Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

BEK 2017 129

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. September 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonales Strafgericht, Postfach 2267, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 3. C.________,

betreffend

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

(Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017, SGO 2016 13);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass mit Urteil vom 10. Februar 2017 das Strafgericht des Kantons Schwyz Rechtsanwalt A.________ für die Bemühungen als amtlicher Verteidiger von C.________ im Strafverfahren wegen Raubes, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zusprach;

- dass Rechtsanwalt A.________ am 11. August 2017 gegen diesen Entschädigungsspruch beim Kantonsgericht Beschwerde erhob;

- dass in Nachachtung der Subsidiarität der Beschwerde zur Berufung sowie aus prozessökonomischen Gründen das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Den Parteien wird mitgeteilt, dass der Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Berufungsverfahrens STK 2017 45 behandelt wird.

Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), C.________ (1/R), das kantonale Strafgericht (1/ES), je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ und an die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz (1/ü).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

4. September 2017 sl

Cited in