Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

STK 2023 69

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. November 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Unterlassung der Nothilfe, BetmG

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2022, SGO 2022 12);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2022 innert Frist am 5. Januar 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 20. Oktober 2023 zum Versand kam;

- die Beschuldigte mit Schreiben vom 13. November 2023 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) sowie an Rechtsanwältin E.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 13. November 2023, und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2023 70 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. November 2023 amu