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Forderung (Entscheid Vermittleramt)

ZK2 2018 20 · Kantonsgericht Schwyz

Dated Mar 12, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/kantonsgericht/zk2-2018-20/de/forderung-entscheid-vermittleramt

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz Cantonal Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung (Entscheid Vermittleramt)

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. März 2018

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung (Entscheid Vermittleramt) (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 8. Januar 2018, SWO 2017 64);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- dass mit Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) der Vermittler des Vermittleramts Höfe die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘476.00 zuzüglich Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag aufhob und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 zu bezahlen sowie der Klägerin die Verfahrenskosten vor dem Vermittleramt Höfe in der Höhe von Fr. 350.00 zurückzuerstatten (KG-act. 1/1);

- dass die Beklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe: 7. Februar 2018) gegen den Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) beim Kantonsgericht „Einsprache“ erhob und beantragte: Es sei festzuhalten, dass die Einsprache innert der 30igtägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten sei, die Verfügung aufgehoben und angepasst werden soll, sämtliche eingereichten Unterlagen und die Stellungnahme zu akzeptieren und dementsprechend die „Veranlagung“ anzupassen sei, und die ausgesprochene Verfügung den neuen Unterlagen angepasst und korrigiert werden soll, alles unter „O.E. kosten“ (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Verbesserung ihrer Eingabe gesetzt wurde, da ihren Anträgen nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid „angepasst“ (oder anders gesagt korrigiert) werden soll, und diese Frist zur Verbesserung der Eingabe unter ausdrücklichem Hinweis erfolgte, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 4 Ziff. 2);

- dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 zugestellt wurde (KG-act. 5), die Beschwerdeführerin jedoch weder innert Frist

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noch bis heute eine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin auch den mit Verfügung vom 8. Februar 2018 festgelegten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 innert der gesetzten Frist bis 26. Februar 2018 nicht bezahlte, es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens aber erübrigt, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (KG-act. 3);

- dass entsprechend dem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mangels Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren jedoch keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erfolgen kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4

Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘476.00.

4.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand 12. März 2018 sl

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 72 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.