Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK2 2025 18

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 3. April 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend

Überschuldung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2024, ZES 2024 657);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung abwies;

- diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 13. Dezember 2024 mit Abholungseinladung und Frist bis zum 20. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet sowie nachträglich per A-Post Plus am 4. Januar 2025 via Postfach zugestellt wurde;

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2025 an die Vor­instanz gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 2);

- die Beschwerdefrist gegen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO);

- die Zustellung von Verfügungen bei eingeschriebener, nicht abgeholter Postsendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), und die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO);

- die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin das vor­instanzliche Verfahren einleitete und mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, weshalb diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 20. Dezember 2024 als zugestellt gilt, die Beschwerdefrist am 30. Dezember 2024 endete und die Beschwerde vom 28. Februar 2025 somit verspätet ist;

- die Beschwerdeführerin betreffend diese Verspätung auch auf entsprechende Einladung zur Stellungnahme hin (KG-act. 2) kein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt, aber vorbringt, sie habe seit dem 2. Oktober 2024 keine Postanschrift mehr (KG-act. 7);

- diese Behauptung als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO verstanden werden könnte;

- die Beschwerdeführerin sich zu den Gründen einer fehlenden Anschrift an ihrer nach wie vor im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse jedoch nicht äussert und sie insbesondere auch nicht darlegt, dass sie die Vor­instanz rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hatte oder um Weiterleitung der Post besorgt war, weshalb sie kein fehlendes oder nur leichtes Verschulden an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist glaubhaft macht;

- damit ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen wäre;

- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- über Nichteintreten und Zwischenfragen, insb. Fristwiederherstellung, präsidial entschieden werden kann (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; KGer SZ, BEK 2024 111 vom 27. Juni 2024, E. 4);

- die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), an die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

3. April 2025 amu

ZK2 2025 18

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 72 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 138, Art. 142, Art. 148, Art. 251, and Art. 321 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.