Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2025 30

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. März 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht Schwyz vom 14. Februar 2025, ZME 2025 27);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 14. Februar 2025 die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum 16. Mai 2025 verlängerte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Beschuldigte mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Februar 2025 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- der amtliche Verteidiger in Absprache mit dem Beschuldigten die Beschwerde mit Eingabe vom 25. Februar 2025 zurückzog (KG-act. 5);

- das Verfahren daher infolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die aufgrund der Abschreibung reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 27 Nr. 20 GebO);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

6. März 2025 amu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 78 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 135 and Art. 428 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.