10.5112
Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden
Vom 17.05.1988 (Stand 01.06.1988)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),
beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
Dieses Reglement hat zum Ziel, die wertvollen Moor- und Riedlandschaften, Gewässer und Quellen auf dem Urnerboden, Gemeinde Spiringen, als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft zu erhalten.
Artikel 2 Schutzobjekte
Folgende Gebiete werden gemäss dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglementes ist, unter Schutz gestellt:
a) Argseeli und Kaltenbrunnen. Hochmoor- und Riedlandschaft mit bewaldeten Drumlinhügeln, Bachläufe und Flachsee beim Zusammenfluss von Kaltenbrunnen und Fätschbach bis in die Nähe der Kantonsgrenze. Betroffen sind die Liegenschaften:
1. Parzelle Nr. 2 T9 (teilweise), 3 T10(teilweise), 3 T11(teilweise): Korporation Uri
2. Parzelle Nr. 55 (teilweise): Kanton Uri
3. Parzelle Nr. 65 (teilweise), 67 (teilweise), 68 (teilweise), 69 (teilweise): Private
b) Südlich Mättenwang und westlich Sunne. Riedwiesen mit verschiedenen Bachläufen und einem Weidenwäldchen. Betroffen sind die Liegenschaften:
1. Parzelle Nr. 3 T9 (teilweise): Korporation Uri
2. Parzelle Nr. 50 (teilweise): Kanton Uri
c) Die Quellen südlich Waldhüttli (Koord. 710.270/192.930), südöstlich Hergersboden (Koord. 711.480/193.750) und beim Kaltenbrunnen (Koord. 713.640/195.780). Betroffen sind nur Liegenschaften im Besitze der Korporation Uri
Artikel 3 Markierung
Die Schutzobjekte a) und b) werden durch den Kanton Uri mit Tafeln und Pfählen markiert.
Artikel 4 Schutzzonen: Gliederung
Die Schutzobjekte werden in folgende Zonen gegliedert:
Zone I: Hochmoor
Zone II: Flachmoor
Zone III: Flachsee mit Ufer
Zone IV: Wasser- und Uferschutzzone den Gewässern im Bereich der Schutzobjekte entlang, beidseits 5 m breit
Zone V: Wald im Bereich der Schutzobjekte
Zone VI: Quellen mit Umgebung und Abfluss
Die Zonenzuweisung ergibt sich aus den Plänen, die Bestandteil dieses Reglementes sind.
Artikel 5 Schutzzonen: Zweck
Die Zonen I, II, III, IV bezwecken die umfassende Erhaltung der Moore und Rieder und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.
Die Zonen V und VI dienen zur Sicherung der übrigen Zonen und dem Schutze wichtiger Elemente der Landschaft.
Artikel 6 Allgemeine Schutzbestimmungen
Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
die Schutzobjekte beeinträchtigen können
die Schutzziele gefährden können
Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
Insbesondere ist verboten:
Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen
Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
zu bewässern und zu entwässern sowie Abwasser einzuleiten oder versickern zu lassen
Giftstoffe zu verwenden
Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen
aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen
Acker- und Gartenbau zu betreiben
Pflanzen und Tiere anzusiedeln, ausgenommen bleibt der ordentliche Fischbesatz
wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd und Fischerei
zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen
Feuer anzufachen
Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Hochmoore (Zone I)
In den Hochmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
zu düngen
Vieh weiden zu lassen
mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen
das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten
Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Flachmoore (Zone II)
In den Flachmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
zu düngen
mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen
die Gebiete ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten
Artikel 9 Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III)
Im Flachsee und an dessen Ufer ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
zu düngen
mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen
das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten, ausgenommen bleibt die bewilligte Fischerei
zu baden und die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie solche zu stationieren
Artikel 10 Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone (Zone IV)
Artikel 6 untersagt:
mit Flüssig- und Handelsdünger zu düngen
die Ufer zu befestigen und zu verändern
Artikel 11 Schutzbestimmungen für den Wald im Bereich der Schutzobjekte (Zone V)
Im Wald im Bereich der Schutzobjekte gilt neben den Verboten nach Artikel 6 die bestehende Forstgesetzgebung.
Artikel 12 Schutzbestimmungen für die Quellen (Zone VI)
Im Bereich der Quellen südlich Waldhüttli und südöstlich Hergersboden und deren Abflüsse in den Fätschbach ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
das Wasser zu fassen und abzuleiten
Im Bereich der Quellen beim Kaltenbrunnen ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
zu düngen
das Wasser zu fassen und abzuleiten
Artikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt
Die Schutzobjekte sind durch eine fachgerechte Nutzung wie folgt zu pflegen:
Die Moor- und Riedvegetation in den Hoch- und Flachmooren und am Ufer des Flachsees (Zonen I, II und III) wird jährlich einmal jeweils nach dem 1. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15. April des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen
Die bestehenden Gräben im Bereich der Schutzobjekte sind zu unterhalten
Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen
Soweit es die Schutzziele erfordern oder dies im Interesse der Nutzung liegt, werden die erlaubten und notwendigen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen vom Kanton Uri in detaillierten Pflegeplänen festgehalten.
Können die Grundeigentümer die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 beziehungsweise gemäss der Pflegepläne durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.
Artikel 14 Vollzug
Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässerschutz und den Wald sowie der Allmendaufseher der Korporation Uri kontrollieren die Einhaltung dieses Reglementes.
Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es erfordern, kann die zuständige Direktion1 unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.
Artikel 15 Strafbestimmungen
Wer die Vorschriften von Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 verletzt, wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft.
Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzustellen.
Artikel 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.
A1 Anhang 1: Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements Spirigen - Urnerboden
Artikel A1-1 Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements Spirigen - Urnerboden
Argseeli - Kaltenbrunnen:
Mättenwang, Hergersboden, Waldhüttli:
AB 27.05.1988