3.1310
Gesetz über die amtliche Publikation
Vom 26.09.2021 (Stand 01.01.2022)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Amtliche Publikationsorgane
Artikel 1 Amtliche Publikationsorgane
Die amtlichen Publikationsorgane sind:
das Amtsblatt des Kantons Uri
das Urner Rechtsbuch und
der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Publikationsorgane bezeichnen.
2 Amtsblatt
Artikel 2 Inhalt
Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
alle Erlasse und Beschlüsse, die nach diesem Gesetz in das Rechtsbuch aufzunehmen sind
amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Bunds, des Kantons und der Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten
amtliche Bekanntmachungen von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind
Artikel 3 Erscheinungsform
Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich als Druckausgabe. Es wird gleichzeitig im Internet auf der Internetseite des Kantons Uri aufgeschaltet.
Das Amtsblatt kann ausschliesslich auf elektronischem Weg im Internet erscheinen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abonnentinnen und Abonnenten trotz angemessener Gebühren die gedruckte Form des Amtsblatts nicht mehr selbsttragend finanzieren. Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung des elektronischen Amtsblatts.
Artikel 4 Kosten und Gebühren
Die Kosten für die Veröffentlichungen im Amtsblatt werden den Auftraggeberinnen und Auftraggebern auferlegt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Für Druckausgaben werden angemessene Gebühren nach Aufwand erhoben.
3 Urner Rechtsbuch
Artikel 5 Inhalt
Das Urner Rechtsbuch ist die bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des kantonalen Rechts.
Es wird laufend nachgeführt.
Artikel 6 Erscheinungsform
Das Urner Rechtsbuch erscheint auf elektronischem Weg auf der Internetseite des Kantons Uri.
Artikel 7 Aufnahme
In das Urner Rechtsbuch aufzunehmen sind:
die Verfassung des Kantons Uri
die Gesetze
die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrats
die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrats, seiner Direktionen, des Erziehungsrats und der Gerichte
die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt
die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtsetzendem Inhalt
Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 und die Aufnahme weiterer Rechtsakte in das Rechtsbuch vorsehen.
Artikel 8 Ordentliche Veröffentlichung
Die ordentliche Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse und Verträge erfolgt in der Regel mindestens fünf Tage vor deren Inkrafttreten durch deren Abbildung im Amtsblatt.
Verfassungs- und Gesetzesvorlagen an das Volk sowie Vorlagen, die Kraft eines fakultativen Referendums den Stimmberechtigten vorzulegen sind, werden im Nachgang an die Verabschiedung durch den Landrat zuhanden der Volksabstimmung im Amtsblatt veröffentlicht. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, gilt diese Publikation als gültige Veröffentlichung des Erlasses.
Artikel 9 Veröffentlichung durch Verweis
In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in das Rechtsbuch aufgenommen werden.
Absatz 1 gilt für die Aufnahme in das Amtsblatt sinngemäss.
Artikel 10 Ausserordentliche Veröffentlichung
Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren erfolgen:
über das Internet
durch Presse, Radio und Fernsehen
durch andere zweckmässige Mittel
Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.
Artikel 11 Rechtswirkungen der Veröffentlichung
Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht wurden.
Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung.
Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentlichen Verfahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.
Artikel 12 Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung
Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen Inhalt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.
4 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Artikel 13 Inhalt
Der Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über Geoinformation (SR 510.62).
Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) werden insbesondere veröffentlicht:
amtliche Auflagen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, für die das massgebende Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, sobald sie genehmigt sind
Artikel 14 Erscheinungsform
Der ÖREB-Kataster wird auf elektronischem Weg im Internet angeboten.
Artikel 15 Rechtswirkung
Den genehmigten digitalen Daten der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kommt mit ihrer Veröffentlichung die Rechtswirkung zu.
5 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 16 Zugang und Einsicht
Zugang und Einsicht in das Amtsblatt, das Rechtsbuch und den ÖREB-Kataster im Internet sind unentgeltlich.
Artikel 17 Redaktion und Herausgabe
Die Redaktion und die Herausgabe von Amtsblatt und Rechtsbuch obliegen dem Landammannamt, diejenige des ÖREB-Katasters der katasterführenden Stelle.
Artikel 18 Formelle Berichtigung
Das Landammannamt berichtigt formlos das Amtsblatt und das Rechtsbuch, soweit es sich um inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler handelt. Der Inhalt der Bestimmung darf weder verfälscht noch verändert werden.
Zudem passt es Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen an und entfernt Eintragungen im Rechtsbuch formlos, wenn diese gegenstandslos geworden sind.
Die formelle Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 510.62).
6 Schlussbestimmungen
Artikel 19 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.
Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts1
Artikel 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt2.
AB 29.10.2021