Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK1 2025 1

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 4. November 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 13. Juni 2024, ZGO 2022 29);-

hat die 1. Zivilkammer,

mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:

- Der vor­instanzliche Sachverhalt, wonach neben dem im Arbeitsvertrag mit der E.________ AG vereinbarten Monatslohn keine zusätzlichen Zahlungen des Klägers von monatlich 7’000.00 Euro abgemacht waren, ist nicht zu beanstanden;-

Dispositiv

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’500.00 werden dem Beklagten auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt.

Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 4’000.00 und dem Beklagten werden Fr. 3’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 407f ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

6. November 2025 amu

ZK1 2025 1

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 112 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 239 and Art. 407f — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.