Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2024 75

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Oktober 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024, SU 2023 6152);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Privatkläger A.________ und weitere Personen am 7. Juli 2023 Strafanzeige gegen D.________ sowie dessen Ehefrau F.________ wegen Betrugs (Art. 146 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und/oder Veruntreuung erstatteten (vgl. separate Verfahren BEK 2024 76 und BEK 2024 77);

- die Staatsanwaltschaft am 26. März 2024 die Nichtanhandnahme gegen D.________ wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) verfügte;

- der Privatkläger dagegen am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren zu eröffnen (KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 die Abweisung beantragte (KG-act. 4) und der Beschuldigte keine Beschwerdeant­wort einreichte;

- die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht am 20. September 2024 eine Wiederaufnahmeverfügung einreichte, wonach die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wiederaufgenommen werde (KG-act. 10);

- den Parteien mit Verfügung vom 24. September 2024 unter Hinweis auf die ihnen bereits von der Staatsanwaltschaft zugestellte Wiederaufnahmeverfügung angekündigt wurde, dass sich das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos erweisen dürfte, weshalb vorgesehen sei, das kantonsgerichtliche Verfahren vorbehältlich begründeter Einwände abzuschreiben (KG-act. 11);

- seitens der Parteien innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden bzw. keine Eingaben erfolgten;

- das Beschwerdeverfahren folglich als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);

- diesem Ausgang entsprechend für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind;

- der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder nach erfolgter Information über den bevorstehenden Verfahrensabschluss (vgl. KG-act. 11) noch bis dato eine Honorarnote einreichte, mithin der Entschädigungsantrag nicht beziffert und belegt wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Auf den Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

31. Oktober 2024 amu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 138, Art. 146, Art. 147, and Art. 158 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 78 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 433 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.