 65 Jahren erhöht. 3. Erhält das vom Stiftungsrat invaliderklärte Mitglied von der IV keine oder nur eine Teilrente, so hat es Anspruch auf eine entsprechende Ergänzungsrente. Diese Ergänzungsrente wird bezahlt bis die IV einsetzt und solange als die Invalidität andauert, längstens aber bis zum Beginn der AHV-Altersrente.

Art. 17 Anspruch auf Ehegattenrenten

1. Stirbt das Mitglied, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Ehegattenrenten. Dieser Anspruch ruht bei Wiederverheiratung während der Dauer der neuen Ehe. Wird die neue Ehe gelöst, so lebt der Anspruch in dem Masse wieder auf, als nicht eine andere Personalvorsorge gleichwertige Leistungen erbringen muss oder Alimente entrichtet werden. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. 2. Kein Anspruch auf Ehegattenrente besteht, wenn das Mitglied in den ersten 5 Ehejahren stirbt, ohne rentenberechtigte Kinder zu hinterlassen. Dabei werden die reglementarischen bzw. die gesetzlichen Mindestansprüche gewahrt. 3. Heiratet das Mitglied nach dem 60. Altersjahr, so besteht der Anspruch auf Ehegattenrente unter folgenden Bedingungen:

  1. das Mitglied hat sich über einen normalen Gesundheitszustand auszuweisen;

  2. der Kapitalwert der anwartschaftlichen Ehegattenrente darf im Zeitpunkt der Heirat jenen für einen 3 Jahre jüngeren Ehegatten nicht übersteigen, ansonsten der Anspruch entsprechend gekürzt wird. Diese Regelung wird auch bei Heirat eines Alters- oder Invalidenrentners angewendet, wenn der Rentner darum ersucht. Dabei bleiben die gesetzlichen Ansprüche in jedem Fall gewahrt.

4. Für den geschiedenen Ehegatten ist der Anspruch auf Ehegattenrenten je nach Zivilstand des verstorbenen Mitglieds wie folgt geregelt:

  1. nicht wiederverheiratete Mitglieder: reglementarische Ehegattenrenten, sofern und solange der geschiedene Ehegatte bei Tod des Mitglieds gegenüber diesem einen im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsanspruch hat. Ist der Unterhaltsanspruch kleiner,so wird die Ehegattenrente entsprechend, höchstens aber auf den gesetzlichen Mindestanspruch, gekürzt.

  2. wiederverheiratete Mitglieder: gesetzlicher Mindestanspruch. Dabei kann der Stiftungsrat auf Ersuchen des Mitglieds für den geschiedenen Ehegatten eine auch für den Fall seiner Wiederverheiratung geltende von diesem Mindestanspruch abweichende Regelung treffen. Entsprechend wird der überobligatorische Teil der ordentlichen Ehegattenrenten gekürzt. Diese Bestimmungen sind hinfällig, wenn das Gericht im Sinne von

Art. 22 FZG eine einmalige Auseinandersetzung verfügt.

Art. 18 Höhe der Ehegattenrenten

1. Bis zum Zeitpunkt, in dem das verstorbene Mitglied das Alter von 63 Jahren erreicht hätte, entspricht die Ehegattenrente 42% des versicherten Verdienstes. 2. Anschliessend bzw. nach Wegfall der Altersrente entspricht die Ehegattenrente 70% der ordentlichen Altersrente gemäss Art. 16/2. 3. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger, so wird die Ehegattenrente unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche für jedes diese Altersdifferenz übersteigende Jahr um 3% gekürzt, es sei denn, die Ehe habe bei Tod des Mitglieds mindestens 20 Jahre gedauert. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn Art. 17/4 Anwendung findet.

Art. 19 Anspruch auf Kinderrenten

1. Als Kinder im Sinne dieser Statuten gelten die nach den Regeln der AHV/IV rentenberechtigten, sowie die dauernd erwerbsunfähigen Kinder, die von der IV eine Rente beziehen, sofern sie schon als Rentenberechtigte aus demselben Grund erwerbsunfähig waren und nicht anderweitig hinreichend für sie vorgesorgt ist. In Ausbildung stehende Kinder sind demnach längstens bis Alter 25, erwerbsunfähige Kinder gegebenenfalls lebenslänglich rentenberechtigt. 2. Der Anspruch auf Kinderrenten entsteht mit jenem auf die andern Renten und für Vollwaisen im Zeitpunkt gemäss Art. 11/2.

Art. 20 Höhe der Kinderrenten

1. Die Kinderrenten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt und betragen insgesamt:

Anzahl Renten in % des versicherten Verdienstes anspruchsberechtigter Kinder Invalidität Halbwaisen Vollwaisen

20 20 30

+ mehr 30 30 45 2. Die Kasse gewährt zudem einen nach Alter gestaffelten Zuschlag:

Alter des Alterszuschlag in % des Kindes versicherten Verdienstes

- 12 2

- 16 4

- 20 6

+ mehr 8 Auf diese Zuschläge wird Art. 12/1 nicht angewendet. Die Zuschläge dürfen für alle Kinder des Mitglieds 20% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen. 3. Sofern ein Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente besteht, entspricht diese dem gemäss BVG errechneten Betrag.

Art. 21 Austrittsleistung

1. Tritt das Mitglied vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Diensten der Gemeinde aus, so bleibt es zunächst, bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während eines Monats versichert. 2. Der Anspruch auf die Austrittsleistung besteht nur insofern, als kein Versicherungsfall gegeben ist. Er entfällt insbesondere ab Entstehen des Anspruchs auf Altersrenten, also im Alter von 60 Jahren. 3. Die Austrittsleistung entspricht dem vollen im Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Altersguthaben. 4. Ungeachtet von Abs. 3 hat das Mitglied den folgenden Mindestanspruch:

  1. seine inzwischen zu 4% verzinsten Einkaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge;

  2. 80% seiner inzwischen zu 4% verzinsten übrigen Beiträge, soweit diese ab Alter 25 geleistet wurden, erhöht um den Alterszuschlag gemäss Abs. 5.

5. Der Alterszuschlag entspricht 4% pro Altersjahr über 20, mindestens aber 25% und höchstens 100%. 6. Diese Austrittsleistung wird mit dem Austritt fällig und ab diesem Zeitpunkt verzinst; massgeblich ist der vom Bundesrat festgelegte Verzugs-Zinssatz. Sie wird an die Vorsorgeeinrichtung des nächsten Arbeitgebers überwiesen oder, wo eine solche Einrichtung fehlt, in eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto eingelegt. 7. Das Mitglied kann mit Zustimmung seines Ehegatten die Barauszahlung verlangen:

  1. wenn es die Schweiz endgültig verlässt,

  2. wenn es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht,

  3. wenn die Austrittsleistung kleiner ist als seine persönlichen Beiträge für ein Jahr.

C. ORGANISATION UND VERWALTUNG

Art. 22 Beitrags- und Ausgleichsreserve

1. Sofern die Gemeinde höhere Beiträge leistet als die Statuten es verlangen, werden diese in eine angemessen verzinste, für den betreffenden Arbeitgeber zur Beitragszahlung frei verfügbare Beitragsreserve eingelegt. 2. Die übrigen freien Mittel der Stiftung werden in einer angemessen verzinsten Ausgleichsreserve zusammengefasst. Diese dient der Korrektur der laufenden Renten. Sie steht jedoch auch für besondere Vorsorgebelange, für Leistungsverbesserungen (Art. 26/4) und zur freiwilligen Hilfeleistung in Härtefällen zur Verfügung. 3. Über die Verwendung der Ausgleichsreserve entscheidet der Stiftungsrat.

Art. 23 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. 4 Stiftungsräte vertreten die Arbeitgeberseite, nämlich 2 vom Regierungsrat und 2 vom Synodalrat bestimmte Stiftungsräte. Die andern 4 Stiftungsräte werden von den aktiven Mitgliedern aus ihrem Kreise gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für Arbeitnehmervertreter endet die Amtsdauer beim Austritt (Art. 21). 2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ordnet die kollektive Zeichnungsberechtigung. 3. Der Stiftungsrat wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Stiftungsrat dies verlangt. Ort und Zeit bestimmt der Präsident. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn 5 Stiftungsräte anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit einigt sich der Stiftungsrat über das weitere Vorgehen. 4. Geschäfte des Stiftungsrates sind insbesondere:

  1. Vertretung der Stiftung nach aussen

  2. Aufnahme der Mitglieder

  3. Festsetzung der Leistungen und Zinssätze

  4. Anlage des Vermögens

  5. Anordnung versicherungstechnischer Überprüfungen

  6. Abschluss von Verträgen und Gegenrechtsvereinbarungen

  7. Entgegennahme der Berichte der Kontrollorgane

  8. Genehmigung der Jahresrechnung

  9. Statutenrevisionen

  10. Wahl der Kontrollorgane 5. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates wird Protokoll geführt. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen nötigenfalls geheim. Die Stiftungsräte sind über die Belange der Kasse, insbesondere über persönliche Verhältnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind im Sinne des Gesetzes verantwortlich.

6. Der Stiftungsrat kann Geschäfte delegieren oder sie auf schriftlichem Weg erledigen. Die Geschäftsführung wird den vom Stiftungsrat beauftragten Dritten übertragen. Sie wird vom Stiftungsrat überwacht. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil; er führt das Protokoll.

Art. 24 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und pensionierten Mitgliedern der Kasse. Sie wird, wenn es der Stiftungsrat als angezeigt erachtet nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung mindestens aber alle 4 Jahre einberufen oder, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des Stiftungsrates oder seines Stellvertreters. 2. Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

  1. Genehmigung des Protokolls

  2. Wahl von 4 aktiven Mitgliedern in den Stiftungsrat

  3. Kenntnisnahme der Jahresrechnung

  4. Beratung von Statutenrevisionen

  5. Überweisung von Anträgen an den Stiftungsrat 3. Die Mitgliederversammlung hat konsultativen Charakter.

Art. 25 Kontrollorgane

1. Im Sinne des BVG bestimmt der Stiftungsrat die Kontrollstelle und den anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge. Es obliegen ihnen die gesetzlichen Aufgaben.

2. Insbesondere überprüft die Kontrollstelle alljährlich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Statuten sowie die Jahresrechnung und das Rechnungswesen der Kasse. 3. Insbesondere überprüft der anerkannte Experte für berufliche Vorsorge im Rahmen von Art. 53/2 BVG, dass den gesetzlichen Bestimmungen versicherungstechnisch korrekt nachgelebt wird. 4. Beide Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Stiftungsrat; dies auch zuhanden der Mitglieder und des Synodalrats.

Art. 26 Verwaltungsgrundsätze

1. Das Vermögen wird nach den geltenden Vorschriften ( Art 71 BVG) und nach den Grundsätzen einer soliden Verwaltung von Stiftungsvermögen angelegt. 2. Die versicherungstechnische Lage wird vom anerkannten Experten für berufliche Vorsorge alle drei Jahre, oder früher bei Bedarf, überprüft. 3. Veränderungen der erworbenen Rechte und der Pflichten tragen den versicherungstechnischen Möglichkeiten Rechnung. Dabei werden die wohlerworbenen Rechte gewahrt. 4. Zu Leistungsverbesserungen freigegebene Überschüsse werden in der Regel den Mitgliedern zugewendet, die mehr als 5 Beitragsjahre aufweisen und binnen 20 Jahren das ordentliche Rücktrittsalter (63) erreichen. Die Details werden vom Stiftungsrat festgelegt. 5. Die Jahresrechnung wird dem Mitglied zusammen mit einem Kurzbericht über die Entwicklung der Kasse zugestellt. 6. Von den Mitgliedern eingehende oder von der Mitgliederversammlung überwiesene Anträge werden im Stiftungsrat innert 6 Monaten behandelt.

Art. 27 Lückenfüllung

1. Wo die gesetzlichen Bestimmungen Freiräume setzen, von denen in den Statuten nicht die Rede ist, trifft der Stiftungsrat eine angemessene Regelung. 2. Dieser Grundsatz gilt auch bei jeglicher anderer Lückenfüllung; dies immer im Rahmen der versicherungstechnischen Möglichkeiten.

Art. 28 Rechtspflege

1. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statuten ergeben, ist der zur Frage stehende Entscheid hinfällig. Die Betroffenen und/oder die Gemeinde werden vom Stiftungsrat mit Blick auf eine gütliche Einigung angehört. 2. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte den definitiven Entscheid des Stiftungsrates an die für Sozialversicherungsfragen zuständigen Gerichte weiterziehen. 3. Zuständig ist das Versicherungsgericht Solothurn bzw. jenes am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des/der Beklagten, oder jenes der Gemeinde, bei der das Mitglied angestellt wurde.

Art. 29 Übergang zum Beitragsprimat

1. Die am 31.12.1996 gemäss bisheriger Ordnung geschuldeten Einkäufe, Raten und Zusatzbeiträge bleiben unverändert geschuldet.

2. Das Arbeitnehmer-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 den inzwischen verzinsten Einkaufssummen zuzüglich 80% der übrigen Arbeitnehmer-Beiträge samt Zinsen. 3. Das Arbeitgeber-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 dem auf den 31.12.1996 errechneten Übergangskapital, soweit dieses das Arbeitnehmer-Altersguthaben übersteigt. 4. Das Übergangskapital entspricht dem höchsten der folgenden Beträge:

  1. volles Deckungskapital

  2. 5/3 der eigenen Beiträge ohne Zinsen, zuzüglich die inzwischen verzinsten Einkaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge

  3. Austrittsleistung gemäss Interimsordnung (volle Freizügigkeit), mindestens BVG.

Art. 30 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1. Hinsichtlich der am 31. Dezember 1996 laufenden Renten und der damit verbundenen Anwartschaften bleibt der Besitzstand in jedem Falle gewahrt. 2. Die Beiträge der Mitglieder werden für das Jahr 1997 um 1% des Beitragsverdienstes niedriger angesetzt. Die vollen Beiträge gelten damit ab 1. Januar 1998. 3. Für die am 31. Dezember 1996 nach einheitlichen Ansätzen versicherten Geistlichen gilt dieses Reglement unter Vorbehalt der Festsetzungen des laufenden Anpassungsplans vorerst nur sinngemäss; die volle Eingliederung erfolgt gemäss Beschluss des Stiftungsrates. 4. Die übrigen, sowie die nach dem 31. Dezember 1996 neu eintretenden Geistlichen unterstehen dem vorliegenden, per 1. Januar 1997 inkraftgesetzten Reglement. Während der Dauer des Anpassungsplans gelten dessen Verdienst-Ansätze als Minimum. 5. Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat, unter Zustimmung des Regierungsrates, auf den 1. Januar.1997 inkraft gesetzt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 1. Januar 1987, samt den inzwischen vorgenommenen Änderungen, sowie die Interimsordnung vom 1. Januar 1995.

Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Februar 2000. Publiziert im Amtsblatt vom 7. April 2000.

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