10.1310
Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag
Vom 30.05.2023 (Stand 01.07.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag
Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.
Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie durch die Zinsen des Fondsvermögens.
Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Uri.
Artikel 2 Zweckbindung
Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.
Artikel 3 Zuständigkeit
Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
Artikel 4 Auflösung
Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
AB 16.06.2023