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Verordnung über den elektronischen Austausch von Zonendaten zwischen Gemeinden und Kanton

711.26 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-so/bgs/711-26/de/verordnung-uber-den-elektronischen-austausch-von-zonendaten-zwischen-gemeinden-und-kanton

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This text is no longer in force.

711.26

Verordnung über den elektronischen Austausch von Zonendaten zwischen Gemeinden und Kanton

Vom 22.09.2009 (Stand 01.01.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 9bis des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG)

beschliesst:

Art. 1 Ziel

Diese Verordnung regelt den Austausch von digitalen Zonendaten zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

Art. 2 Grundsatz

Bei Revisionen der Ortsplanung gemäss § 10 Absatz 2 PBG haben die Gemeinden den Zonenplan (Bauzonen- und Gesamtplan) auch in digitaler Form zur Genehmigung an den Regierungsrat einzureichen. Davon ausgenommen sind Planänderungen von untergeordneter Bedeutung vor Fristablauf nach § 3. Das Amt für Raumplanung entscheidet über die Digitalisierungspflicht im Rahmen der Vorprüfung nach § 15 Absatz 1 PBG.

Art. 3 Frist

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat jede Gemeinde ihren Zonenplan in digitaler Form dem Kanton einzureichen.

Gemeinden mit digitalen Zonendaten gemäss dieser Verordnung haben sämtliche künftigen Zonenplanänderungen auch in digitaler Form dem Kanton zu liefern.

Art. 4 Anforderungen

Das Amt für Raumplanung legt die Anforderungen an die digitale Erfassung (Datenmodell), die Nachführung und den Austausch von Zonendaten fest.

Art. 5 Datenhoheit

Die Datenhoheit liegt beim Planungsträger. Dieser ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Vorbehalten bleibt die Aktualisierung der Grunddaten (Plangrundlage) durch das Amt für Geoinformation.

Art. 6 Datenaustausch

Die Zonendaten werden von den Planungsträgern sowie von kantonalen und kommunalen Amtsstellen auf Anfrage gegenseitig kostenlos abgegeben. Vorbehalten bleiben die Bearbeitungskosten des Datenaustausches.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Das ergriffene Veto wurde am 9. März 2010 zurückgezogen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. April 2010.

GS 104, 142