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728.131

Unterhalt der Birskorrektion

Unterhalt der Birskorrektion RRB vom 20. Juli 1979

1.

Die Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung der Birskorrektion zwischen der Bahnhofbrücke Aesch und der Nepomukbrücke Dornach vom Jahre 1944 zwischen den Regierungen der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft wird aufgehoben. Somit gelten für Bau und Unterhalt dieses Birsabschnittes wieder die gesetzlichen Regelungen der entsprechenden Kantone.

2.

Dem Ausbau der Birs auf dem Teilstück Steg Metallwerke Dornach- Nepomukbrücke Dornach ist das generelle Projekt W21 vom Januar/ August 1976 der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft zugrunde zu legen.

3.

Das Kantonale Vermessungsamt wird beauftragt, das gesetzliche Verfahren für die flächengleiche Regulierung der Kantonsgrenze im Bereich der Birs vom Steg der Metallwerke Dornach bis zur Nepomukbrücke einzuleiten. Der neue Grenzverlauf soll möglichst der Birsachse gemäss Bau- und Gewässerlinienplan Nr. W21-6 vom 15. Oktober 1976 des Tiefbauamtes Basel-Landschaft folgen.

4.

Ziffern 1 bis 3 treten nach dem Beschluss beider Kantonsregierungen in 1 Kraft. )

1) Vgl. BGS 728.132.