Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

STK 2025 47

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Oktober 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Sachentziehung, BetmG, Einziehung, Widerruf, Mass­nahme, Tätigkeitsverbot

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025, SGO 2023 32);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 26. März 2025 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 22. September 2025 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 13. Oktober 2025 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

16. Oktober 2025 amu

Cited in