910.1
Landwirtschaftsgesetz
vom 25.10.2000 (Stand 01.01.2016)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Kanton sorgt für die Förderung und Erhaltung einer leistungsfähigen, marktgerecht und nachhaltig produzierenden Landwirtschaft.
Das Gesetz ergänzt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft1.
Art. 2 Leitbild
Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Thurgauer Landwirtschaft.
Das Leitbild richtet sich nach den Grundsätzen der Ökonomie und der Ökologie.
Es hat insbesondere folgende Ziele:
Förderung wettbewerbsfähiger Strukturen, wobei bäuerliche Familienbetriebe im Vordergrund stehen;
Stärkung der Selbsthilfe, insbesondere durch Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung;
Ausrichtung der Produktion auf nachhaltige Bewirtschaftungsweisen und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
Pflege der Kulturlandschaft;
Wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes.
Der Regierungsrat sorgt für die Umsetzung des Leitbildes und erstellt periodisch einen Controllingbericht.
Art. 3 Fördermassnahmen
Fördermassnahmen bestehen darin, dass der Kanton
Projekte anregt, befristet begleitet und kontrolliert,
Personal oder Infrastruktur zur Verfügung stellt,
Staatsbeiträge gewährt oder
in anderer Form im Interesse der Land- und Hauswirtschaft tätig wird.
Art. 4 Politische Gemeinden
Die Politische Gemeinde unterstützt den Kanton beim Vollzug der landwirtschaftlichen Massnahmen.
Sie bezeichnet eine Vollzugsstelle.
2. Produktion und Absatz
Art. 5 Eigenverantwortung
Die Produzenten und Produzentinnen sowie die landwirtschaftlichen Organisationen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
Art. 6 Selbsthilfe, Zusammenarbeit
Der Kanton fördert die Selbsthilfe in der Landwirtschaft und die Zusammenarbeit mit weiteren Wirtschaftsbereichen.
Er kann den ökologischen Ausgleich, umweltschonende Anbauverfahren und die artgerechte Tierhaltung fördern.
Er unterstützt Institutionen und Massnahmen, deren Zweck die Qualitäts- und Absatzförderung ist.
Er kann sich an Qualitätssicherungsdiensten der Branchen- und Produzentenorganisationen beteiligen.
Art. 7 Produkteförderung
Der Kanton kann Anbau, Herstellung, Veredelung und Vermarktung innovativer oder ökologisch wertvoller Produkte fördern, die eine Wertschöpfung für den Thurgau und seine Betriebe bringen.
Art. 8 …
Art. 9 Kennzeichnung
Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Kennzeichnung und zum Schutz der Bezeichnung von einheimischen Qualitätsprodukten, insbesondere von Ursprungsbezeichnungen.
3. Bildung und Beratung
Art. 10 Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg
Der Kanton führt das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg (BBZ Arenenberg).
Das BBZ Arenenberg dient der beruflichen Grundbildung, Weiterbildung und Beratung in der Land- und Hauswirtschaft sowie der beruflichen Bildung in weiteren Berufen.
4. …
Art. 11–12 …
5. Pflanzenschutz
Art. 13 Vorschriften, Massnahmen
Der Regierungsrat kann für den Pflanzenschutz und die Kontrolle unerwünschter Pflanzen Vorschriften erlassen, Massnahmen anordnen und besondere Vollzugsorgane bezeichnen.
Wer Boden besitzt oder bewirtschaftet, ist verpflichtet, bei der Vorbeugung von Schäden und der Bekämpfung von Schadorganismen mitzuwirken, Massnahmen zu dulden und sich an den Kosten zu beteiligen.
Bei der Anordnung der Massnahmen ist auf die Bewirtschaftungsart der betroffenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
Art. 14 Pflanzenschutzfonds
Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch Schadorganismen, insbesondere durch Engerlinge und Feuerbrand, an Kulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden.
Der Fonds wird zu gleichen Teilen durch den Kanton, die Politischen Gemeinden und die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden geäufnet.
Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von fünf bis neun Millionen Franken auf.
Art. 15 Beiträge und Entschädigungen
Der Regierungsrat legt für den Pflanzenschutzfonds die Voraussetzungen für die Beitragspflicht und die Entschädigungsberechtigung sowie die Höhe der Beiträge fest.
Die Vergütung von Schäden kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn in besonders gefährdeten Gebieten anfällige Kulturen oder Wirtspflanzen angepflanzt oder bei der Bewirtschaftung die zumutbaren Vorbeugemassnahmen unterlassen wurden.
Art. 16 Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
Aus dem Pflanzenschutzfonds können Zahlungen an die Kosten von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen geleistet werden, sofern der Regierungsrat diese bewilligt hat.
6. Vollzug von Bundesrecht
Art. 17 Direktzahlungen
Der Kanton sorgt für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
Das zuständige Amt ist berechtigt, die notwendigen Informationen bei den Amts- und Fachstellen von Kanton und Politischen Gemeinden einzuholen.
Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen:
Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;
Beiträge für den Tierseuchenfonds;
Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen.
Art. 18 Parzellenverzeichnis
Der Kanton führt im Zusammenhang mit der Durchführung agrarpolitischer Massnahmen ein Parzellenverzeichnis.
Wer Kulturland bewirtschaftet, ist verpflichtet, die notwendigen Daten zu liefern.
Art. 19 Kontrollen
Der Regierungsrat regelt die Organisation der vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen.
Die externen Kontrollkosten sind von den Produzenten und Produzentinnen zu tragen.
Art. 20 Investitionskredite und Betriebshilfe
Der Regierungsrat kann den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen einer geeigneten Organisation übertragen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Fonds für Engerlingsschäden
Der bisherige Fonds für Engerlingsschäden gemäss § 28 des Gesetzes über Flur und Garten2 wird in den Pflanzenschutzfonds überführt.
Art. 22 …
Art. 23 ...3
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.4
ABl. 44/2000