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Präsidial

ZK2 2022 59 · March District Court

Dated Dec 15, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/zk2-2022-59/de/prasidial

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. March District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK2 2022 59

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 15. Dezember 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Berufungsführerin,

gegen

1. B.________,

Berufungsgegner, 2. C.________,

Berufungsgegnerin, 3. D.________,

Berufungsgegnerin, 4. E.________,

Berufungsgegnerin, 5. F.________,

Berufungsgegner, 6. G.________,

Berufungsgegnerin, 7. H.________,

Berufungsgegner, 8. I.________,

Berufungsgegnerin, 9. J.________,

Berufungsgegner,

10. K.________,

Berufungsgegnerin, 11. L.________,

Berufungsgegner, 12. M.________,

Berufungsgegnerin, 13. N.________,

Berufungsgegnerin, 14. O.________,

Berufungsgegnerin, 15. P.________,

Berufungsgegnerin, 16. Q.________,

Berufungsgegner, 17. R.________,

Berufungsgegnerin, 18. S.________,

Berufungsgegnerin, 19. T.________,

Berufungsgegner, 20. U.________,

Berufungsgegnerin, 21. V.________,

Berufungsgegner, 22. W.________,

Berufungsgegnerin, 23. X.________,

Berufungsgegnerin, 24. Y.________,

Berufungsgegnerin,

25. Z.________,

Berufungsgegner, 26. AA.________,

Berufungsgegner, 27. AB.________,

Berufungsgegner, 28. AC.________,

Berufungsgegnerin, 29. AD.________,

Berufungsgegnerin, 30. AE.________,

Berufungsgegnerin, 31. AF.________,

Berufungsgegner, 32. AG.________,

Berufungsgegner, 33. AH.________,

Berufungsgegnerin, 34. AI.________,

Berufungsgegnerin, 35. AJ.________,

Berufungsgegner, 36. AK.________,

Berufungsgegnerin, 37. AL.________,

Berufungsgegnerin, 38. AM.________,

Berufungsgegnerin, 39. AN.________,

Berufungsgegnerin,

40. AO.________,

Berufungsgegnerin,

betreffend

Testamentseröffnung

(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 27. Oktober 2022, ZET 2022 366);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- in Sachen des Nachlasses von AP.________, gestorben am ________, die Einzelrichterin am Bezirksgericht March mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 betreffend Testamentseröffnung unter anderem verfügte,

- dass den Beteiligten je eine Kopie der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 07.05.2019 zugestellt werde, die Vermächtnisnehmerin einen sie betreffenden Teilauszug erhalte und das Original der Verfügung von Todes wegen im Gerichtsarchiv aufbewahrt werde (Dispositivziffer 1),

- dass der eingesetzten Erbin A auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben werde (Dispositivziffer 2),

- dass das Geschäft als erledigt abgeschrieben werde und die Regelung des Nachlasses Sache der Erbin A sei (Dispositivziffer 3);

- A.________ mit Berufung vom 31. Oktober 2022 diesen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- sie mit Verfügungen vom 3. November 2022 aufgefordert wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Berufung zu verbessern und bis spätestens am 21. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zu bezahlen (KG-act. 2 und 4);

- die Berufungsführerin am 1. Dezember 2022 eine Ergänzung zur Berufung einreichte (KG-act. 9), den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete;

- ihr mit Verfügung vom 24. November 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 9. Dezember 2022 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 6);

- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;

- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 gehen zulasten der Kantonsgerichtskasse.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt bzw. übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegner (je 1/R unter Beilage von KG-act. 1-9), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

15. Dezember 2022 kau

ZK2 2022 59

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 72 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 101 and Art. 106 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.