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812.51

Stoffverordnung des Kantons Solothurn

Stoffverordnung des Kantons Solothurn (StoV SO)

RRB vom 7. Juli 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ) und

Artikel 60 und 61 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9.

2 Juni 1986 ) beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 . Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung StoV) vom 9. Juni 1986 durch den Kanton Solothurn.

Art. 2 . Verfahren und Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver-

waltungssachen vom 15. November 1970 ) und dem Gesetz über die Ge-

richtsorganisation vom 13. März 1977 ).

II. Zuständigkeit 5

Art. 3 . ) Umweltgerechtes Verhalten (Art. 9, 10 und 60 StoV)

Die nachfolgend genannten Vollzugsbehörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich das umweltgerechte Verhalten und erlassen die erfor-

derlichen Verfügungen. In den übrigen Fällen ist das Amt für Umwelt ) zuständig. 7

Art. 4 . ) Fachbewilligungen (Art. 45 und 60 StoV)

6 Das Amt für Umwelt ) ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über Fachbewilligungen; vorbehalten bleiben Absätze 2 und 3.

Das Kantonsforstamt ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Fachbewilligung betreffend die Verwendung von Pflanzenbe-

handlungsmitteln in der Waldwirtschaft. )

Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Fachbewilligung betreffend die Verwendung von Pflan-

zenbehandlungsmitteln in der Landwirtschaft. ) 3

Art. 5 . ) Anwendungsbewilligungen (Art. 46 und 60 StoV)

Das Amt für Raumplanung ist nach Mitbericht des Amtes für Landwirtschaft zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anwen-

dungsbewilligung für Rodentizide; vorbehalten bleibt Absatz 2. )

Das Kantonsforstamt ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anwendungsbewilligung für Rodentizide im Wald. 5

Art. 6 . ) Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Art. 53 Abs. 2 StoV)

Das Amt für Umwelt ) ist zuständig für die Vornahme von Kontrollen auf Ersuchen der Zollämter. 7

Art. 7 . ) Marktüberwachung (Art. 54-59 und 61 StoV)

Das Amt für Umwelt ) ist zuständig für die Marktüberwachung. 8

Art. 8 . ) Überwachung der Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 (Art. 61

StoV) Zuständig für die Überwachung und den Erlass von Verfügungen sind bezüglich 1. Halogenierte organische Verbindungen (Anhang 3.1): 2. Quecksilber (Anhang 3.2): 3. Asbest (Anhang 3.3): - das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitsinspektorat für Sanierungen;

- das Amt für Umwelt ) für die Marktüberwachung und die Entsorgung. 4. Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Anhang 3.4): 5. Textilwaschmittel (Anhang 4.1): 6. Reinigungsmittel (Anhang 4.2):

7. Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3):

- das Amt für Umwelt ) bezüglich Abgabe und Einfuhr (Ziff. 2);

  • das Amt für Umwelt ) bezüglich Verwendung allgemein und Entsorgung (Ziff. 3) sowie die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezüglich Anwendung (Art. 10 StoV);

  • das Kantonsforstamt für den forstlichen Pflanzenschutz gemäss Spezialgesetzgebung;

  • das Amt für Raumplanung unter Einbezug des Amtes für Landwirtschaft bezüglich Verwendungsverbot in Naturschutzgebieten. 8. Holzschutzmittel (Anhang 4.4): 9. Dünger, Dünger- und Bodenzusätze (Anhang 4.5):

- das Amt für Umwelt ) in Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Betriebsberatung (Amt für Landwirtschaft) bezüglich Anwendung von Düngern und Bodenverbesserungsmitteln;

  • das Amt für Umwelt ) für die Genehmigung von Abnahmeverträgen für Hofdünger und für die Kontrolle von Kompost aus Kompostwerken bezüglich Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte;

  • das Amt für Raumplanung bezüglich Oberaufsicht über die Einhaltung des Verwendungsverbotes von Düngern Dünger- und Bodenzusätzen in Naturschutzgebieten, Riedgebieten und Mooren, in Hecken und Feldgehölzen;

  • das Kantonsforstamt bezüglich Aufsicht über die Verwendung von Düngern, Dünger- und Bodenzusätzen im Wald und am Waldrand,

gemäss der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 );

- das Amt für Umwelt ) für die Marktüberwachung (Ziff. 2). 10. Auftaumittel (Anhang 4.6):

  • das Amt für Umwelt ) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau bezüglich Routenverzeichnissen und Aufsicht über die Verwendung von Auftaumitteln;

  • das Amt für Verkehr und Tiefbau bezüglich Kontrolle der Streugeräte;

- das Amt für Umwelt ) für die Marktüberwachung (Ziff. 2). 11. Brennstoffzusätze (Anhang 4.7): 12. Kondensatoren und Transformatoren (Anhang 4.8): 13. Druckgaspackungen (Anhang 4.9):

das Amt für Umwelt ) 14. Batterien (Anhang 4.10): 15. Kunststoffe (Anhang 4.11): 16. Gegen Korrosion behandelte Gegenstände (Anhang 4.12): 1) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.

17. Antifoulings (Anhang 4.13): 18. Lösungsmittel (Anhang 4.14): 19. Kältemittel (Anhang 4.15): 20. Löschmittel (Anhang 4.16):

III. Schlussbestimmungen

Art. 9 . Kompetenzdelegation und Genehmigung

Die Kompetenzdelegationen in den §§ 3-8 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 10 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen

und Publikation durch den Regierungsrat im Amtsblatt in Kraft. ) Genehmigung der Kompetenzdelegationen am 20. Oktober 1987. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 1987.