512.42
Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
Vom 19.08.2014 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat von Solothurn
gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Rugetagsgesetz, RTG) vom 29. Januar 20141
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Kommunale Ruhetage (§ 2)
Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.
2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
Art. 2 Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)
Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.
Art. 3 Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)
Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn:
überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;
die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und
die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 4 Vollzug (§ 8)
Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht.
RRB Nr. 2014/1436 vom 19. August 2014. Die Einspruchsfrist ist am 12. November 2014 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 2014.
GS 2014, 31