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Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds

712.14 · Solothurn Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

712.14

Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds

Vom 08.09.1999 (Stand 01.09.2010)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 38sexies des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 10. August 1999

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die beitragsberechtigten Projekte, die Parameter der Abgabepflicht, die Höhe der Abgabe sowie die Grundzüge der Gebührenüberwälzung im Bereich des Abwasser- und Altlastenfonds.

Art. 2 Gesuchseingabe

Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen und technischen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Dem zuständigen Amt ist Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

Beitragsgesuche sind beim zuständigen Amt einzureichen und werden vom Regierungsrat behandelt.

Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise behandelt werden.

Art. 3 Aufgaben und Befugnisse

Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Entscheid über Beitragsgesuch;

  2. Beitragszusicherung für die Bearbeitung der durch Abfälle belasteten Standorte;

  3. Entscheid über Erleichterungen nach § 11;

  4. Abweisung von Projekten und Projektänderungen;

  5. Verweigerung von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn von Abwasseranlagen oder vorzeitigen Beginn der Bearbeitung von belasteten Standorten.

Das zuständige Departement:

  1. genehmigt die Projekte und Projektänderungen;

  2. erteilt die Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn von Abwasseranlagen oder vorzeitigen Beginn der Bearbeitung von belasteten Standorten.

  3. fordert die Beiträge in den Abwasser- und den Altlastenfonds ein.

Das zuständige Amt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Erlass von Weisungen und Richtlinien über den Inhalt der Gesuche;

  2. Erlass von technischen Richtlinien;

  3. Begleitung und Abnahme der beitragsberechtigten Projekte;

  4. Genehmigung der Abrechnungen;

  5. …

Art. 4 Fonds

Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden aus dem Abwasser- und dem Altlastenfonds geleistet.

Die Fonds sind im Finanzplan, im Budget und in der Staatsrechnung aufzuführen.

Art. 5 …

Art. 6 Prioritätenordnung

Das zuständige Amt erstellt eine Prioritätenordnung über die Verwendung der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, Wichtigkeit und Wirkung im Hinblick auf den Gewässer- und den Umweltschutz.

Art. 7 Vorzeitige Ausführung der Arbeiten

Wird vor der Beitragszusicherung oder ohne Bewilligung zum vorzeitigen Beginn mit dem Bau von Abwasseranlagen oder mit der technischen Bearbeitung von belasteten Standorten begonnen, werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 8 Auszahlung

Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel und entsprechend dem Fortschritt in angemessenen Abschlagszahlungen ausbezahlt.

Das zuständige Amt belegt die Abschlagszahlungen mit einem angemessenen Rückbehalt, der in der Regel erst mit der Genehmigung der Schlussabrechnung freigegeben wird.

Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der genehmigten Schlussabrechnung gemäss den Richtlinien des zuständigen Amtes.

Art. 9 Verfall

Beitragszusicherungen verfallen, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von vier Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

Die Zahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Inbetriebnahme der Abwasseranlage oder der abgeschlossenen Bearbeitung des belasteten Standortes eingereicht wird.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das zuständige Amt eine angemessene Fristverlängerung gewähren.

Art. 10 Rückforderung

Zu Unrecht bezogene Beiträge werden durch das Departement zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgt auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird oder die Beitragsbedingungen und -auflagen nicht eingehalten wurden.

Die Rückforderungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem das Departement davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

Art. 11 Erleichterung für die Abgabe an den Altlastenfonds

Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, bis zu 90% der diesen Betrag übersteigenden Abgabe zurückerstatten.

2. Abwasserfonds

Art. 12 Verwendung der Fondsmittel im Allgemeinen

Die Mittel des Abwasserfonds werden verwendet für Beiträge an die Planung und den Bau von:

  1. Anlagen und Einrichtungen zur weitergehenden Behandlung der Abwässer bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, namentlich zur Nitrifikation, Denitrifikation, Filtration, Ozonierung oder anderweitigen Elimination von Mikroverunreinigungen;

  2. Kanalisationen, die anstelle von Anlagen oder Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden;

  3. Anlagen und Einrichtungen zur weitergehenden Behandlung von Klärschlamm, namentlich zur Trocknung.

…

Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn das Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohner oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden umfasst.

Art. 13 Beiträge an Ausbauten und Erneuerungen

An den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn aufgrund des generellen Entwässerungsplanes durch den Beitragsempfänger der Nachweis erbracht wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnerwert betragen.

Die Einwohnerwerte werden aus dem Durchschnitt der mittleren biologischen Belastung (Basiswert 50 g BSB_5 pro Einwohnerwert und Tag) und der mittleren hydraulischen Belastung (Basiswert 500 l pro Einwohnerwert und Tag) bestimmt.

Art. 13bis Beiträge an ausserordentliche Massnahmen im Kanalnetz

An die Kosten von Anpassungen des öffentlichen Kanalnetzes, welche nötig werden im Zusammenhang mit wasserbaulichen Massnahmen zum Schutz gegen Hochwasser, können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie insgesamt mehr als 20% der Kosten der Massnahmen des Hochwasserschutzes ausmachen oder aber über 100'000 Franken betragen.

Art. 14 Beitragssätze

Die Beitragssätze für Beiträge aus dem Abwasserfonds betragen für:

  1. den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen Abwasseranlagen und -einrichtungen (§ 13) 25%;

  2. …

  3. übrige Massnahmen 35%.

Art. 15 …

Art. 16 …

Art. 17 …

Art. 18 …

Art. 19 …

Art. 20 …

3. Altlastenfonds

Art. 21 Verwendung der Fondsmittel

Beiträge aus dem Altlastenfonds an die Bearbeitung und Sanierung von belasteten Standorten werden nach § 141 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 gewährt.

Beiträge werden nur geleistet, wenn die Bearbeitung der belasteten Standorte den Vorschriften der Altlasten-Verordnung entspricht.

Ist der Kanton verpflichtet, die Bearbeitung und Sanierung von belasteten Standorten selber vorzunehmen, so kann aus dem Altlastenfonds ein Vorschuss geleistet werden. Der Vorschuss richtet sich nach der mutmasslichen Beitragshöhe nach § 22 hiernach.

Art. 22 Beitragshöhe

Die Beitragssätze für Beiträge aus dem Altlastenfonds betragen für:

  1. Kosten, welche der Kanton übernehmen muss, weil der Inhaber zahlungsunfähig ist, 100% (§ 141 Bst. a GWBA);

  2. Kosten, welche der Kanton übernehmen muss, weil der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, 100% (§ 141 Bst. a GWBA);

  3. Kosten der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes, Sanierungen und Überwachung von belasteten Standorten, auf welchen zu wesentlichen Teilen Siedlungsabfälle abgelagert worden sind und bei denen sich ein Sanierungsbedarf aus diesen Ablagerungen ergibt, 35% (§ 141 Bst. b GWBA);

  4. Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 tragen muss, 100% (§ 141 Bst. c GWBA).

Art. 23 Abgabepflicht

…

Als Kehrichtverbrennungsanlagen im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, in welchen vorwiegend Siedlungsabfälle verbrannt werden.

Abfälle auf Reaktordeponien sind abgabepflichtig. Ausgenommen sind Verbrennungsrückstände aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen.

Art. 24 Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen

Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorgt, können die Gemeinden mit den Anlagenbetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten.

Die Vereinbarungen sind dem zuständigen Amt zur Genehmigung einzureichen.

Art. 25 Entsorgung ausserkantonaler Abfälle

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Abfalllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus treffen, insbesondere Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton einer Abgabe unterliegen.

Der Regierungsrat kann auf die Erhebung der Abgabe auf ausserkantonalen Abfällen ganz oder teilweise verzichten, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen der abgabenpflichtigen Abfallanlagen durch die Abgabenerhebung massgeblich verschlechtern würden.

Art. 26 Abgabehöhe

Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 15 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle und für Reaktordeponien 5 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle.

Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere durch Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch massgebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkantonen, kann der Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb des Rahmens von 5 bis 25 Franken beschliessen.

Art. 27 Statistiken und Abrechnung

Die abgabepflichtigen Anlagenbetreiber und Gemeinden stellen dem zuständigen Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Jahres zu.

Das zuständige Amt stellt die Abgabe im Voraus halbjährlich aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung.

Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich:

  1. bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des tatsächlich angelieferten Gewichts am Jahresende;

  2. bei den Reaktordeponien aufgrund des tatsächlich eingelagerten Gewichts am Jahresende.

Die Abgabepflichtigen stellen dem zuständigen Amt alle nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das zuständige Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

Art. 28 …

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

Art. 30 Anwendbarkeit der Änderungen vom 17. März 2010

Die vom Kantonsrat am 17. März 2010 beschlossenen Änderungen sind grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Rechtsverhältnisse und hängigen Verfahren anwendbar.

Bei Inkrafttreten der Änderungen noch nicht geleistete Abgaben in den Abwasserfonds betreffend die Jahre 2009 und früher werden nach bisherigem Recht (§§ 11 und 15 - 20) erhoben.

Bei Inkrafttreten der Änderungen bereits rechtskräftig zugesicherte, aber noch nicht ausgerichtete Beiträge bleiben unberührt.

Die Referendumsfrist ist am 23. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2000.

GS 94, 901