Source

1.4205

Reglement zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz

Vom 11.01.2011 (Stand 01.02.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 9, 11, 14 und 25 des Gesetzes vom 30. November 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG, RB 1.4201),

beschliesst:

Artikel 1 Aufbau und Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES

Die Gemeinden übermitteln der Finanzdirektion unentgeltlich die erforderlichen Daten zum Aufbau und zur Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES1 nach Artikel 8 KRG.

Artikel 2 Zugriff auf die kantonalen Register

Die zugriffsberechtigten Behörden, Stellen und Dritte sowie der Inhalt und die Art und Weise der Zugriffsberechtigung auf die Daten der kantonalen Datenplattform GERES werden im Anhang bezeichnet, der Bestandteil des Reglements ist.

Für die Zugriffsberechtigung Dritter ist neben der Einhaltung des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) auch die Zustimmung des Datenhoheitsträgers notwendig.

Es werden die folgenden Zugriffsberechtigungen unterschieden:

  1. Merkmale: Berechtigung für den Zugriff auf eine bestimmte Auswahl an Merkmalen (Merkmalsgruppe)

  2. Identifikatoren: Berechtigung für den Zugriff auf eine bestimmte Auswahl an Identifikatoren

  3. Raum: räumlicher Geltungsbereich der Zugriffsberechtigung

  4. Historie: Berechtigung für den Zugriff auf historisierte Datensätze, um Verläufe nachvollziehbar zu machen

  5. Export: Berechtigung zum elektronischen Datenexport

  6. Abonnement: Berechtigung zum automatischen Bezug von Daten und Ereignismeldungen im Abonnement

Die Nutzung von Schnittstellen zum automatischen Datenaustausch (z. B. Web Services) setzt die Zugriffsberechtigungen «Export» und «Abonnement» voraus.

Die Zugriffsberechtigungen werden im Einzelfall jenen Personen erteilt, die innerhalb der zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle mit der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Aufgabe beauftragt sind.

Für Informationssysteme, die Daten mit der kantonalen Datenplattform GERES2 automatisiert austauschen, kann der Systembetreiber3 unpersönliche Benutzerkonti eröffnen.

Die zugriffsberechtigten Behörden, Stellen und Dritte tragen für die aus einem kantonalen Register bezogenen Daten die Verantwortung für die Einhaltung dieses Reglements sowie der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511).

Artikel 3 Gebühren

Der Zugriff und der Datenaustausch ist für die Behörden und Stellen der kantonalen Verwaltung sowie für jene, die zur Datenlieferung verpflichtet sind, unentgeltlich.

Für den Zugriff, den Datenaustausch oder die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird von der Finanzdirektion eine Gebühr nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521) erhoben.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Zugriffsberechtigungen auf die kantonale Datenplattform GERES

AB 28.01.2011