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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

40.1117 · Uri Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ur/rb/40-1117/de/interkantonale-vereinbarung-uber-die-harmonisierung-der-baubegriffe

Retrieved on Sep 1, 2026

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40.1117

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Vom 22.09.2005 (Stand 01.01.2012)

Artikel 1 Grundsatz

Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.

Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden im Anhang aufgeführt.

Artikel 2 Pflichten der Kantone

Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.

Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

Artikel 3 Interkantonales Organ

Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.

Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.

Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

Artikel 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:

  1. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert

  2. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden

  3. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist

Es ist überdies zuständig für:

  1. die Änderungen der Vereinbarung

  2. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung

  3. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen

  4. den Erlass einer Geschäftsordnung

Artikel 5 Finanzierung

Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Artikel 6 Beitritt

Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Artikel 7 Austritt

Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahrs austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind12.

Footnotes

  1. [1] Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK) anlässlich der Hauptversammlung vom 22. September 2005 (mit redaktionellen Ergänzungen vom 31. Januar 2006).
  2. [2] Beitritt gemäss RRB vom 6. Dezember 2011

Anhänge

Anhang 01: Begriffe und Messweisen

AB 16.12.2011