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Forderung

ZKBES.2024.168 · Obergericht Solothurn

Dated Oct 1, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-so/obergericht/zkbes-2024-168/de/forderung

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZKBES.2024.168

Forderung

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 01.10.2024

FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.136

Titel: Forderung

Resümee:

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Aebersold,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen den Staat Solothurn einreichte und die Rückerstattung von Strassenverkehrssteuern von CHF 3’210.00 zuzüglich Zins seit 19. Juni 2022 verlangte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 5. Juni 2024 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 20. September 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und sinngemäss seine Forderung erneut geltend machte,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,

die Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid ausführlich begründete, wieso das Zivilgericht für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten nicht zuständig ist,

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Zuständigkeit eingeht, sondern sich ausschliesslich zur materiellen Begründung der geltend gemachten Forderung äussert,

die Beschwerde demnach den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde somit im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 11. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_174/2024).

© 2015 juris

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 321 and Art. 322 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.