Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

STK 2023 82

Kammer

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 2. Februar 2024

STK 2023 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

einfache und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Dezember 2022, SEO 2021 6);-

hat die Strafkammer,

Erwägungen

1. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1-3). Die Verfahrenskosten von Fr. 5’500.00 auferlegte sie dem Beschuldigten (Ziff. 4), dem sie für die Verteidigung eine reduzierte Parteientschädigung zusprach (Ziff. 5). Am gleichen Tag meldete die Verteidigerin die Berufung an (Vi-act. A 5). Das begründete Urteil versandte das Bezirksgericht am 7. Dezember 2023. Am 22. Dezember 2023 teilte die Einzelrichterin dem Kantonsgericht mit, dass der Beschuldigte am 1. Dezember 2023 verstorben sei (KG-act. 3). Die Parteien opponierten der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung (KG-act. 4) nicht.

2. Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Rechtlich geschützte Interessen für eine Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Angehörigen im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO bestehen nicht. Aufgrund des Todes des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens kann in der Sache definitiv kein Urteil mehr ergehen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (vgl. auch Art. 319 Abs. 1 lit. d und

Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie BGer 6B_1389/2017 vom

19. September 2018 E. 1; Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 5 bzw.

Art. 403 StPO N 10 bzw. Lieber, ebd. Art. 382 StPO N 21; STK 2020 59 vom 10. August 2021 E. 2.a; STK 2019 49 vom 4. Dezember 2020 E. 2). Entscheidend für die Rechtsfolge der Einstellung ist einzig und allein, ob das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen konnte. Stirbt die beschuldigte Person vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nachdem sie die Berufung anmeldete, ist das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ihr Tod während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 13).

3. Stirbt eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens, so können mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in der StPO die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, es sei denn, der Kosten-entscheid erwuchs in Rechtskraft (Domeisen, BSK, 3. A. 2023,

Art. 426 N 11 f. StPO). Mangels Berufungserklärung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Anweisung der Vorderrichterin an das Amt für

Justizvollzug zur Auszahlung einer Entschädigung im Umfang von Fr. 4’000.00 an seine Verteidigerin (angef. Urteil Dispositivziff. 5) nicht angefochten hätte. Die Verteidigerin, der im Berufungsverfahren kein erheblicher Aufwand entstand, stellt keine weiteren Entschädigungsanträge;-

beschlossen:

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Aufhebung von Dispositivziffern 1-4 des angefochtenen Urteils eingestellt.

Die erstinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 5’500.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Auszahlung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils), das Strassenverkehrsamt (1/A), KOST (Meldung Einstellung/Tod) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

8. Februar 2024 kau

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 78 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 319, Art. 329, Art. 379, Art. 382, Art. 398, and Art. 403 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024 and April 1, 2025.