812.25
Weisungen über den Einsatz von Papier
812.25 Weisungen über den Einsatz von Papier RRB vom 2. Juni 1992
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1 . Zweck
Diese Weisungen bezwecken einen umweltschonenden Einsatz von Papier.
Art. 2 . Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für
alle Departemente, die Staatskanzlei und die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung;
die den Departementen administrativ zugeordneten Anstalten (Schulen, Spitäler);
die Gerichtsbehörden.
Art. 3 . Begriffe
Recyclingpapiere sind ausschliesslich aus Altpapier (Sekundärfasern) hergestellt; unerheblich ist, ob sie deinkt sind oder nicht.
Chlorfreie Papiere werden aus Zellstoff hergestellt, der ohne Verwendung von Chlor gebleicht wird.
Art. 4 . Grundsätze
Papier ist generell sparsam zu verwenden.
Als archivbeständig gilt Papier mit oder ohne Chlor gebleicht.
Recyclingpapier gilt nicht als archivbeständig.
Recyclingpapier ist für alle Akten, Drucksachen, Dokumente und Schriftstücke einzusetzen, die ohne dauernden Wert sind und deren Verwendungszweck zeitlich begrenzt ist. Dazu gehören insbesondere: 1. Verzeichnisse (Adresslisten, Kontrollisten) 2. Entwürfe zu Berichten, Regierungs- und Kantonsratsbeschlüssen 3. Umfragen, Vernehmlassungen 4. Bank- und Postauszüge 5. Begleitbriefe 6. Bestell- und Lieferscheine 7. Kuverts 8. Einladungen zu Sitzungen 9. Empfangsbestätigungen 10. Mitteilungen, Hauszeitungen 11. Kopien zum kurzfristigen, internen oder rein persönlichen Gebrauch
812.25 12. Protokollkopien 13. Quittungen, Belege 14. Vorakten zum Voranschlag, zur Staatsrechnung, zum Rechenschaftsbericht 15. Verpackungspapiere.
Für folgendes Schriftgut ist chlorfrei gebleichtes Papier zu verwenden: 1. Akten von langandauerndem Wert (Regierungs- und Kantonsratsbeschlüsse) 2. Amtsblatt 3. Repräsentative Drucksachen (Einladungen zu kantonalen Anlässen) 4. Briefe, Korrespondenzakten 5. Loseblattsammlungen (Gesetzessammlungen) 6. Protokolloriginale 7. Sicherheitsdrucksachen (Ausweise, Pässe) 8. Urkunden (Diplome, Zivilstandsformulare)
Bei Vorliegen von technischen Gründen oder für höhere Ansprüche kann hochweisses Papier verwendet werden.
Art. 5 . Zuständigkeiten
Die Staatskanzlei erlässt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz weitere Weisungen über den Einsatz von Papier.
Die Amtsvorsteher sorgen für die Einhaltung dieser Weisungen.
Die kantonale Drucksachenverwaltung ist zuständig für den Einkauf und die Verteilung der Papiersorten.
Sie verfolgt die Entwicklung von Papiersorten, die auf umweltschonende Art hergestellt werden.
Sie berät die Verwaltungsstellen bei der Verwendung der Papiersorten.
Das Staatsarchiv entscheidet, welche weiteren Papiersorten archivbeständig sind.
Art. 6 . Schlussbestimmung
Diese Weisungen treten am 1. Juli 1992 in Kraft.
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