Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK2 2022 25

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Juni 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

1. A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, 2. B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertr. durch A.________,

gegen

C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Mietausweisung

(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 11. April 2022, ZES 2022 11);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Gesuchsgegner ihre Beschwerde vom 29. April 2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 11. April 2022 (ZES 2022 11) mit Schreiben datierend vom 7. Mai 2022 (ZK2 2022 20 KG-act. 9, Posteingang Kantonsgericht: 10. Mai 2022) zurückzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen haben;

- die Rechtsanwältin des Beschwerdegegners eine spezifizierte Honorarrechnung in Höhe von Fr. 489.10 einreichte (KG-act. 7/1);

- sich diese Honorarrechnung (KG-act. 7/1) als angemessen erweist und deshalb der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (vgl. § 6 GebTRA);

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 489.10 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘100.00.

5.

Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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30. Juni 2022 kau

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