Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK2 2024 37

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Dezember 2025

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Mai 2024, ZES 2022 616);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

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Erwägungen

1. Die Parteien heirateten am ________. Aus ihrer Ehe ging der Sohn F.________ hervor (Vi-KB 1 und 1a). Die Parteien lebten getrennt.

a) Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte der Ehemann um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 28. Mai 2024 folgende Eheschutz- massnahmen:

1. Vom Getrenntleben der Parteien wird Vormerk genommen.

2. Das Kind F.________ wird unter die alleinige Obhut der Gesuchs- gegnerin gestellt.

3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, das Kind F.________,

  • in Abständen von jeweils maximal drei Wochen insgesamt sechsmal für jeweils maximal zwei Stunden begleitet (Phase 1), anschliessend

  • alle zwei Wochen insgesamt sechsmal für jeweils zwei Stunden unbegleitet (Phase 2), anschliessend

  • sechsmal an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis

18.00 Uhr, unbegleitet (Phase 3), und anschliessend

  • an jedem zweiten Wochenende von Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr (Phase 4) sowie

  • am 24. Dezember 2024 von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr unbegleitet und ab 2025 jeweils am 24. Dezember von 12.00 bis 20.00 Uhr, unbegleitet zu besuchen bzw. mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen.

4. Dem Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung erteilt, ab 12 Stunden vor Beginn eines jeden Besuchskontak- tes bis zum Ende eines jeden Besuchskontaktes keinen Alkohol zu konsumieren.

5. Für das Kind F.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Das Familiengericht Lenzburg wird als Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde beauftragt, für F.________ eine Beiständin bzw. einen Beistand zu ernennen und diese bzw. diesen mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

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• Überwachung der Weisung;

  • Aufklärung der Parteien hinsichtlich der entwicklungspsychologischen Bedeutung der Kontaktpflege des Kindes zu beiden Eltern;

  • Vermittlung zwischen den Parteien, inklusive Vermittlung von Eltern- kursen;

  • Unterstützung der Parteien im Zusammenhang mit der Organisation der Besuchskontakte (Organisation der begleiteten Besuchskontakte, Beratung bezüglich Aktivitäten während der Besuchszeit);

  • Unterstützung der Parteien bei der Regelung der Modalitäten, die er- forderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchs- rechts (z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit), nötigenfalls Festle- gung der erforderlichen Modalitäten;

  • Angemessene Vorbereitung von F.________ auf die Wieder- aufnahme der Besuchskontakte mit dem Gesuchsteller.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes F.________ die folgenden Beiträge zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils per Monatsanfang: CHF 4’692.00/Mt. nämlich CHF 1’319.00 als Bar- und CHF 3’373.00 als Betreuungsunterhalt, für April 2022 bis und mit Mai 2023; CHF 3’972.00/Mt. nämlich CHF 2’477.00 als Bar- und CHF 1’495.00 als Betreuungsunterhalt, für Juni 2023 bis und mit Juli 2024; CHF 3’880.00/Mt. nämlich CHF 1‘978.00 als Bar- und CHF 1’902.00 als Betreuungsunterhalt, ab Au- gust 2024. Zusätzlich geschuldet sind – rückwirkend ab April 2022 – die Kin- derzulagen, soweit und solange diese vom Gesuchsteller bezogen werden bzw. wurden.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils per Monatsanfang: CHF 511.00/Mt. für September 2022 bis und mit Mai 2023 CHF 851.00/Mt. für Juni 2023 bis und mit Juli 2024 CHF 897.00/Mt. ab August 2024

8. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

9. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4’000.00 werden im Umfang von 75 % (CHF 3’000.00) dem Gesuchsteller und im Umfang von 25 % (CHF 1’000.00) der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gerichts- kostenanteil des Gesuchstellers wird von seinem Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gerichts- kasse CHF 1’000.00 zu bezahlen.

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10. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Partei- entschädigung von CHF 3’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 11. [Rechtsmittel.]

12. [Zufertigung.]

b) aa) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2024 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Mai 2024 ("Verfügung") sei aufzuheben; stattdessen sei die Obhut über den gemeinsamen Sohn F.________ beiden Parteien gemeinsam zuzuweisen. Der Wohnsitz von F.________ befindet sich bei der Mutter.

2. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung sei aufzuheben; stattdessen sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn F.________ nach Umzug des Gesuchstellers maximal 10 Kilometer vom Wohnort des Sohnes entfernt:

  • In Abständen von jeweils maximal drei Wochen insgesamt sechsmal von jeweils maximal zwei Stunden (Phase 1),

  • anschliessend alle zwei Wochen insgesamt sechs Mal für jeweils zwei Stunden (Phase 2),

  • dann während eines Monats mit Übernachtung jede Woche, Freitag 16 Uhr bis Sonntag Mittag 12.00 Uhr (Phase 3); ansch- liessend

  • jede ungerade Woche zu betreuen und die Mutter sei für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jede gerade Woche zu betreuen. Als Übergabetermin sei Sonntagabend 18:00 Uhr festzusetzen, der Gesuchsteller wird den Sohn jeweils holen und bringen. In Bezug auf die Weihnachtsfesttage sei festzuhalten, dass der Vater berech- tigt ist, den Sohn jeweils am 24. Dezember von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie am 31. Dezember von 12:00 Uhr bis 1. Januar 10:00 Uhr zu betreuen. Eventualiter: Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären den Sohn F.________ wie folgt zu betreuen:

  • In Abständen von jeweils maximal drei Wochen insgesamt sechsmal von jeweils maximal zwei Stunden (Phase 1),

  • anschliessend alle zwei Wochen insgesamt sechs Mal für jeweils zwei Stunden (Phase 2),

  • anschliessend jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr; fällt das Betreuungswochenende auf

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Pfingsten oder Ostern, verlängert es sich bis zum Ende der Fei- ertage; • sowie am 24. Dezember eines Jahres, 9.00 Uhr bis 25. Dezem- ber, 12.00 Uhr; sowie vom 1. Januar, 10.00 Uhr bis 2. Januar,

12.00 Uhr. • sowie während sechs Wochen Ferien im Jahr. Kommt keine Ei- nigung in Bezug auf die Ferien zustande, hat der Vater in unge- raden Jahren das Vorrecht und die Mutter in gerade Jahren.

3. Dispositiv-Ziff. 4 sei ersatzlos aufzuheben.

4. Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, stattdessen sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Barauslagen des Soh- nes F.________ einen monatlichen Barunterhalt zuzüglich Kinder und Ausbildungszulage, soweit erhältlich, von

  • CHF 1’064 für die Phase vom 1. April 2022 bis und mit Mai 2023

  • CHF 2’052 von Juni 2023 bis und mit Juli 2024

  • CHF 1’530 ab August 2024 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens zu bezahlen.

5. Dispositiv-Ziff. 7 sei aufzuheben und stattdessen sei festzustellen, dass gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

6. Dispositiv-Ziff. 9 sei aufzuheben; stattdessen seien die vorinstanzli- chen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4’000 der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen.

7. Dispositiv-Ziff. 10 sei aufzuheben; stattdessen sei die Gesuchsgeg- nerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 5’000 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für das erst- instanzliche Verfahren zu bezahlen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, zzgl. MwSt.

Prozessualer Antrag: Dieser Berufung sei für die Unterhaltsanordnung in Bezug auf den rückwirkenden Unterhalt die aufschiebende Wirkung zu er- teilen.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2024 die Ab- weisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Überdies stellte sie das Rechtsbegehren, dass der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wir- kung in Bezug auf den rückwirkenden Unterhalt abzuweisen sei. Alles unter

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Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Am 15. Juli 2024 nahm der Gesuchsteller zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde in Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung für rückwirkenden Unterhalt die Voll- streckbarkeit der angefochtenen Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Mai 2024 betreffend den Zeit- raum von April 2022 bis und mit Juni 2024 aufgeschoben (KG-act. 11). Am 22. August 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme der Gegen- partei vom 15. Juli 2024 vernehmen (KG-act. 12). Mit Eingabe vom 4. Novem- ber 2024 legte die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechts- anwältin E.________, ihr Mandat nieder (KG-act. 15). Am 8. Mai 2025 machte der Gesuchsteller neue Vorbringen und reichte neue Unterlagen ein (KG- act. 19). In Nachachtung an die Verfügungen vom 2. Juni 2025 und 24. Juni 2025 reichten die Parteien am 23. Juni 2025, 15. Juli 2025 und 16. Juli 2025 diverse Unterlagen ein (KG-act. 23, 33, 37 und 38), wobei die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2025 beantragte, der Gesuchsteller sei zu ver- pflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von ca. Fr. 4’000.00 zu bezahlen, und eventualiter sei ihr die unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D.________ zu gewähren (KG-act. 37). Mit Stellungnahme vom 4. August 2025 legte der Gesuchsteller dar, weshalb die Gesuchsgegnerin sei- nes Erachtens nicht mittellos sei, was bereits die Vorinstanz rechtskräftig ent- schieden habe (KG-act. 42). Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die Ge- suchsgegnerin Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht (KG-act. 43).

bb) Mit Telefonat vom 21. Oktober 2025 sowie mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Eingang: 22. Oktober 2025) setzte der Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers die Verfahrensleitung davon in Kenntnis, dass sein Klient letzte Woche bzw. am ________ (recte: ________ [KG-act. 55]) verstorben sei, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden sei (KG-act. 50 und 52).

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Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin stellte am 12. November 2025 un- ter Beilage ihrer Kostennote folgende Rechtsbegehren (KG-act. 54):

1. Es sei festzustellen, dass das Berufungsverfahren infolge Todes des Berufungs- führers gegenstandslos geworden ist, und die Berufung sei abzuschreiben.

2. Die Gerichtskosten seien dem Nachlass des verstorbenen Berufungsführers auf- zuerlegen.

3. Der Nachlass des verstorbenen Berufungsführers sei zu verpflichten, der Beru- fungsgegnerin eine volle Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote (inkl. MwSt.) für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu be- zahlen.

4. Eventualiter sei das mit Eingabe vom 15. Juli 2025 gestellte Gesuch der Beru- fungsgegnerin um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bewilligen und die beiliegende Kostennote (unter Anpassung des kan- tonalen Tarifs) zu genehmigen.

Rechtsanwalt B.________ liess sich zur Eingabe der Gegenpartei vom 12. No- vember 2025 nicht vernehmen.

2. a) Gemäss Art. 242 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren ab, wenn es aus anderen Gründen (als Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug) ohne Entscheid endet. Diese Bestimmung gilt sowohl für das ordentliche, das vereinfachte und das summarische Verfahren als auch für das Rechtsmittelver- fahren. Gegenstandslosigkeit tritt gemäss allgemeiner Umschreibung dann ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Ebenso wird das Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses der klagen- den Partei gegenstandslos (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 242 ZPO N 4, 7 und 11; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 242 ZPO N 1 f.). Beim Tod einer Partei treten ihre Er- ben automatisch (ipso iure) an deren Stelle in den Prozess ein und übernehmen damit die prozessuale Rechtsnachfolge. Geht indes das Gegenstand des Pro-

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zesses bildende Rechtsverhältnis mit dem Tod unter, was z.B. bei einer Schei- dungsklage zutrifft, oder handelt es sich um ein Verfahren über höchstpersönli- che Rechte, ist der Prozess zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Prozess wird nur noch zum Zwecke der Erledigung und im Hinblick auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Ende geführt. In solchen Fällen treten die Erben lediglich mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Pro- zess ein (sog. Erbschaftsschulden gem. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache wird der Rechtsstreit um die Neben- folgen de facto zur Hauptsache (Stalder, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 83 ZPO N 40; Graber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 83 ZPO N 37 f.).

b) Nachdem der Gesuchsteller am ________ verstarb (KG-act. 55) und die elterliche Sorge automatisch bzw. von Gesetzes wegen dem überlebenden El- ternteil zusteht, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausübten und ein Elternteil stirbt (Art. 297 Abs. 1 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoula- kis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 297 ZGB N 2; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 297 ZPO N 1), ist die Berufung als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Damit verbleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren.

3. Die Gesuchsgegnerin begründet die Tragung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren durch den Nachlass des Gesuchstellers damit, dass er das Verfahren durch Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Mai 2024 veranlasst habe (KG-act. 54, S. 2 Ziff. 2).

a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung,

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Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Ermessensverteilung kann sodann in familienrechtlichen Ver- fahren immer erfolgen (Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO). Für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BGer 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1; Hofmann/Baeckert, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 15 f.). Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob primär der mutmassliche Prozessausgang oder der Umstand, wer das Gegenstandsloswerden des Verfahrens zu vertreten hat, zu berück- sichtigen ist (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 16). Nach der Praxis des Bundes- gerichts sind die Kriterien je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Dabei darf sich das Gericht zwar grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien ver- steifen, sondern es hat alle Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmassli- chen Prozessausgang – abgestellt werden kann (BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Für die Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Ver- fahren stellt das Bundesgericht grundsätzlich in erster Linie auf den mutmassli- chen Verfahrensausgang ab. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Be- wenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_402/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.1 und 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Insbeson- dere braucht das Gericht kein besonderes Beweisverfahren bloss zur Erhellung

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der Prozessaussichten durchzuführen (BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessuale Kriterien zurückzugrei- fen (Grütter, in: Brunner/Schwander/Fischer [Hrsg.], Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 107 ZPO N 8 m.H. auf

b) Zunächst zum mutmasslichen Prozessausgang:

aa) Die Vorinstanz stellte F.________, den gemeinsamen Sohn der Parteien, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositiv- ziffer 2). Der Gesuchsteller beantragte, der gemeinsame Sohn F.________ sei unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen (KG-act. 1, S. 2, Antrag- Ziff. 1).

Seit Oktober 2021 fanden den Akten bzw. den Vorbringen der Parteien zufolge nur wenige, jeweils kurze Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn F.________ statt, sodass es an gemeinsamen Beziehungserfahrungen von Vater und Sohn fehlte und der Gesuchsteller für F.________ ein "fremder Mann" war. Mangels einer genügenden Bindung zwischen Vater und Sohn, wäre die Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund des im Übrigen erst fünfjährigen Sohnes vernünftigerweise nicht ohne Weiteres denkbar gewesen. Davon abgesehen lebt F.________ zusammen mit der Gesuchsgegnerin seit Jahren in G.________, wo die Tagesmutter H.________ ihn auch betreut und wo er seit Sommer 2024 den Kindergarten besucht. Ausgenommen von den wenigen und kurzen Besuchskontakten waren es die Gesuchsgegnerin und die Tagesmutter, die F.________ betreuten, weshalb auch unter dem Aspekt der Stabilität eine alternierende Obhut fraglich gewesen wäre. Dass die Kommuni- kation zwischen den Parteien offensichtlich beeinträchtigt war, spiegelt sich in den Akten wider, so dass ebenso zweifelhaft erscheint, ob eine genügend ge- meinsame Verständigung in Kinderbelangen hätte angenommen werden kön- nen. Sodann hätten die Vorbringen des Gesuchstellers die Erziehungsfähigkeit

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der Gesuchsgegnerin insgesamt nicht infrage zu stellen vermögen. Ebenso hätte die selbständige Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers im Hinblick auf die Randzeitbetreuung von F.________ bzw. in Nachachtung der auswärtigen Er- werbstätigkeit der Gesuchsgegnerin kaum entscheidenden Einfluss gehabt. Insgesamt hätte nicht davon ausgegangen werden können, dass die alternie- rende Obhut als Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des fünf- jährigen F.________ entsprochen hätte. Vielmehr hätte es zu einem für F.________ günstigeren Ergebnis geführt, wenn er unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt worden wäre. Der Gesuchsteller wäre mit seiner Berufung hinsichtlich der Obhutsfrage über F.________ mutmasslich unterle- gen.

bb) Was das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht anbelangt (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3 S. 14-16), wäre der Gesuchsteller mit seinen Be- rufungsanträgen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 2) hinsichtlich des Wochenend- besuchsrechts mutmasslich unterlegen, hätte aber wohl insoweit obsiegt, dass ihm auch für Neujahr ein Besuchsrechtstag einzuräumen gewesen wäre und die Vorinstanz die Verweigerung des Ferienrechts zumindest hätte begründen müssen.

cc) Zur von der Vorinstanz dem Gesuchsteller erteilten Weisung (angef. Ver- fügung, Dispositiv-Ziff. 4 und E. 3.5 S. 17 f.), ist zu bemerken, dass gestützt auf die Bescheinigungen von I.________ vom 25. Juli 2022 und 13. Januar 2023 (vgl. Vi-KB 5 und 15) sowie auf dessen schriftliche Antworten vom 14. Februar 2023 (Vi-act. D 19 und Vi-act. D 19.1) diese Weisung zur Wahrung des Kindes- wohls von F.________ mutmasslich nicht erfordert hätte. Insoweit wäre diese von der Vorinstanz angeordnete Weisung ersatzlos aufzuheben gewesen und hätte der Gesuchsteller in diesem Punkt mutmasslich obsiegt.

dd) In Bezug auf die Unterhaltsregelung ist Folgendes zu beachten:

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aaa) Strittig war das der Gesuchsgegnerin anzurechnende Erwerbseinkom- men: Selbst wenn der monierte Observationsbericht von J.________ vom 21. Dezember 2022 (Vi-KB 11) hätte verwertet werden dürfen und auch unter Einbezug der Zeugenaussagen von J.________ sowie der Äusserungen des freien Mitarbeiters K.________ gegenüber J.________ (vgl. Vi-act. 39.1) wäre wohl höchstens davon auszugehen gewesen, dass die Gesuchsgegnerin an ei- nem Wochenende im L.________ mindestens eine Table-Dance-Dienstleistung erbracht hätte, aber nicht, dass sie in diesem Club während der gesamten Ob- servationszeit sowie vorher und nachher dieser Tätigkeit nachgegangen sein soll. Gleiches liesse sich aus dem Bericht von M.________ von der N.________ GmbH vom 21. Februar 2023 ableiten, der im Auftrag von O.________ von der P.________ GmbH, Nachfolger von Frau Q.________, die den Betrieb des L.________ bis 2018 geführt haben soll, zu den Fragen der Vorinstanz Stellung nahm (Vi-act. D 16, D 17a und D 24). Ausserdem war die Gesuchsgegnerin vom 1. Juni 2023 bis Ende Februar 2024 bei der R.________ GmbH als Teil- zeitaufsicht im S.________ angestellt (vgl. Vi-BB 41 und 43 f. sowie KG- act. 37/1 und 37/2) und es ergeben sich in den Steuererklärungen 2022 bis 2024 ebenso wenig Hinweise auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit der Gesuchsgegnerin als Table-Tänzerin (KG-act. 37/3 bis 37/5). Zwar wird in der definitiven Steuerveranlagung 2022 der Steuerkommission G.________ vom 22. Mai 2024 (Versand) ein Einkommen der Gesuchsgegne- rin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 von Fr. 150’496.00 auf- geführt (KG-act. 37/7), woraus eine Steuerhöhe für das Jahr 2022 von Fr. 43’431.00 resultierte (KG-act. 37/6). Dabei dürfte es sich aber um das Ein- kommen des Gesuchstellers handeln, weil in den betreffenden Unterlagen auch ein steuerbares Vermögen von über 13 Millionen ausgewiesen wird und gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2021 der Steuerverwaltung des Kan- tons Schwyz das Vermögen des Gesuchstellers damals über 14 Millionen Fran- ken betrug (KG-act. 38/2). Demzufolge wäre grundsätzlich das von der Vorin- stanz der Gesuchsgegnerin angerechnete Monatseinkommen nicht von der

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Hand zu weisen gewesen (zum Ganzen vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.3 S. 21- 23).

bbb) Der Gesuchsteller überwies der Gesuchsgegnerin auf deren Konto zwi- schen dem 29. März 2019 und 16. März 2022 hauptsächlich für den Kauf eines Hauses und einer Garage rund Fr. 670’000.00. Weder behauptet die Gesuchs- gegnerin noch belegt sie (glaubhaft), wofür sie diese Gelder verwendete (vgl. E. 4b unten), weshalb ihr ein Einkommen aus hypothetischem Vermögen- sertrag anzurechnen gewesen wäre.

ccc) Strittig war weiter, auf welches Familieneinkommen für die Bestimmung der ehelichen Lebensführung abzustellen gewesen wäre.

Hinsichtlich der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf E. 4.7.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. Hätten die Parteien vom 24. Juni 2019 bis ca. Ende April 2020 zusammengelebt, was vom Gesuchsteller bestritten wurde, wäre für die Bestimmung der ehelichen Lebensführung auf diese Periode bzw. nicht allein auf die Verhältnisse des Jahres 2020 abzustel- len gewesen. Erwirtschaftete der Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 6’468.00 (2019) resp. Fr. 12’000.00 (ab 1. Januar 2020), resultierte daraus in der besagten Periode ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 8’613.40 pro Monat. Nach Abzug der Unterstützungszahlungen an den vor- ehelichen Sohn und der Mutter der Gesuchsgegnerin in Russland von Fr. 1’500.00 und des familienrechtlichen Bedarfs der Parteien bei einer Steuer- last von Fr. 24’584.70 (2019; Vi-KB 34.1) bzw. Fr. 2’550.00 pro Monat (2020; angef. Verfügung, E. 4.7.3 S. 29) hätte kein Überschuss bestanden, weshalb die Gesuchsgegnerin und F.________ in den Unterhaltsphasen 1 bis 3 am Überschuss nicht partizipiert hätten.

ddd) Nach dem Gesagten wäre der Gesuchsgegnerin kaum ein höheres Er- werbseinkommen anzurechnen gewesen. Indes hätte aber wohl ein Einkom- men aus hypothetischem Vermögensertrag berücksichtigt werden müssen und

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weder die Gesuchsgegnerin noch F.________ hätten vermutlich Anspruch auf Teilnahme an einem allfälligen Überschuss gehabt. Demzufolge hätte der Ge- suchsteller in Bezug auf den Unterhalt teilweise obsiegt.

ee) Zusammenfassend wäre der Gesuchsteller in Bezug auf die Obhut von F.________ mutmasslich unterlegen, hätte hinsichtlich der Weisung betr. das Besuchsrecht wohl vollumfänglich obsiegt und bezüglich des Besuchsrechts und des Unterhalts zumindest teilweise obsiegt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. angef. Verfügung, E. 5 S. 32 sowie Dispositiv-Ziff. 9 und 10) zugunsten des Gesuch- stellers abzuändern gewesen wären.

c) Das Berufungsverfahren wurde infolge Todes des Gesuchstellers und da- mit ohne Zutun der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos (BGer, Urteil 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2). Folglich verursachte keine der Par- teien die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (OG ZH, PC210002 vom 22. Fe- bruar 2021 E. 3.1). Das Kriterium der Verursachung der Gegenstandslosigkeit ist daher für die Frage der Verlegung der Kosten und Parteientschädigung un- geeignet und folglich ausser Acht zu lassen.

d) Für die Frage, wer das Verfahren veranlasste, ist nicht nur massgebend, welche Partei die gerichtliche Hilfe anrief, sondern auch, welche Partei den Tat- bestand setzte, aufgrund dessen diese Hilfe anbegehrt wurde (vgl. OG ZH, Ur- teil PD210004 vom 8. Juni 2021 E. 3.5.2 m.H.). Weil die Beantwortung dieser Frage nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, ist dieses Kriterium der Verursa- chung des Verfahrens für die Frage der Verlegung der Kosten und Parteien- tschädigung für das Berufungsverfahren ungeeignet und folglich nicht zu berücksichtigen.

e) Wegen des mutmasslichen Prozessausgangs, der mehr für die Position der Gesuchsgegnerin spricht, und unter Berücksichtigung, dass die Fragen der Verursachung des Verfahrens und dessen Gegenstandslosigkeit ausser Acht

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zu lassen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens in An- wendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ermessensweise zu 1/3 der Gesuchs- gegnerin und zu 2/3 dem Gesuchsteller resp. seinen Erben aufzuerlegen und es ist die Gesuchsgegnerin aus dem Nachlass des Gesuchstellers reduziert zu entschädigen.

aa) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitauf- wand. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Auf- wand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 GebTRA). Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen (§ 17 Abs. 1 GebTRA). Eine Par- tei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein- reichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Er- messen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

bb) Rechtsanwältin D.________ stellte für erbrachte Leistungen seit ihrer Mandatierung ab 10. Juni 2025 Rechnung in der Höhe von insgesamt von Fr. 5’239.30 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 54/1). Diese erscheint deshalb gerade noch als angemessen, weil sie sich erst noch in den Fall einlesen musste und ihr für die Vorbereitung der letztendlich nicht stattgefundenen Be- weisverhandlung vom 22. Oktober 2025 bereits weiteren Aufwand entstanden war. Die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ ist auf den erwähnten Betrag festzulegen.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Im Beru- fungsverfahren waren im Wesentlichen die Obhut, das Besuchsrecht, die Ertei- lung einer Weisung hinsichtlich des Besuchsrechts sowie der Kinder- und Ehe- gattenunterhalt umstritten, die für beide Parteien als wichtig einzustufen sind.

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Auch wenn sich keine allzu schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Probleme stellten, generierte – auch aufgrund prozessleitender Anordnungen – die vorlie- gende Berufungssache doch einigen Aufwand. Eine Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in der Höhe von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint deshalb als angemessen. Demzufolge hat der Gesuchsteller bzw. hat dessen Nachlass die Gesuchsgegnerin reduziert mit Fr. 1’892.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 15. Juli 2025, der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss für das Beru- fungsverfahren in der Höhe von ca. Fr. 4’000.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D.________ zu gewähren (KG-act. 37).

a) Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehe- gatten setzt grundsätzlich – wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegeh- ren nicht als aussichtslos erscheinen (BGer 5D-135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer die Prozesskosten nicht finanzieren kann, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhält- nisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Ausla- gen zum Lebensunterhalt auf der andern Seite unter gleichzeitiger Berücksich- tigung der mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 11 m.H.). Dabei kommt der gesuchstellenden Partei eine um- fassende Mitwirkungspflicht zu, indem sie ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen hat. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Ge- such abgewiesen werden (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 3 m.H.).

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b) Aufgrund der Akten bzw. der zur Hauptsache belegten Vorbringen hatte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin insgesamt rund Fr. 670’000.00, angeb- lich für den Kauf eines Hauses und einer Garage, überwiesen (KG-act. 1, S. 21 Ziff. 74; KG-act. 6, S. 19 Rn. 72; KG-act. 10, Ziff. 44); die Überweisungen er- folgten vom 29. März 2019 bis 16. März 2022 auf den Namen der Gesuchsgeg- nerin resp. auf das russische Bankkonto xx (vgl. Vi-KB 13), das auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautet (Vi-BB 37, Seite 1). Gemäss den Angaben der Ge- suchsgegnerin soll der Gesuchsteller die Liegenschaften auf den Namen ihres Bruders gekauft bzw. diesen Kauf über ihren Bruder abgehandelt haben (Vi- act. D3b, S. 5 f.; KG-act. 6, S. 19 Rn. 72). Es liegen aber keine Unterlagen im Recht, dass die Gelder tatsächlich für den Kauf eines Hauses und einer Garage verwendet wurden. Weder behauptet die Gesuchsgegnerin noch belegt sie (glaubhaft), wofür sie die auf ihr Konto überwiesenen Gelder verwendete. Legt die Gesuchsgegnerin somit ihre wirtschaftliche Situation nicht offen, ist deren Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller wie auch deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren mangels hinreichender Mitwirkung abzuweisen. Im Übrigen wies die Vor- instanz bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um unentgeltliche Rechtspflege unter anderem aus diesem Grund ab (angef. Verfügung, S. 5 Ziff. 8; Vi-act. D30, S. 8 lit. c), und die Gesuchsgegnerin stellte denn auch mit Berufungsantwort keinen entsprechenden Antrag (mehr).

5. Über die Abschreibung des Verfahrens kann gemäss §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-

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Dispositiv

verfügt:

1. Die Berufung ZK2 2024 37 wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden zu 1/3 (Fr. 1’000.00) der Gesuchsgegnerin und zu 2/3 (Fr. 2’000.00) dem Ge- suchsteller bzw. seinem Nachlass auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3’000.00 bezogen.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller bzw. seinem Nachlass unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1’000.00 zu bezahlen.

3. Der Gesuchsteller bzw. dessen Nachlass hat die Gesuchsgegnerin redu- ziert mit Fr. 1’892.85 (inkl. Auslagen und MWS) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert über- steigt Fr. 30'000.00 und ist teils unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin D.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 22. Dezember 2025 amu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, and Art. 98 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 297, Art. 307, Art. 308, and Art. 560 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and July 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 83, Art. 95, Art. 106, Art. 107, Art. 117, Art. 119, Art. 242, and Art. 297 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.