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Präsidial

BEK 2018 101 · Einsiedeln District Court

Dated Jul 5, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/bezirksgericht-einsiedeln/bek-2018-101/de/prasidial

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Einsiedeln District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2018 101

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juli 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abschreibung Konkursverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. Juni 2018, ZES 2018 141);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 27. Juni 2018 im Parallelverfahren ZES 2018 140 über A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) den Konkurs eröffnete und das vorliegende vor-instanzliche Verfahren ZES 2018 141 betreffend Konkursbegehren zwischen den gleichen Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag als gegenstandslos abschrieb und auf das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten und Einzelrichter nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Juni auch die Abschreibungsverfügung im Verfahren ZES 2018 141 anfocht;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2018 darum ersucht, ihre Beschwerde nur auf das Konkursverfahren in Sachen ZES 2018 140 zu begrenzen, was als Rückzug der Beschwerde im Verfahren ZES 2018 141 entgegen zu nehmen ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist und mangels Aufwand keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtpräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf Kostenerhebung wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. Juli 2018 kau

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 72 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.