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921.1

Waldgesetz

vom 14.09.1994 (Stand 01.01.2026)

1. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

Dieses Gesetz gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechtes.

Art. 2 Ergänzende Bestimmungen

Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche ist Wald, sofern sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens ein Ausmass von 500 m², eine Breite von 12 m und für einwachsende Flächen ein Alter von 15 Jahren aufweist.

Die Ufergehölze gelten als Wald.

Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.

Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.

2. Forstorganisation

Art. 3 Forstdienst

Zum Forstdienst gehören das Forstamt, die Forstkreise und die Forstreviere.

Art. 4 Gebietseinteilung

Der Regierungsrat legt die Grenzen der Forstkreise fest.

Er bestimmt die Grundsätze, nach denen das zuständige Departement die Forstkreise in Forstreviere einteilt.

Die Waldeigentümer oder ihre Organisationen sind bei Veränderungen der Reviereinteilung anzuhören.

Art. 5 Forstrevierkörperschaften

Für jedes Forstrevier ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1 zu bilden. Sie ist Trägerin der Beförsterung.

Die Waldeigentümer sind Mitglieder der Körperschaft.

Die Körperschaft stellt die Revierförster und Revierförsterinnen an.

Der Regierungsrat erlässt Rahmenvorschriften über Anstellung und Besoldung der Revierförster und Revierförsterinnen.

Die Körperschaft schliesst mit dem Kanton Leistungsvereinbarungen gemäss § 31 und § 33 ab.

Art. 6 Staatswald und Staatsforstbetrieb

Der Regierungsrat legt fest, welche kantonseigenen Wälder zum Staatswald gehören.

Die Staatswaldflächen werden nach ökologischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet.

Zur Bewirtschaftung der Staatswaldflächen führt der Kanton einen Forstbetrieb. Der Staatsforstbetrieb kann forstliche Arbeiten im Auftrag von Dritten ausführen. Er kann Ausbildungen im Forstbereich anbieten.

3. Walderhaltung

Art. 7 Grundsatz

Der Wald ist als Natur- und Kulturlandschaft sowie als Erholungsgebiet in seiner regionalen Verteilung zu erhalten.

Art. 8 Rodung

Rodungsgesuche sind mit dem Leitverfahren öffentlich aufzulegen.

Während der Auflagefrist kann gegen die Rodung beim Kanton schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen.

Art. 9 Ausgleich

Entstehen durch Rodungsbewilligungen Vorteile, die nicht nach § 63 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)2 erfasst werden, sind die Grundeigentümer durch den Kanton zu Ausgleichszahlungen heranzuziehen.

Diese betragen 60 Prozent der Differenz zwischen dem Verkehrswert des gerodeten Grundstücks und jenem des Waldes. Aufwendungen für den Rodungsersatz sind vom Verkehrswert des gerodeten Grundstücks abzuziehen.

Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der Zeitpunkt der Bewilligung massgebend.

Für nicht ausgeführte Rodungen wird die Ausgleichszahlung nach Erlöschen der Bewilligung auf Gesuch zurückerstattet.

Art. 10 Waldfonds

Der Kanton führt einen Waldfonds als Spezialfinanzierung.

Der Fonds wird durch Ausgleichszahlungen gemäss § 9 geäufnet.

Der Regierungsrat verwendet die Mittel für Walderhaltungsmassnahmen. Er kann diese Befugnis an das Departement delegieren.

Art. 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen

Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen werden durch den Kanton in Form von Plänen erlassen. Sind nur wenige Grundeigentümer betroffen, können nach Anhörung der Gemeinde und der Grundeigentümer Einzelentscheide erlassen werden.

Die Pläne sind in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Kanton sorgt für die Koordination mit Planauflagen der Gemeinden.

Wer durch die Pläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, die gemäss Abs. 1 festgelegten Waldgrenzen in ihren Nutzungsplänen einzutragen.

Art. 12 Zugänglichkeit des Waldes

Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten.

Der Kanton bewilligt Ausnahmen, wo öffentliche Interessen dies erfordern.

Einzäunungen von Jungwald zum Schutz vor Wild sind zulässig.

Art. 13 Veranstaltungen im Wald

Um übermässige Beeinträchtigungen oder Beanspruchungen des Waldes zu verhindern, bedürfen grosse Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung, und Tätigkeiten von Einzelpersonen oder Gruppen können eingeschränkt werden.

Art. 13a

Art. 14 Fahren und Reiten im Wald

Abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sind das Fahren zu nicht-forstlichen Zwecken und das Reiten verboten.

Die Gemeinde kann mit Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer und des Kantons spezielle Rad- oder Reitwege bewilligen.

Art. 14a Nachteilige Nutzungen

Nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG)3 wie das Niederhalten von Bäumen, die Waldweide, dauernde Christbaumkulturen, das Abstellen nichtforstlicher Maschinen und Geräte, der Betrieb von Begräbnisstätten im Wald sowie das Ablagern und Zwischenlagern von Abfällen sind verboten.

Der Kanton kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, sofern die nachhaltige Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 15 Bauten und Anlagen

Bewilligungen für Bauten oder Anlagen im Wald dürfen nur mit Zustimmung des Kantons erteilt werden.

Für nicht-forstliche Bauten oder Anlagen darf die Zustimmung nur erteilt werden, sofern das Gefüge des Waldbestandes nicht beeinträchtigt wird und die Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 WaG sinngemäss erfüllt sind.

Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen der Erstellung von einfachen, offenen und der Allgemeinheit dienenden Erholungseinrichtungen im Wald zugestimmt werden kann.

Art. 16 Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald

Der Abstand von Bauten oder Anlagen zum Wald richtet sich nach der Baugesetzgebung4.

Art. 17 Abstand des Waldes zu angrenzenden Nutzungen

Für die Verjüngung oder Erstaufforstung von Wald legt der Regierungsrat Mindestabstände gegenüber angrenzenden Nutzungen fest.

Diese Abstände sind so zu bemessen, dass sie den Aufbau eines naturnahen und stabilen Waldrands zulassen. Allfällige Beeinträchtigungen der angrenzenden Nutzung durch den Wald sind angemessen zu berücksichtigen.

4. Bewirtschaftung des Waldes

Art. 18 Grundsätze

Pflege und Nutzung des Walds sind Aufgaben der Waldeigentümer. Diese achten auf den Aufbau eines stabilen Bestands und befolgen die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Sie tragen den sich verändernden klimatischen Bedingungen Rechnung. Sie schonen Boden, Flora und Fauna.

Wald und Waldrand sind als ökologisch reichhaltige Lebensräume für Wildtiere und Pflanzen zu gestalten.

Die Strauchschicht des Waldrands ist nachhaltig zu sichern und zu entwickeln.

Art. 19 Forstliche Planung

Der Kanton regelt und plant die Bewirtschaftung des Walds. Der Regierungsrat erlässt einen Waldentwicklungsplan, das Departement Ausführungspläne. Dabei ist für die Koordination mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten zu sorgen.

Die Interessen der Waldeigentümer sind bei der Planung zu berücksichtigen, soweit nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 20 Waldentwicklungsplan

Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie über die angestrebten Entwicklungen. Er ist behördenverbindlich.

Die Interessen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.

Der Entwurf des Waldentwicklungsplans ist während 30 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist im Amtsblatt zu publizieren. Jedermann kann sich zum Entwurf äussern.

Art. 21 Ausführungspläne

Ausführungspläne legen die mittelfristigen Ziele und Massnahmen fest, die zur Umsetzung des Waldentwicklungsplans notwendig sind.

Für jedes Forstrevier wird ein eigentumsübergreifender Ausführungsplan erstellt.

Ausführungspläne sind in Bezug auf den Hiebsatz für die Grundeigentümer verbindlich.

Ausführungspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist können betroffene Waldeigentümer beim Kanton schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen.

Art. 22

Art. 23 Minimale Pflege

Um die Schutzfunktionen des Walds zu gewährleisten, kann der Kanton die Waldeigentümer unabhängig von der Ausführungsplanung zu einer minimalen Pflege verpflichten.

Art. 24 Waldreservate

Aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören.

Die Gemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates kommunale Waldreservate ausscheiden. Die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören.

Schutzziele und allfällige Pflegemassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen sind bei der Ausscheidung festzulegen.

Werden dabei besondere Massnahmen oder Nutzungsbeschränkungen verfügt, sind die Nachteile nach Abzug von Bundesbeiträgen abzugelten, bei kantonalen Reservaten durch den Kanton, bei kommunalen durch Kanton und Gemeinde zu gleichen Teilen.

Art. 25 Holznutzungen

Holznutzungen im Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Vor ihrer Ausführung sind sie durch den Forstdienst anzuzeichnen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26 Betrieblicher Ausgleichsfonds

Jeder Forstbetrieb von Kanton, Gemeinden oder Korporationen, dessen Fläche ein vom Regierungsrat festzulegendes Minimum übersteigt, führt einen Ausgleichsfonds.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Äufnung des Fonds und die Verwendung der Mittel.

Forstbetriebe von Vereinen, Stiftungen oder anderen juristischen Personen können nach Zustimmung des Kantons einen Ausgleichsfonds führen, sofern sie das Flächenerfordernis nach Abs. 1 erfüllen und die Vorschriften gemäss Abs. 2 einhalten.

Art. 27 Wildschäden

Der Forstdienst überprüft periodisch die Wildschadensituation in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden.

5. Ausbildung, administrative Massnahmen

Art. 28 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Ausbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen ist Sache des Kantons.

Der Kanton ist mit den Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Fortbildung des gesamten Forstpersonals verantwortlich. Er sorgt mit den Berufsverbänden für die Organisation und die Durchführung der höheren Fachprüfung für Forstwart-Meister und -Meisterinnen sowie der Berufsprüfung für Forstwart-Vorarbeiter und -Vorarbeiterinnen. Er beteiligt sich an den Kosten.

Der Kanton kann Fortbildungskurse für Revierförster und Revierförsterinnen obligatorisch erklären. Die Entlöhnung ist Sache des Arbeitgebers.

Art. 29 Erhebungen

Der Kanton sorgt für die Erhebungen, die der Forstdienst benötigt.

Die Bestimmungen von Art. 33 des Bundesgesetzes5 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 30 Verwendung von Holz

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die staatlichen Stellen die Verwendung einheimischen Holzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

6. Beiträge

Art. 31 Abgeltung von Walderhaltungsmassnahmen

Der Kanton gewährt auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Abgeltungen für unerlässliche Massnahmen zur Walderhaltung, insbesondere für die Waldgesundheit und bei Waldkatastrophen.

Art. 32 Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

Der Kanton richtet den Forstrevierkörperschaften Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen aus.

Die Abgeltungen werden vom Kanton und den Gemeinden erbracht.

Der Anteil der Gemeinden beträgt insgesamt die Hälfte der kantonalen Abgeltungen; er wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen erhoben.

Art. 33 Finanzhilfen

Der Kanton kann auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Finanzhilfen für den naturnahen Waldbau gewähren, wenn dieser sich an den sich verändernden klimatischen Bedingungen orientiert.

Er kann Finanzhilfen für die forstliche Infrastruktur im Rahmen von Einzelprojekten gewähren.

Art. 33a Weitere Beiträge

Der Kanton kann Organisationen, die für die Walderhaltung tätig sind oder den Holzabsatz fördern, unterstützen.

Er kann sich an der Errichtung, dem Ausbau oder dem Betrieb von forstlichen Lehrstätten beteiligen.

Der Regierungsrat kann weitere Beitragskategorien einführen.

Art. 33b Leistungsvereinbarungen

Leistungsvereinbarungen gemäss diesem Gesetz legen die gemeinsam zu erreichenden Ziele fest und regeln die Beitragsleistung des Kantons sowie deren Verwendung.

Art. 34 Berechtigung

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausführung der Massnahmen nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton sowie nach Massgabe der forstlichen Planung erfolgt.

Beiträge erhält, wer die angeordnete Leistung erbringt oder die Kosten von Massnahmen oder Investitionen zu tragen hat, wie Waldeigentümer, Forstrevierkörperschaften oder Gemeinden.

Art. 34a Kostenbeteiligung durch Dritte

Der Kanton kann Dritte, die aus beitragsberechtigten Massnahmen einen besonderen Nutzen ziehen, dazu verpflichten, sich im Verhältnis zum Vorteil an den Kosten zu beteiligen.

Ein besonderer Nutzen liegt insbesondere vor, wenn sich durch die forstlichen Massnahmen andere Massnahmen, zu denen Gemeinden oder Dritte verpflichtet sind, erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen.

Art. 35 Beitragshöhe

Abgeltungen betragen 80 % der anrechenbaren Kosten.

Finanzhilfen betragen 40 % bis 70 % der anrechenbaren Kosten und richten sich nach der Art und der Schwierigkeit der Massnahme oder der Bedeutung der Objekte.

Art. 35a Rückforderung und Kürzung von Beiträgen

Beiträge werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn

  1. der Empfänger oder die Empfängerin seine oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder erfüllen kann,

  2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder

  3. Beiträge zweckentfremdet werden.

Abgeltungen nach § 32 werden gekürzt, wenn die Revierstrukturen oder die Anstellungsbedingungen für den Revierförster oder die Revierförsterin nicht den kantonalen Grundsätzen entsprechen.

Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuerstattende Beträge sind ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften.

6a. Besondere Bestimmungen

Art. 35b Anmerkungen im Grundbuch

Vertraglich vereinbarte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen zur Förderung der Biodiversität sind durch den Kanton im Grundbuch anmerken zu lassen.

Die Kosten der Anmerkung trägt der Kanton.

7.

Art. 36–37

8.

Art. 38–41

ABl. 38/1994